- Todesfolge wird erstmals Erfolgsqualifikation im Verkehrsstrafrecht
- Angehörige erhalten Rechtsanspruch auf Therapie- und Umzugskosten
- Strafrahmen für schwere Verkehrsdelikte auf 1 bis 10 Jahre vereinheitlicht
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6949 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das geltende Recht sichert nahen Angehörigen von Unfallopfern bislang keinen eigenständigen Anspruch auf Erstattung von Therapie- und Umzugskosten zu. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines behandlungsbedürftigen Schockschadens besteht zwar unter engen Voraussetzungen, deckt aber die konkreten Folgekosten wie Therapie oder Wohnortwechsel nicht verlässlich ab. Auf europäischer Ebene zeigen die laufenden Bestrebungen zur Revision der Opferschutz-Richtlinie 2012/29/EU die Tendenz, Entschädigungszahlungen stärker als subjektives Recht der Opfer auszugestalten. Im Verkehrsstrafrecht hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25. April 2019 (4 StR 442/18) ausdrücklich festgestellt, dass die Verursachung des Todes nicht automatisch eine schwere Gesundheitsbeschädigung umfasst — was dazu führte, dass Todesfolge und schwere Körperverletzung strafrechtlich unterschiedlich behandelt wurden. Der Bundesrat hat bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des § 315 StGB beschlossen (BT-Drs. 21/1392, BR-Drs. 268/25(B)).
- 1 bis 10 Jahre — neuer einheitlicher Strafrahmen für Verkehrsdelikte mit Todesfolge in § 315, § 315a und § 315c StGB.
- Bisher bis zu 15 Jahre — bisheriger Höchststrafrahmen in § 315 Abs. 3 StGB, der nach Ansicht des Entwurfs nicht mit vergleichbaren Tatbeständen abgestimmt war.
- 6 Monate bis 5 Jahre — Strafrahmen für minder schwere Fälle der neuen Erfolgsqualifikationen in § 315a und § 315c StGB.
- 1 Jahr — Dauer, für die Verdienstausfall naher Angehöriger nach dem neuen § 844 Abs. 2 BGB ersetzt werden muss.
Im Detail
„Unabhängig von Satz 1 hat der Ersatzpflichtige jedem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, den Verdienstausfall im ersten Jahr und Therapie und Umzugskosten zu ersetzen.“
— Gesetzentwurf BT-Drs. 21/6949, Artikel 1 (Änderung § 844 Abs. 2 BGB)
Wer ein Kind oder einen nahestehenden Menschen durch einen Verkehrsunfall oder eine Straftat verliert, steht bislang vor einer rechtlichen Lücke: Das geltende Recht sichert Angehörigen keinen verlässlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die nach einem solchen Todesfall typischerweise entstehen — Psychotherapie, Umzug, Verdienstausfall. Genau diese Lücke schließt der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der am 7. Juli 2026 unter der Drucksachennummer 21/6949 in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht können Hinterbliebene unter engen Voraussetzungen Schmerzensgeld wegen eines behandlungsbedürftigen Schockschadens verlangen (§ 253 Abs. 2 BGB). Einen eigenständigen, unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Erstattung von Therapiekosten oder Kosten eines notwendigen Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsels gibt es hingegen nicht. Im Verkehrsstrafrecht bestand ebenfalls eine auffällige Ungereimtheit: Wer durch ein Vergehen nach § 315 StGB jemanden schwer verletzte, verwirklichte ein Verbrechen und wurde höher bestraft. Wer hingegen jemanden tötete, blieb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. April 2019, Az. 4 StR 442/18) im Bereich des Vergehens — weil der Tod einer Person nicht automatisch als schwere Gesundheitsschädigung gilt.
Hinterbliebenenrechte nach BGB: Was sich ändern soll
Der Gesetzentwurf sieht vor, § 844 Abs. 2 BGB um zwei neue Sätze zu ergänzen. Danach hat der Ersatzpflichtige jedem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zum Getöteten stand, den Verdienstausfall im ersten Jahr sowie Therapie- und Umzugskosten zu ersetzen. Zusätzlich kann der Hinterbliebene verlangen, dass der Ersatzpflichtige Sicherheit in Höhe des zu erwartenden Schadens leistet. Betroffen sind vor allem Eltern und Geschwister von Unfallopfern. Laut Gesetzentwurf könnte diese Neuregelung zu höheren Kosten bei Kfz-Haftpflichtversicherungen führen — auf den öffentlichen Haushalt hat sie nach Einschätzung der Antragsteller keine Auswirkungen.
Die Erweiterung der Haftungsregeln ist auch europarechtlich eingebettet: Die laufenden Bestrebungen zur Revision der EU-Opferschutz-Richtlinie 2012/29/EU zielen darauf ab, Entschädigungszahlungen stärker als subjektives Recht der Opfer auszugestalten. Der Entwurf greift diese Entwicklung auf. Wer sich für die Frage interessiert, wie Versorgungsleistungen und Entschädigungen im deutschen Recht insgesamt eingeordnet werden, findet auf drucksachlich.de einen Überblick zu Renten und Pensionen im Vergleich.
