- Waffengesetz setzt keine absolute Hoechstgrenze fuer Jaeger und Sportschuetzen
- Jaeger mit Jahresjagdschein sind bei Langwaffen weitgehend von Beduerfnisprüfung befreit
- Gerichte sehen bei mehr als 10 bis 15 Langwaffen Anlass fuer Beduerfnisueberpruefung
Waffenrechtliches Beduerfnis und Waffenanzahl bei Jaegern und Sportschuetzen
Eine aktuelle Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 7 – 3000 – 042/26, Stand: 22. Juni 2026) untersucht, ob und wie das deutsche Waffenrecht eine Korrelation zwischen dem waffenrechtlichen Beduerfnis einer Person und der Anzahl der von ihr besessenen Schusswaffen herstellt. Im Mittelpunkt stehen dabei die Regelungen fuer Jaeger und Sportschuetzen.
Grundprinzip: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Das Waffengesetz basiert auf dem Grundsatz, dass moeglichst wenig Waffen in privaten Haenden sein sollen. Privater Erwerb und Besitz von Feuerwaffen ist grundsaetzlich verboten und nur fuer anerkannte Zwecke – darunter Jagd und Sportschießen – ausnahmsweise erlaubt. Das sogenannte Beduerfnisprinzip (§ 8 WaffG) verlangt, dass nur so viele Waffen erworben werden duerfen, wie fuer den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Eine absolute zahlenmaeßige Obergrenze legt das Gesetz dabei nicht fest.
Sonderregelungen fuer Sportschuetzen
Fuer Sportschuetzen sieht § 14 WaffG einen klar ausdifferenzierten Beduerfnisnachweis vor. Als Regelbedarfskontingent gelten bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen. Darueber hinaus koennen bis zu zehn sogenannte privilegierte Waffen – etwa Einzellader-Langwaffen – ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbeduerfnisses erworben werden. Wer mehr Waffen benoetigt, muss ein gesteigertes Beduerfnis nachweisen.
Sonderregelung fuer Jaeger und die Problematik des Waffenhortens
Fuer Inhaber eines Jahresjagdscheins gilt nach § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG, dass beim Erwerb und Besitz von Langwaffen keine Beduerfnisprüfung durch die Behoerde erfolgt. Bei Kurzwaffen gilt diese Vereinfachung nur bis zur zweiten Waffe. Das Gesetz sieht fuer Langwaffen bei Jaegern weder ein Kontingent noch eine Obergrenze vor.
Dies fuehrt zu einer rechtlichen Grauzone beim sogenannten Waffenhorten – dem Ansammeln von Waffen ueber das zur Jagd Erforderliche hinaus, was nach § 8 WaffG unzulaessig ist. Verschiedene Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass ab einem Bestand von 10 bis 15 Langwaffen eine behoerdliche Beduerfnisueberpruefung moeglich sein soll. Dagegen argumentieren Teile der Literatur und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass § 13 WaffG als Spezialvorschrift eine solche Pruefung bei Langwaffen grundsaetzlich ausschließe.
Ausblick: Moegliche Gesetzesaenderung
Die Analyse stellt fest, dass die bestehende Regelung erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugt und in Jaegerkreisen zu Verunsicherung fuehrt. Die Autoren halten es fuer denkbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen der derzeit laufenden Evaluierung des Waffenrechts durch die Bundesregierung eine konkrete zahlenmaeßige Kontingentierung der positiven Beduerfnisfiktion fuer Langwaffen bei Jahresjagdscheininhabern in § 13 WaffG einfuehren koennte – aehnlich wie dies 2020 fuer Sportschuetzen geschehen ist.


































































