- Waffengesetz setzt keine absolute Hoechstgrenze für Jaeger und Sportschuetzen
- Jaeger mit Jahresjagdschein sind bei Langwaffen weitgehend von Beduerfnisprüfung befreit
- Gerichte sehen bei mehr als 10 bis 15 Langwaffen Anlass für Beduerfnisueberpruefung
Waffenrechtliches Beduerfnis und Waffenanzahl bei Jaegern und Sportschuetzen
Eine aktuelle Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (WD 7 – 3000 – 042/26, Stand: 22. Juni 2026) untersucht, ob und wie das deutsche Waffenrecht eine Korrelation zwischen dem waffenrechtlichen Beduerfnis einer Person und der Anzahl der von ihr besessenen Schusswaffen herstellt. Im Mittelpunkt stehen dabei die Regelungen für Jaeger und Sportschuetzen.
Grundprinzip: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Das Waffengesetz basiert auf dem Grundsatz, dass möglichst wenig Waffen in privaten Haenden sein sollen. Privater Erwerb und Besitz von Feuerwaffen ist grundsätzlich verboten und nur für anerkannte Zwecke – darunter Jagd und Sportschießen – ausnahmsweise erlaubt. Das sogenannte Beduerfnisprinzip (§ 8 WaffG) verlangt, dass nur so viele Waffen erworben werden duerfen, wie für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Eine absolute zahlenmaeßige Obergrenze legt das Gesetz dabei nicht fest.
Sonderregelungen für Sportschuetzen
Für Sportschuetzen sieht § 14 WaffG einen klar ausdifferenzierten Beduerfnisnachweis vor. Als Regelbedarfskontingent gelten bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen. Darueber hinaus können bis zu zehn sogenannte privilegierte Waffen – etwa Einzellader-Langwaffen – ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbeduerfnisses erworben werden. Wer mehr Waffen benoetigt, muss ein gesteigertes Beduerfnis nachweisen.
Sonderregelung für Jaeger und die Problematik des Waffenhortens
Für Inhaber eines Jahresjagdscheins gilt nach § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG, dass beim Erwerb und Besitz von Langwaffen keine Beduerfnisprüfung durch die Behoerde erfolgt. Bei Kurzwaffen gilt diese Vereinfachung nur bis zur zweiten Waffe. Das Gesetz sieht für Langwaffen bei Jaegern weder ein Kontingent noch eine Obergrenze vor.
Dies führt zu einer rechtlichen Grauzone beim sogenannten Waffenhorten – dem Ansammeln von Waffen über das zur Jagd Erforderliche hinaus, was nach § 8 WaffG unzulaessig ist. Verschiedene Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass ab einem Bestand von 10 bis 15 Langwaffen eine behoerdliche Beduerfnisueberpruefung möglich sein soll. Dagegen argumentieren Teile der Literatur und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass § 13 WaffG als Spezialvorschrift eine solche Prüfung bei Langwaffen grundsätzlich ausschließe.
Ausblick: Mögliche Gesetzesaenderung
Die Analyse stellt fest, dass die bestehende Regelung erhebliche Rechtsunsicherheit erzeugt und in Jaegerkreisen zu Verunsicherung führt. Die Autoren halten es für denkbar, dass der Gesetzgeber im Rahmen der derzeit laufenden Evaluierung des Waffenrechts durch die Bundesregierung eine konkrete zahlenmaeßige Kontingentierung der positiven Beduerfnisfiktion für Langwaffen bei Jahresjagdscheininhabern in § 13 WaffG einfuehren könnte – aehnlich wie dies 2020 für Sportschuetzen geschehen ist.



































































