- Europarat verabschiedete am 15. Mai 2026 die Chișinău-Erklärung zum EGMR
- 27 Staaten forderten mehr Spielraum bei Abschiebungen — Deutschland unterzeichnete nicht
- Grüne fragen: Untergräbt die Erklärung den absoluten Schutz vor Folter (Art. 3 EMRK)?
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6735 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Chișinău-Erklärung geht auf eine dänisch-italienische Initiative aus dem Frühjahr 2025 zurück, die den EGMR wegen seiner Auslegung in Migrationsfragen kritisierte. Am 10. Dezember 2025 unterzeichneten 27 Mitgliedstaaten des Europarats eine gemeinsame Erklärung, die eine Neugewichtung zwischen individuellen Menschenrechten und staatlichen Interessen bei Abschiebungen forderte — Deutschland gehörte nicht zu den Unterzeichnern. Nach mehreren Verhandlungsrunden im Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) des Europarats im Februar und März 2026 wurde der finale Text am 15. Mai 2026 in Chișinău im Konsens verabschiedet.
Im Detail
"The assessment of the minimum level of severity of ill-treatment that constitutes inhuman or degrading treatment or punishment is relative and depends on all the circumstances of the case." (Para 23 Chișinău-Erklärung)
— Chișinău-Erklärung des Ministerkomitees des Europarats, 15. Mai 2026, zitiert in BT-Drs. 21/6735
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) steht unter politischem Druck. Am 15. Mai 2026 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarats in der moldauischen Hauptstadt Chișinău eine Erklärung, die die Rolle des Gerichts in migrationspolitischen Fragen neu justieren soll. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt dazu mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6735 vom 26. Juni 2026 insgesamt 19 Fragen an die Bundesregierung — und thematisiert damit einen der grundlegendsten Konflikte im europäischen Menschenrechtsschutz: den zwischen staatlichem Sicherheitsinteresse und dem absoluten Schutz vor Folter und Abschiebung.
Was gilt aktuell? EMRK-Schutz und EGMR-Rechtsprechung
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet alle 46 Mitgliedstaaten des Europarats. Artikel 3 verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung — ohne jede Ausnahme. Artikel 8 schützt das Recht auf Privat- und Familienleben. Der EGMR in Straßburg wacht über die Einhaltung dieser Rechte und kann Abschiebungen stoppen, wenn Betroffenen im Zielland Folter oder schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Diese Rechtsprechung ist für eine wachsende Zahl von EU-Regierungen ein Ärgernis: Sie sehen den Gerichtshof als Hemmnis für eine restriktivere Migrationspolitik.
Wie entstand die Chișinău-Erklärung?
Den Anstoß lieferte eine dänisch-italienische Initiative aus dem Frühjahr 2025. Die beteiligten Regierungen warfen dem EGMR vor, seine Kompetenzen zu überschreiten und nationale Sicherheitsmaßnahmen in Migrationsfällen unangemessen einzuschränken. Am 10. Dezember 2025 unterzeichneten 27 Mitgliedstaaten auf der Justizministerkonferenz des Europarats eine gemeinsame Erklärung, in der sie eine Neujustierung des Gleichgewichts zwischen individuellen Menschenrechten und staatlichen Interessen bei Abschiebungen, im Migrationsmanagement und bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten forderten. Deutschland gehörte nicht zu den Unterzeichnern.
Im Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) des Europarats wurde ab dem 30. Januar 2026 ein Textentwurf erarbeitet und in Verhandlungsrunden im Februar und März 2026 überarbeitet. Am 15. Mai 2026 wurde die Chișinău-Erklärung schließlich im Konsens des Ministerkomitees angenommen — also auch mit Deutschlands Zustimmung, obwohl die Bundesregierung die Vorgänger-Erklärung im Dezember nicht unterzeichnet hatte. Genau diesen scheinbaren Widerspruch greifen die Grünen in ihrer Anfrage auf.
Chișinău-Erklärung: Kernfragen des Menschenrechtsschutzes
Zentral ist eine Formulierung in Paragraph 23 der Erklärung, auf die die Kleine Anfrage ausdrücklich eingeht:
„The assessment of the minimum level of severity of ill-treatment that constitutes inhuman or degrading treatment or punishment is relative and depends on all the circumstances of the case.“
Die Fragesteller fragen die Bundesregierung, ob darin eine Relativierung des absoluten Charakters von Artikel 3 EMRK zu sehen ist — also ob das Folterverbot durch die Erklärung aufgeweicht wird. Darüber hinaus thematisiert die Anfrage das Spannungsfeld zwischen dem in der Erklärung betonten staatlichen Ermessensspielraum (margin of appreciation) und der Funktion des EGMR als verbindlicher Kontrollinstanz. Wer bestimmt letztlich, was unmenschliche Behandlung bedeutet — der Staat oder das Gericht?
