- Polizei soll Gesichter automatisiert mit öffentlichen Internetdaten abgleichen dürfen
- EU-KI-Verordnung 2024 und BVerfG-Urteil 2023 erzwingen neue Rechtsgrundlagen
- Bundesrat fordert Nachbesserung bei verfahrensübergreifender Analyseplattform
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6806 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Zwei rechtliche Entwicklungen machen den Gesetzentwurf notwendig: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sogenannten Palantir-Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) klargestellt, dass der Einsatz verfahrensübergreifender Analyseplattformen auch im Bereich der Strafverfolgung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf. Parallel dazu ist die EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) am 1. August 2024 in Kraft getreten, die spezielle Vorgaben für KI-Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung enthält und ab dem 1. August 2026 strenge verfahrensrechtliche Anforderungen für deren Einsatz durch Strafverfolgungsbehörden verbindlich macht. Bislang konnten Polizeibehörden öffentlich zugängliche Internetdaten nur manuell über herkömmliche Suchmaschinen auswerten; eine für den automatisierten Abgleich entwickelte Software war mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
- 1. August 2024 — Inkrafttreten der EU-KI-Verordnung (2024/1689), die den unmittelbaren Regelungsbedarf für KI-gestützte biometrische Fernidentifizierung auslöst.
- 1. August 2026 — Ab diesem Datum gelten nach Art. 26 Abs. 10 der KI-Verordnung strenge verfahrensrechtliche Vorgaben für den Einsatz von KI zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung durch Strafverfolgungsbehörden.
- 100.000–200.000 Euro/Jahr — Betriebskosten für biometrische Abgleichsoftware laut Einschätzung eines Bundeslandes; Kosten für die Analyseplattform werden auf 200.000–500.000 Euro/Jahr geschätzt.
- 2–4 Planstellen — Personalbedarf je Land für Betrieb und Weiterentwicklung beider Softwarelösungen laut Länderschätzung.
- 16. Februar 2023 — BVerfG-Urteil (Palantir), das eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für Analyseplattformen verlangt und den unmittelbaren Gesetzgebungsbedarf begründet.
Im Detail
Den Strafverfolgungsbehörden sollen die neuen Befugnisse schnellstmöglich zur Verfügung stehen.
— Begründung BT-Drs. 21/6806, Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Polizei und Staatsanwaltschaft sollen künftig Gesichter, Stimmen und andere biometrische Merkmale aus laufenden Strafverfahren automatisiert mit öffentlich zugänglichen Internetdaten abgleichen dürfen. Das sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Strafprozessordnung (BT-Drs. 21/6806) vor, den Bundeskanzler Friedrich Merz am 1. Juli 2026 an Bundestagspräsidentin Julia Klöckner übermittelt hat. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht dürfen Ermittlungsbehörden öffentlich zugängliche Internetdaten zwar manuell über normale Suchmaschinen auswerten – ein sogenannter OSINT-Abgleich. Doch der Einsatz speziell für den automatisierten Abgleich entwickelter Software ist derzeit mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Ebenso fehlt eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für verfahrensübergreifende Analyseplattformen, die mehrere Polizeidatenbanken gleichzeitig durchsuchen. Die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden beruht laut Gesetzentwurf noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher Datensysteme, die bei jeder neuen Fragestellung einzeln manuell abgefragt werden müssen.
Zwei neue StPO-Paragraphen für digitale Ermittlungen
Der Entwurf fügt zwei neue Paragraphen in die Strafprozessordnung ein. Der neue § 98d StPO erlaubt den automatisierten biometrischen Abgleich von Daten aus einem Strafverfahren – etwa ein Lichtbild oder eine Videosequenz – mit öffentlich zugänglichen Internetdaten. Voraussetzung ist ein konkreter Tatverdacht wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO. Die Maßnahme muss subsidiär sein, also nur dann zulässig sein, wenn die Sachverhaltsaufklärung auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Ein Abgleich mit Echtzeitdaten wie Live-Streams ist ausdrücklich verboten. Der Abgleich wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet; bei Gefahr im Verzug dürfen Ermittlungspersonen tätig werden, müssen aber spätestens binnen 48 Stunden die staatsanwaltschaftliche Bestätigung einholen. Diese 48-Stunden-Frist trägt der ab August 2026 geltenden EU-KI-Verordnung Rechnung.
