- 751 Fälle von Gruppenvergewaltigung in Deutschland im Jahr 2025
- 53 Prozent der Tatverdächtigen hatten keine deutsche Staatsangehörigkeit
- 772 Opfer und 1.087 Tatverdächtige in der PKS erfasst
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6858 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Bundesregierung beantwortet mit BT-Drs. 21/6858 eine Nachfrage-Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/6592), nachdem die Daten für das Jahr 2025 zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anfrage (BT-Drs. 21/4351) noch nicht vorlagen. Grundlage ist eine Sonderauswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) durch das Bundesministerium des Innern, da ‚Gruppenvergewaltigung‘ kein eigenständiger Rechtsbegriff im Strafgesetzbuch ist. Das StGB kennt lediglich die gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB. Daten für die Vorjahre ab 2010 sind in BT-Drs. 21/1054 dokumentiert.
- 751 Fälle — Vergewaltigungen mit mehreren Tatverdächtigen (PKS 2025, bundesweit)
- 772 Opfer — bundesweit erfasst, davon 80 % mit deutscher Staatsangehörigkeit
- 1.087 Tatverdächtige — insgesamt in der PKS 2025 zu diesen Fällen erfasst
- 53 % — Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger; häufigste ausländische Staatsangehörigkeit: Syrien (110 TV)
- 72 % — Anteil aufgeklärter Fälle, in denen mindestens ein TV bereits polizeilich in Erscheinung getreten war
Im Detail
„Gruppenvergewaltigung“ ist weder ein feststehender juristischer Begriff, noch lässt sich dieser Begriff einer bestimmten Strafvorschrift zuordnen.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6858
Im Jahr 2025 hat die Polizei in Deutschland 751 Fälle von Vergewaltigung mit mehreren Tatverdächtigen registriert. Das geht aus einer Sonderauswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) hervor, die das Bundesministerium des Innern auf Anfrage der AfD-Fraktion erstellt hat (BT-Drs. 21/6858 vom 3. Juli 2026). Dabei wurden 772 Opfer und insgesamt 1.087 Tatverdächtige erfasst.
Da der Begriff „Gruppenvergewaltigung“ im Strafgesetzbuch nicht als eigenständiger Tatbestand existiert, nutzte die Bundesregierung für die PKS-Sonderauswertung den Straftatenschlüssel 111700 (Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6, 7, 8 StGB) kombiniert mit dem Filter „Tatverdächtige alleinhandelnd: nein“. Der rechtliche Anknüpfungspunkt ist die gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB.
Gruppenvergewaltigungen 2025: Regionale Verteilung
Die meisten Fälle entfielen auf bevölkerungsreiche Flächenländer: Nordrhein-Westfalen verzeichnete mit 161 Fällen die höchste Zahl, gefolgt von Berlin (118) und Niedersachsen (113). Bayern registrierte 91 Fälle, Baden-Württemberg 41. Die wenigsten Fälle wurden in Mecklenburg-Vorpommern (3) und Thüringen (8) erfasst. Ein Vergleich mit Vorjahresdaten ist der Drucksache nicht direkt zu entnehmen — die Bundesregierung verweist hierfür auf BT-Drs. 21/1054.
Tatverdächtige: Staatsangehörigkeit und Vorbelastung
Von den 1.087 erfassten Tatverdächtigen hatten 53,2 Prozent (578 Personen) keine deutsche Staatsangehörigkeit. Mit 509 Tatverdächtigen (46,8 Prozent) stellten deutsche Staatsangehörige die größte Einzelgruppe. Unter den ausländischen Staatsangehörigkeiten waren syrische Tatverdächtige am häufigsten vertreten (110), gefolgt von Afghanistan (64), Irak (46) und Türkei (44). Als Zuwanderer im Sinne der PKS-Definition wurden 200 Tatverdächtige erfasst, was einem Anteil von 18,4 Prozent entspricht.
Besonders auffällig ist die Vorbelastungsquote: In 72 Prozent aller aufgeklärten Fälle war mindestens ein Tatverdächtiger bereits zuvor polizeilich in Erscheinung getreten. In 8,5 Prozent der aufgeklärten Fälle trug mindestens ein Tatverdächtiger das Merkmal „Konsument harter Drogen“.
Opfer: Wer ist betroffen?
Von den 772 erfassten Opfern waren 619 (80 Prozent) deutsche Staatsangehörige, davon 565 Frauen und 54 Männer. Nichtdeutsche Opfer wurden in 153 Fällen (20 Prozent) registriert. Lediglich 28 Opfer wurden als Zuwanderer im PKS-Sinne erfasst, was einem Anteil von 4 Prozent entspricht. Die Opferstruktur zeigt damit, dass die überwiegende Mehrheit der Betroffenen deutsche Staatsangehörige sind.
