- Nur gut die Hälfte der Beschäftigten hat eine Betriebsrenten-Anwartschaft
- Arbeitgeber sollen ab 2028 aktiv eine Betriebsrente anbieten müssen
- Arbeitgeberbeitrag soll bis zu 4 % des Bruttogehalts paritätisch sein
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6953 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung verfügt derzeit nur etwas mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über mindestens eine Anwartschaft in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Im europäischen Vergleich liegt Deutschland damit deutlich hinter den Niederlanden, Dänemark oder der Schweiz, wo eine Betriebsrente nahezu flächendeckend verbreitet ist. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz und dessen Nachfolger wurden das Sozialpartnermodell eingeführt und Andockmöglichkeiten erweitert, jedoch bleibt der Zugang für Beschäftigte in Branchen ohne Tarifbindung sowie bei kleinen Arbeitgebern weiterhin schwierig.
- Etwas mehr als 50 % — Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit mindestens einer Betriebsrenten-Anwartschaft in Deutschland.
- 4 % des beitragspflichtigen Gehalts — Bis zu dieser Grenze sollen sich Arbeitgeber künftig mindestens paritätisch an der Betriebsrente beteiligen.
- 01.01.2028 — Geplanter Starttermin der Angebotspflicht für Unternehmen ab 500 Beschäftigten.
- 01.01.2029 — Geplanter Starttermin der Angebotspflicht für alle weiteren Arbeitgeber.
- 10 konkrete Maßnahmen — Umfang des Forderungskatalogs der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an die Bundesregierung.
Im Detail
Um in Zukunft allen einen ausreichenden Lebensstandard im Alter zu sichern, müssen möglichst alle Beschäftigten durch eine Betriebsrente abgesichert werden.
— Begründung BT-Drs. 21/6953, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Nur knapp mehr als die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland verfügt über eine Anwartschaft in der betrieblichen Altersvorsorge. Mit diesem Befund begründet die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihren Antrag BT-Drs. 21/6953 vom 7. Juli 2026, der eine grundlegende Reform des Betriebsrentensystems fordert. Kern des Vorstoßes ist eine gesetzliche Angebotspflicht: Arbeitgeber sollen künftig aktiv eine Betriebsrente anbieten müssen — finanziert bis zu einer Grenze von 4 % des beitragspflichtigen Gehalts mindestens paritätisch.
Was gilt aktuell?
Das bestehende Recht auf Entgeltumwandlung nach § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sieht vor, dass Arbeitgeber auf Verlangen ihrer Beschäftigten eine Direktversicherung ermöglichen und sich geringfügig an den Beiträgen beteiligen müssen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, ein einfaches oder attraktives Verfahren anzubieten, und die Initiative muss von den Arbeitnehmern selbst ausgehen. Für viele Beschäftigte — insbesondere in kleinen Unternehmen und Branchen ohne Tarifbindung — bleibt der Zugang zu einer guten Betriebsrente damit faktisch versperrt. Im internationalen Vergleich schneidet Deutschland deutlich ab: In den Niederlanden, Dänemark und der Schweiz ist die betriebliche Altersvorsorge nahezu flächendeckend verbreitet.
Betriebsrente für alle: Die zehn Forderungen
Der Antrag enthält einen Zehn-Punkte-Katalog an die Bundesregierung. Die zentralen Punkte im Überblick:
Angebotspflicht ab 2028: Ab dem 1. Januar 2028 sollen alle Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten verpflichtet sein, aktiv eine Betriebsrente anzubieten. Ab dem 1. Januar 2029 gilt diese Pflicht für alle weiteren Arbeitgeber — sofern das Arbeitsverhältnis für mindestens ein Jahr oder unbefristet vereinbart ist. Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten sind ausgenommen.
Paritätische Arbeitgeberbeteiligung: Bei allen Formen der betrieblichen Altersvorsorge sollen sich Arbeitgeber bis zur Grenze von 4 % des beitragspflichtigen Gehalts mindestens paritätisch beteiligen. Das bedeutet: Zahlt ein Beschäftigter Beiträge ein, muss der Arbeitgeber in gleicher Höhe mitfinanzieren.
Erweiterte Andockmöglichkeiten: Für Branchen ohne Tarifbindung sollen die sogenannten Öffnungs- und Andock-Klauseln nach § 24 BetrAVG auf alle tarifvertraglich geregelten Betriebsrentenformen ausgedehnt werden. Laut Begründung soll so zum Beispiel eine kleine Schlosserei an die MetallRente andocken können, ohne eine eigene Betriebsrente organisieren zu müssen.