Der neue § 98e StPO schafft eine Rechtsgrundlage für verfahrensübergreifende Analyse- und Rechercheplattformen. Bei schwerem Tatverdacht dürfen polizeilich gespeicherte Daten aus verschiedenen Systemen auf einer gemeinsamen Plattform zusammengeführt und automatisiert nach Querverbindungen durchsucht werden. Ausdrücklich verboten sind prognostische Scoring-Funktionen, die Personen nach Risikobewertungen kategorisieren, sowie automatisierte Entscheidungen, die unmittelbar nachteilige Rechtsfolgen haben. Der Mensch muss am Anfang und Ende des Entscheidungsprozesses stehen – die Software bleibt Hilfsmittel.
KI-Verordnung und BVerfG als Treiber der StPO-Reform
Zwei externe Impulse machen die StPO-Reform notwendig. Das Bundesverfassungsgericht hat im sogenannten Palantir-Urteil vom 16. Februar 2023 festgestellt, dass Analyseplattformen einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen – auch im Strafverfolgungsbereich. Parallel dazu ist die EU-KI-Verordnung am 1. August 2024 in Kraft getreten. Ab dem 1. August 2026 gelten nach deren Artikel 26 Absatz 10 strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen für KI-gestützte biometrische Fernidentifizierung: Jahresberichte an Datenschutzbehörden, Vier-Augen-Prinzip bei Identifizierungsergebnissen, strikte Zweckbindung. Ohne die neuen StPO-Paragrafen könnten deutsche Ermittler die Technologie trotz des EU-Rechtsrahmens nicht rechtmäßig nutzen.
Datenschutz: Löschpflichten und Benachrichtigungsrechte
Der Entwurf enthält mehrere Schutzinstrumente. Daten ohne konkreten Ermittlungsansatz müssen nach dem Abgleich unverzüglich gelöscht werden – auch im Nichttrefferfall. Personen, deren biometrische Daten für einen Abgleich nach § 98d verwendet wurden, sind nachträglich zu benachrichtigen. Jeder Einsatz ist vollständig zu protokollieren. Diskriminierende Algorithmen sind technisch und organisatorisch auszuschließen. Daten aus Online-Durchsuchungen und Wohnraumüberwachungen (§§ 100b, 100c StPO) dürfen nicht in die Analyseplattform einbezogen werden. Für Bundeskriminalamt, Bundespolizei und Generalbundesanwalt entstehen laut Entwurf keine Mehrkosten, weil die bereits vorhandenen Systeme kostenneutral für Strafverfolgungszwecke mitgenutzt werden können.
Bundesrat fordert Nachbesserung
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 eine Änderung von § 98e Abs. 1 gefordert. Laut Länderkammer greife die Formulierung zu kurz: Der Entwurf knüpfe den strafprozessualen Einsatz der Analyseplattform daran, dass die Daten bereits nach einer gefahrenabwehrrechtlichen Landesvorschrift zusammengeführt wurden. In Ländern ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder in Fällen ohne gleichzeitige Gefahrenlage – etwa bei der Aufklärung großer Missbrauchskomplexe – würde die neue Bundesbefugnis ins Leere laufen. Die Bundesregierung hält in ihrer Gegenäußerung an ihrem Ansatz fest, kündigt aber an, den Bundesratsvorschlag zu prüfen. Themen wie die Balance zwischen behördlicher Eigenständigkeit und parlamentarischer Kontrolle stellen sich auch hier.
Die Frage, wie digitale Sicherheitsbehörden moderner ausgestattet und gleichzeitig datenschutzrechtlich kontrolliert werden können, beschäftigt den Bundestag auf mehreren Ebenen. Der vorliegende Entwurf ist Teil einer umfassenderen Modernisierung der Sicherheitsarchitektur, zu der auch Vorhaben des Bundesinnenministeriums zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit gehören.