Was gilt aktuell? Rechtliche Einordnung
Das Strafgesetzbuch kennt keinen eigenen Tatbestand der „Gruppenvergewaltigung“. Stattdessen regelt § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB die gemeinschaftliche Tatbegehung als besonders schweren Fall, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet wird. Der Begriff „Gruppenvergewaltigung“ ist damit ein umgangssprachlicher, kein juristischer Begriff — was die statistische Erfassung methodisch erschwert und bei der Interpretation der PKS-Daten zu beachten ist.
26 Prozent der erfassten Fälle blieben im Berichtsjahr 2025 ungeklärt. Die PKS bildet zudem nur das Hellfeld der Kriminalität ab — tatsächlich nicht angezeigt Taten sind darin nicht enthalten. Fachleute gehen bei Sexualdelikten von einer erheblichen Dunkelziffer aus, da viele Opfer aus verschiedenen Gründen keine Anzeige erstatten.
Thematisch eng verwandt ist die Bedrohungslage im Bereich der inneren Sicherheit, zu der auch Erkenntnisse aus dem Bereich Spionage und Sabotage vorliegen. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Deutschland hat auch der Jahresbericht der Bundespolizei 2025 umfangreiche Daten geliefert. Rechtsextreme Kriminalität wird gesondert in eigenen parlamentarischen Anfragen erfasst.
Weiterlesen:
- Spionage und Sabotage: 25 Fragen zur Bedrohungslage in Deutschland
- Jahresbericht der Bundespolizei darf uns nicht ruhen lassen
- Rechtsextreme Aufmärsche: Linke fragt nach Zahlen im Halbjahr 2026
Betroffen sind in erster Linie die 772 erfassten Opfer des Jahres 2025, davon 619 mit deutscher Staatsangehörigkeit (80 Prozent) und 153 mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit (20 Prozent). 73 Prozent aller Opfer waren weibliche Deutsche. Darüber hinaus betrifft das Thema Strafverfolgungsbehörden in allen 16 Bundesländern sowie die kriminalpolitische Debatte über Prävention und Strafverfolgung bei Sexualdelikten.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen für das Berichtsjahr 2025 vollständig mit Sonderauswertungen der PKS. Für die angefragten Vorjahre ab 2010 verweist sie pauschal auf BT-Drs. 21/1054, ohne die Daten im vorliegenden Dokument zu wiederholen – ein partieller Verweis, der den Informationszugang erschwert.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Gruppenvergewaltigungen: Statistik 2010–2025 angefragt →
- Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
- Bundesweite Statistik aller der Polizei bekannt gewordenen Straftaten auf Basis des Ermittlungsstands bei Abschluss der polizeilichen Ermittlungen. Sie erfasst Tatverdächtige, nicht rechtskräftig Verurteilte.
- Tatverdächtiger (TV)
- Person, die nach dem Ermittlungsstand der Polizei einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Der TV-Begriff der PKS ist nicht gleichzusetzen mit einer gerichtlichen Verurteilung.
- Gemeinschaftliche Tatbegehung § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 StGB
- Strafschärfungsgrund im Sexualstrafrecht, der gilt, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Dies ist der rechtliche Anknüpfungspunkt für die PKS-Auswertung zu Gruppenvergewaltigungen.
Wie viele Fälle von Gruppenvergewaltigung gab es 2025 in Deutschland?
Laut PKS-Sonderauswertung des Bundesinnenministeriums wurden 2025 bundesweit 751 Fälle registriert, bei denen Tatverdächtige nicht alleinhandelnd vorgingen (§ 177 Abs. 6, 7, 8 StGB).
Wie hoch war der Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger?
Im Berichtsjahr 2025 lag der Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger bei 53 Prozent. Die häufigsten ausländischen Staatsangehörigkeiten waren Syrien (110), Afghanistan (64), Irak (46) und Türkei (44).
Was ist der PKS-Begriff für Gruppenvergewaltigung?
Einen eigenständigen Straftatenschlüssel gibt es nicht. Die Bundesregierung nutzte für die Auswertung den Schlüssel 111700 (Vergewaltigung § 177 Abs. 6, 7, 8 StGB) kombiniert mit dem Filter 'Tatverdächtige alleinhandelnd: nein'.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6858 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