Verkehrsstrafrecht: Todesfolge als Erfolgsqualifikation
Der zweite, strafrechtsreformerische Teil des Gesetzentwurfs betrifft § 315 StGB (gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr). Bisher sah die Erfolgsqualifikation in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur die schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen vor — nicht aber die Todesfolge. Das Gesetz soll dies korrigieren, indem die Wörter „den Tod oder“ in den Tatbestand eingefügt werden. Der Strafrahmen wird dabei von bisher einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren auf einheitlich ein Jahr bis zu zehn Jahre abgesenkt und damit an den des § 315b Abs. 3 StGB angeglichen.
Darüber hinaus werden für § 315a StGB (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs) und § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) erstmals Erfolgsqualifikationen eingeführt. Bisher fehlten diese systemwidrig: Wer durch einen internen Eingriff (z. B. als Fahrzeugführer) Tod oder schwere Verletzung verursachte, wurde nicht anders bestraft als ohne schwere Folgen — eine Asymmetrie, die der Entwurf beseitigt. Der Strafrahmen für minder schwere Fälle liegt jeweils bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Damit werden auch § 315a und § 315c StGB an § 315d Abs. 5 StGB angeglichen, der für das illegale Straßenrennen bereits eine entsprechende Regelung kennt.
Der Entwurf verweist ergänzend auf den parallel eingebrachten Antrag der Grünen-Fraktion sowie auf die Bundesratsinitiative (BT-Drs. 21/1392, BR-Drs. 268/25(B)), mit der der Bundesrat bereits die Änderung des § 315 StGB beschlossen hatte. Thematisch verwandte parlamentarische Vorgänge rund um Verkehrs- und Infrastrukturthemen finden sich auch unter den wichtigsten Drucksachen des Bundestags vom 15. Juli 2026.
Hinterbliebenenrechte und gesellschaftliche Relevanz
Der Verlust eines Kindes oder Geschwisters durch ein Unfall- oder Verkehrsdelikt trifft Familien doppelt: emotional und finanziell. Therapiekosten, der Wechsel des Wohnorts oder der Ausfall des Verdienstes im Trauerjahr können erhebliche finanzielle Belastungen darstellen, für die das bisherige Recht keine gesicherten Ersatzansprüche bereitstellt. Laut Gesetzentwurf ist der Erfüllungsaufwand der neuen Regelung als gering einzuschätzen, da keine neuen Behördenzuständigkeiten entstehen. Ein möglicher indirekter Effekt besteht in höheren Prämien für Kfz-Haftpflichtversicherungen. Für Fragen zur Pflegebedürftigkeit und finanzieller Absicherung im Alter bietet dieser Beitrag ergänzende Einblicke in verwandte Schutzmechanismen des deutschen Sozialrechts.
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Unmittelbar betroffen sind nahe Angehörige von Menschen, die durch Unfälle oder Straftaten im Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr getötet werden — insbesondere Eltern und Geschwister. Haftpflichtversicherer und deren Beitragszahler könnten indirekt von steigenden Ersatzkosten betroffen sein. Straftäter, die durch verkehrsrechtliches Fehlverhalten den Tod anderer verursachen, müssen künftig mit einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. Juli 2026 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/6949). Als nächste Schritte stehen die Überweisung an den zuständigen Ausschuss, die Ausschussberatung sowie die abschließende Lesung und Abstimmung im Plenum des Bundestages aus. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
- Erfolgsqualifikation
- Eine Strafvorschrift, die eine schwerere Strafe vorsieht, wenn durch die Tat ein bestimmter schwerer Erfolg (z. B. Tod oder schwere Körperverletzung) eingetreten ist — unabhängig davon, ob der Täter diesen Erfolg absichtlich herbeiführen wollte.
- § 844 Abs. 2 BGB
- Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, die den Anspruch von Hinterbliebenen auf Schadensersatz nach dem Tod einer ihnen nahestehenden Person regelt. Der Entwurf erweitert diesen Anspruch um Therapie-, Umzugs- und Verdienstausfallansprüche.
- Naheverhältnis
- Im juristischen Sinne eine besonders enge persönliche Beziehung zwischen dem Hinterbliebenen und dem Getöteten, wie sie typischerweise zwischen Eltern und Kindern oder Geschwistern besteht.
Was ändert sich für Angehörige von Unfallopfern?
Nahe Angehörige, die zum Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, erhalten künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls im ersten Jahr sowie auf Therapie- und Umzugskosten — unabhängig von bisher geltenden Voraussetzungen.
Warum war die bisherige Regelung im Verkehrsstrafrecht lückenhaft?
Nach geltendem Recht löste die Todesfolge bei Verkehrsstraftaten gemäß § 315 StGB keine Erfolgsqualifikation aus — obwohl eine schwere Gesundheitsschädigung schon immer eine härtere Strafe nach sich zog. Das Gesetz korrigiert diesen Widerspruch.
Welche Paragraphen des Strafgesetzbuchs werden geändert?
Geändert werden § 315 Abs. 3 StGB (Todesfolge als Erfolgsqualifikation), sowie neu eingefügte Erfolgsqualifikationen in § 315a Abs. 4 und § 315c Abs. 4 StGB. Der Strafrahmen wird auf einheitlich 1 bis 10 Jahre festgesetzt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6949 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