Deutschlands Rolle: Zwischen Enthaltung und Konsens
Ein besonderes Augenmerk gilt der deutschen Position. Die Bundesregierung hat die Dezember-Erklärung 2025 nicht unterzeichnet — hat sich in Chișinău aber offenbar nicht gegen den Konsens gestellt. Die Grünen fragen konkret, ob Deutschland im CDDH Änderungen am Textentwurf gefordert hat und welche davon durchgesetzt wurden. Sie fragen auch, ob die Bundesregierung plant, die Chișinău-Erklärung deutschen Gerichten zugänglich zu machen — und wie das ohne Einflussnahme auf deren Unabhängigkeit geschehen soll. Diese Frage berührt das Verhältnis von Exekutive und Judikative grundsätzlich.
Weitere Fragen zielen auf die praktischen Auswirkungen: Wie wirkt die Erklärung auf die Asyl- und Rückführungspolitik der Bundesregierung? Wie schützt Deutschland besonders vulnerable Gruppen — unbegleitete Minderjährige und traumatisierte Personen — bei Abschiebungsverfahren? Und plant die Bundesregierung, das Zusatzprotokoll 16 der EMRK zu ratifizieren, das nationalen Gerichten ermöglicht, Gutachten des EGMR zu grundsätzlichen Auslegungsfragen einzuholen? Auch der mögliche Zusammenhang zwischen der Chișinău-Erklärung und parallelen Bestrebungen auf EU-Ebene, den Schutzstandard an den Außengrenzen abzusenken, ist Gegenstand der Anfrage — ein Thema, das auch die Diskussion um Abschiebungen nach Afghanistan prägt.
Die Antwort der Bundesregierung auf die 19 Fragen wird zeigen, welche Haltung Berlin tatsächlich zur Chișinău-Erklärung einnimmt — und ob Deutschland bereit ist, seinen eigenen Kurs in der Menschenrechtspolitik gegenüber dem Europarat klar zu definieren. Zum Kontext: Auch im Bereich Grundrechtschutz im Inland sieht sich die Bundesregierung aktuell mit parlamentarischen Anfragen konfrontiert.
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Unmittelbar betroffen sind Personen in Asyl- und Rückführungsverfahren in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter besonders schutzbedürftige Gruppen wie unbegleitete Minderjährige und traumatisierte Personen. Mittelbar berührt die Erklärung alle, die sich auf den Schutz von Artikel 3 und Artikel 8 EMRK berufen — also das Folterverbot und das Recht auf Privat- und Familienleben.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6735) wurde am 26. Juni 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat 21 Tage Zeit zur Beantwortung — die Antwortfrist läuft bis zum 17. Juli 2026. Nach Eingang der Antwort kann die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Thema im Bundestag weiter aufgreifen.
- EGMR
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg ist das oberste Gericht des Europarats und wacht über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Mitgliedstaaten.
- Margin of Appreciation
- Das Konzept des nationalen Beurteilungsspielraums erlaubt Staaten unter bestimmten Umständen, von den Vorgaben der EMRK abzuweichen — unter Kontrolle des EGMR.
- CDDH
- Der Lenkungsausschuss für Menschenrechte (Comité Directeur pour les Droits de l'Homme) ist das wichtigste zwischenstaatliche Gremium des Europarats für die Weiterentwicklung des Menschenrechtsschutzes.
Was ist die Chișinău-Erklärung?
Es handelt sich um eine politisch — nicht rechtlich — bindende Erklärung des Ministerkomitees des Europarats vom 15. Mai 2026, die die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Migrationsfragen und die Auslegung der EMRK thematisiert.
Hat Deutschland die Erklärung mitgetragen?
Deutschland hat laut Drucksache eine frühere gemeinsame Erklärung vom 10. Dezember 2025 nicht unterzeichnet, hat sich in Chișinău jedoch so verhalten, dass die Erklärung im Konsens angenommen werden konnte.
Was ist Artikel 3 EMRK?
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung absolut — ohne Ausnahme. Die Grünen fragen, ob eine Formulierung der Erklärung diesen absoluten Schutz relativiert.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6735 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