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Von den neuen Befugnissen sind potenziell alle Personen betroffen, die öffentlich zugängliche biometrische Daten im Internet hinterlassen – also Fotos oder Videos in sozialen Medien. Der biometrische Abgleich trifft bei jedem Suchvorgang eine Vielzahl unbeteiligter Personen, auch wenn nur Treffer gespeichert werden. Unmittelbar in den Fokus gelangen Beschuldigte und Zeugen in Strafverfahren schwerer Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO, etwa bei organisierter Kriminalität oder Sexualdelikten. Strafverfolgungsbehörden der Länder, insbesondere Landespolizeien, sind als Anwender betroffen und müssen ggf. neue Software beschaffen sowie Personal schulen.
Reaktionen im Parlament
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 Stellung genommen und eine Änderung von § 98e Abs. 1 StPO-E beantragt. Laut Bundesrat greife die Formulierung zu kurz, da sie die strafprozessuale Analyse an bereits nach Gefahrenabwehrrecht zusammengeführte Daten knüpfe. In Ländern ohne entsprechende landesrechtliche Grundlage würde die neue Bundeskompetenz ins Leere laufen. Die Bundesregierung hält in ihrer Gegenäußerung an ihrem Entwurf fest, kündigt aber an, den Vorschlag des Bundesrates zu prüfen.
Der Gesetzentwurf wurde am 1. Juli 2026 an den Bundestag übermittelt. Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an den zuständigen Rechtsausschuss sowie die erste Lesung im Plenum an. Der Bundesrat hat bereits in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 Stellung genommen und Änderungen an § 98e Abs. 1 gefordert; die Bundesregierung hat angekündigt, den Vorschlag zu prüfen. Das Gesetz soll laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, um den Behörden die neuen Befugnisse schnellstmöglich zu verschaffen.
- Biometrischer Internetabgleich
- Automatisierter Vergleich von biometrischen Merkmalen (z. B. Gesichtsbilder, Stimmprofile) aus einem Strafverfahren mit öffentlich zugänglichen Daten im Internet mithilfe spezieller Software.
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689
- EU-Rechtsakt, der seit August 2024 harmonisierte Regeln für KI-Systeme festlegt, darunter strenge Anforderungen für sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung.
- Verfahrensübergreifende Analyseplattform
- Softwaresystem, das verschiedene polizeiliche Datenbanken und Informationssysteme einheitlich durchsuchbar macht und Querverbindungen zwischen Personen, Orten und Sachverhalten automatisiert sichtbar machen kann.
Was ist der biometrische Internetabgleich nach § 98d StPO-E?
Ermittlungsbehörden dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren – etwa ein Lichtbild oder eine Videosequenz – automatisiert mit öffentlich zugänglichen Bildern im Internet abgleichen, um Personen zu identifizieren oder ihren Aufenthaltsort zu ermitteln. Echtzeitdaten wie Live-Streams sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Was regelt § 98e StPO-E zur verfahrensübergreifenden Datenanalyse?
Strafverfolgungsbehörden dürfen bei Verdacht auf schwere Straftaten (Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 StPO) polizeiliche Daten aus verschiedenen Systemen auf einer gemeinsamen Analyseplattform zusammenführen und automatisiert auswerten. Reine Echtzeitüberwachung, diskriminierende Algorithmen und automatisierte Entscheidungen mit nachteiligen Rechtsfolgen sind verboten.
Warum war eine neue gesetzliche Grundlage nötig?
Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2023 (Palantir-Urteil) festgestellt, dass der Betrieb von Analyseplattformen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Zudem verlangt die EU-KI-Verordnung (seit August 2024 in Kraft) spezielle Regelungen für KI-Systeme zur biometrischen Fernidentifizierung.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6806 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































