- 232 Schlachthöfe müssen künftig Videoüberwachung installieren
- Einmalige Installationskosten: rund 232.000 Euro für alle Betriebe
- Aufzeichnungen werden 30 Tage gespeichert und Behörden täglich bereitgestellt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6809 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen ist ein explizites Vorhaben des Koalitionsvertrags der 21. Legislaturperiode. Bereits 2024 wurde ein Novellierungsverfahren des Tierschutzgesetzes begonnen, das aufgrund des Diskontinuitätsprinzips nach der Bundestagsauflösung nicht abgeschlossen wurde. Der nun vorgelegte Entwurf greift das Kernvorhaben — die Schlachthof-Videoüberwachung — als eigenständiges Gesetz auf. Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 Stellung genommen und das Vorhaben grundsätzlich begrüßt, aber Ergänzungen gefordert, etwa zur Kennzeichnung von Aufnahmezeitpunkt und Kamerastandort sowie zur Nutzung der Aufnahmen durch betriebliche Tierschutzbeauftragte.
- 232 Schlachtbetriebe — bundesweit von der Videoüberwachungspflicht betroffene Einrichtungen mit Tierschutzbeauftragtem
- 172.000 Euro jährlich — laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (Abschreibung, Wartung, Pflege)
- 232.000 Euro einmalig — Installationskosten aller betroffenen Betriebe zusammen (ca. 1.000 Euro je Betrieb)
- 30 Schlachttage — gesetzlich vorgeschriebene Speicherdauer für Videoaufzeichnungen
- 257.000 Euro jährlich — zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länderverwaltungen durch Kontrollpflichten
Im Detail
Eine technische Lösung für dieses Problem ist die im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode genannte Videoüberwachung in Schlachthöfen. Diese unterstützt die amtliche Überwachung darin, die Einhaltung der Tierschutzvorschriften sicherzustellen.
— Begründung BT-Drs. 21/6809, Abschnitt B (Lösung; Nutzen)
Schlachthöfe in Deutschland stehen künftig unter dauerhafter Kamerabeobachtung: Die Bundesregierung hat am 1. Juli 2026 den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BT-Drs. 21/6809) dem Bundestag vorgelegt. Kern des Vorhabens ist eine gesetzlich verpflichtende Videoüberwachung in größeren Schlachteinrichtungen — ein Vorhaben, das bereits im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode verankert wurde.
Videoüberwachung in Schlachthöfen: Was sich ändert
Bislang können amtliche Kontrolleure in Schlachthöfen nur ausgewählte Bereiche und Zeiträume persönlich überwachen. Gerade in größeren Betrieben laufen viele tierschutzrelevante Vorgänge gleichzeitig ab — die Behörden stoßen dabei regelmäßig an Kapazitätsgrenzen. Wiederholte Skandale in der Vergangenheit haben gezeigt, dass Verstöße gegen Tierschutzvorschriften in Schlachthöfen nicht die Ausnahme sind. Der neue § 4d Tierschutzgesetz soll das ändern.
Betreiber von Schlachteinrichtungen werden verpflichtet, tierschutzsensible Vorgänge per Video aufzuzeichnen und diese Aufnahmen der zuständigen Behörde täglich zum Abruf bereitzustellen. Erfasst werden müssen alle kritischen Phasen: von der Entladung der Tiere über Betäubung und Entblutung bis zu den ersten Schlachtarbeiten nach der Tötung. Die Videoüberwachungspflicht gilt für alle 232 Schlachteinrichtungen in Deutschland, die einen Tierschutzbeauftragten benennen müssen.
Was gilt aktuell?
Das geltende Tierschutzgesetz schreibt vor, dass warmblütige Tiere vor dem Schlachten betäubt sein müssen und bis zum Tod wahrnehmungs- und empfindungslos bleiben. Eine gesetzliche Pflicht zur Videoüberwachung existiert bislang nicht. Die Kontrolle durch Behörden ist auf Stichproben beschränkt — und hängt davon ab, ob Kontrollpersonal vor Ort ist. Ob Abläufe allein durch die Anwesenheit von Inspektoren beeinflusst werden, lässt sich im Nachhinein kaum feststellen. Genau diese Lücke soll die Videoüberwachung in Schlachthöfen schließen.
Kosten und Aufwand für Betriebe
Die Kosten für die Umsetzung hält der Gesetzentwurf vergleichsweise gering: Je Betrieb entstehen einmalig rund 1.000 Euro für die Installation eines Videoüberwachungssystems mit Speicherfunktion. Über alle 232 betroffenen Betriebe gerechnet ergibt sich ein einmaliger Gesamtaufwand von rund 232.000 Euro. Laufend fallen jährlich etwa 740 Euro je Betrieb an — für Abschreibung, Pflege und Wartung. In der Summe belastet das die gesamte Branche mit rund 172.000 Euro pro Jahr. Kleinere Betriebe, die unterhalb der Schwellenwerte für die Tierschutzbeauftragten-Pflicht liegen (weniger als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel bzw. Kaninchen jährlich), sind grundsätzlich von der Pflicht ausgenommen. Behörden können aber im Einzelfall auch kleinere Schlachthöfe zur Videoüberwachung verpflichten, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verstöße vorliegen.