Öffentlich-rechtliches Standardprodukt: Das im Rahmen der Reform der privaten Altersvorsorge geplante staatliche Standardprodukt soll auch für die betriebliche Altersvorsorge geöffnet werden — sowohl als Anlagemöglichkeit für Pensionskassen als auch für direkte Vertragsabschlüsse zwischen Arbeitgeber und dem Träger des Produkts.
Weitere Maßnahmen: Der Antrag fordert zudem eine Stärkung der Tarifbindung, erweiterte Mitbestimmungsrechte für Betriebsräte bei der Auswahl des bAV-Vertrags, eine Kinderkomponente beim bAV-Förderbetrag, bessere Portabilität beim Arbeitgeberwechsel sowie den Zugang für Selbstständige zu Betriebsrentenanwartschaften aus früherer Beschäftigung. Schließlich sollen Arbeitgeber und Beschäftigte vor teuren und ineffizienten Produkten geschützt werden.
Wie hat sich die Betriebsrente entwickelt?
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz und seinem Nachfolger wurde das Sozialpartnermodell eingeführt und schrittweise ausgebaut. Der Zugang ist jedoch weiterhin nur möglich, wenn die Sozialpartner der jeweiligen Branche dies unterstützen. Für Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Branchen und bei kleinen Arbeitgebern bleibt eine attraktive Betriebsrente häufig unerreichbar — ein Strukturproblem, das der vorliegende Antrag adressiert. Die Diskussion um die unterschiedliche Absicherung von Renten und Pensionen zeigt, wie dringend das Thema Altersvorsorge politisch ist. Auch im Kontext der laufenden Reformdebatte über lebenslanges Lernen gewinnt die Frage, wie Beschäftigte in einer sich wandelnden Arbeitswelt abgesichert werden, an Bedeutung.
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Betroffen wären potenziell alle rund 35 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland — vor allem die knapp die Hälfte, die bisher keine Betriebsrentenanwartschaft besitzt. Besonders relevant ist der Antrag für Beschäftigte in kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie in Branchen ohne Tarifbindung, die bislang keinen einfachen Zugang zu kollektiven Betriebsrentensystemen haben.
Der Antrag (BT-Drs. 21/6953) wurde am 7. Juli 2026 eingebracht und muss zunächst an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. Nach der Ausschussberatung folgt die abschließende Abstimmung im Plenum des Deutschen Bundestages.
- Sozialpartnermodell
- Ein durch Tarifvertrag vereinbartes Betriebsrentenmodell, bei dem Arbeitgeber und Gewerkschaften gemeinsam ein Betriebsrentensystem gestalten. Es ermöglicht eine reine Beitragszusage ohne Haftung des Arbeitgebers für die Höhe der späteren Rente.
- Entgeltumwandlung
- Der Arbeitnehmer wandelt einen Teil seines Bruttogehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge um. Das bereits bestehende Recht auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) verpflichtet den Arbeitgeber nur auf Verlangen des Beschäftigten.
- bAV-Förderbetrag
- Staatliche Förderung für Arbeitgeber, die für Geringverdiener Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge leisten. Der Antrag sieht vor, dieses Förderinstrument um eine Kinderkomponente zu erweitern.
Was ändert sich gegenüber dem bisherigen Recht auf Entgeltumwandlung?
Bisher muss der Arbeitgeber nur auf Verlangen eine Direktversicherung ermöglichen und sich geringfügig beteiligen. Die neue Angebotspflicht verpflichtet ihn, selbst aktiv eine attraktive Betriebsrente anzubieten und sich mindestens paritätisch zu beteiligen.
Welche Arbeitgeber wären ab wann betroffen?
Ab dem 1. Januar 2028 alle Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten, ab dem 1. Januar 2029 alle weiteren Arbeitgeber — sofern das Beschäftigungsverhältnis mindestens ein Jahr dauert.
Können sich auch Selbstständige beteiligen?
Laut Antrag soll künftig auch Selbstständigen die Möglichkeit eröffnet werden, Betriebsrentenanwartschaften zu erwerben und bestehende Betriebsrenten aus früherer Beschäftigung weiterzubesparen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6953 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