Datenschutz: Beschäftigte unter Kamera
Die Videoüberwachung in Schlachthöfen erfasst neben den Tieren auch das Personal in tierschutzrelevanten Bereichen. Der Gesetzentwurf enthält klare Datenschutzvorgaben: Die Aufnahmen dürfen ausschließlich für die behördliche Tierschutzkontrolle genutzt werden — nicht für Leistungs- oder Verhaltenskontrollen der Beschäftigten. Aufzeichnungen werden nach 30 Schlachttagen automatisiert gelöscht; nur wenn Verstöße festgestellt wurden, dürfen die Daten in Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren weiterverarbeitet werden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 gefordert, dass jede Aufnahme zwingend Datum, Uhrzeit und Kamerastandort enthalten muss — damit Verstöße eindeutig einem Zeitpunkt zugeordnet werden können. Die Bundesregierung hat diesem Vorschlag grundsätzlich zugestimmt.
Wer als Betreiber die Videoaufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, begeht künftig eine Ordnungswidrigkeit — so sieht es der neue Bußgeldtatbestand in § 18 Absatz 1 Nummer 6b TierSchG vor. Bestehende Schlachthöfe erhalten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Übergangsfrist von einem Jahr, um die Systeme zu installieren. Das Gesetz soll zum ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.
Neben der Videoüberwachungspflicht enthält der Entwurf eine Reihe redaktioneller Anpassungen im Tierschutzgesetz, etwa die Aktualisierung von Ministeriumsbezeichnungen infolge des Organisationserlasses vom 6. Mai 2025 sowie die Anpassung von Verweisen auf EU-Richtlinien. Über weitere offene Tierschutzthemen — etwa eine umfassendere Novelle des Tierschutzgesetzes — will die Bundesregierung nach eigenen Angaben noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge vorlegen.
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Direkt betroffen sind die 232 größeren Schlachteinrichtungen in Deutschland, die einen Tierschutzbeauftragten benennen müssen. Indirekt profitieren Verbraucher von einer verbesserten Überwachung der Tierschutzstandards in der Fleischproduktion. Beschäftigte in Schlachthöfen sind von der Videoerfassung am Arbeitsplatz betroffen; der Entwurf sieht datenschutzrechtliche Schutzmaßnahmen vor, um eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle auszuschließen.
Reaktionen im Parlament
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 grundsätzlich Zustimmung signalisiert, aber konkrete Ergänzungen gefordert: Die Videoaufzeichnungen sollen zwingend Datum, Uhrzeit und Kamerastandort enthalten, damit Verstöße eindeutig zugeordnet werden können. Zudem plädiert der Bundesrat dafür, betrieblichen Tierschutzbeauftragten Zugang zu den Aufnahmen für interne Tierschutzkontrollen zu ermöglichen — ohne dass Betreiber ein zweites paralleles Kamerasystem installieren müssten. Die Bundesregierung hat dem ersten Punkt grundsätzlich zugestimmt und will den zweiten im weiteren Verfahren prüfen.
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Der Gesetzentwurf wurde am 1. Juli 2026 dem Bundestag zugeleitet. Als nächste Schritte stehen die Ausschusszuweisung, die parlamentarische Beratung in den Fachausschüssen sowie die abschließende Abstimmung im Plenum aus. Nach Verabschiedung tritt das Gesetz zum ersten Tag des folgenden Quartals in Kraft; bestehende Schlachteinrichtungen erhalten eine Übergangsfrist von einem Jahr, um die Videoüberwachung zu installieren.
- Tierschutzbeauftragter
- In größeren Schlachtbetrieben gesetzlich vorgeschriebene Person, die die Einhaltung der Tierschutzvorschriften im Betrieb überwacht. Das Vorhandensein dieser Funktion bestimmt, welche Betriebe unter die neue Videoüberwachungspflicht fallen.
- Großvieheinheit (GVE)
- Einheit zur Vergleichbarkeit unterschiedlicher Tierarten in der Landwirtschaft. Der Schwellenwert von 1.000 GVE Säugetiere jährlich entscheidet darüber, ob ein Schlachtbetrieb die Videoüberwachung verpflichtend einführen muss.
- One-in-one-out-Regelung
- Grundsatz der Bundesregierung, wonach für jeden neuen Erfüllungsaufwand, den ein Gesetz der Wirtschaft auferlegt, an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung geschaffen werden soll.
Welche Schlachthöfe sind von der Pflicht betroffen?
Betroffen sind Schlachteinrichtungen, die einen Tierschutzbeauftragten benennen müssen — laut Drucksache sind das bundesweit 232 Betriebe. Kleinere Betriebe unterhalb der Schwellenwerte (unter 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel/Kaninchen jährlich) sind grundsätzlich ausgenommen, können aber im Einzelfall per Behördenanordnung zur Videoüberwachung verpflichtet werden.
Wie lange werden die Aufnahmen gespeichert?
Die Videoaufzeichnungen müssen für die letzten 30 Schlachttage gespeichert und der zuständigen Behörde arbeitstäglich zum Abruf bereitgestellt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist sind sie automatisiert zu löschen.
Was kostet die Videoüberwachungspflicht die Schlachthöfe?
Laut Gesetzentwurf entstehen einmalig rund 232.000 Euro Installationskosten für alle 232 betroffenen Betriebe (ca. 1.000 Euro je Betrieb). Dazu kommen jährliche Betriebskosten von rund 172.000 Euro insgesamt (ca. 740 Euro je Betrieb für Abschreibung, Pflege und Wartung).
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6809 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































