- Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, wird aber im Ausland genutzt
- BGH 2026: Ohne genetischen Bezug gilt ausländische Elternschaft nicht in Deutschland
- Adoption oder Vaterschaftsanerkennung bleiben als Rechtswege möglich
Rechtliche Anerkennung der Elternschaft bei Leihmutterschaft
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einem Aktuellen Begriff vom 2. September 2026 die rechtliche Lage zur Elternschaft bei Leihmutterschaft in Deutschland zusammengefasst. Das Dokument beleuchtet, welche Wege Wunscheltern offenstehen, um trotz des deutschen Verbots der Leihmutterschaft eine rechtlich anerkannte Elternstellung zu erlangen.
Leihmutterschaft in Deutschland verboten
In Deutschland ist Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz verboten. Da viele Paare dennoch diesen Weg zur Erfüllung ihres Kinderwunsches wählen, weichen sie auf Staaten aus, in denen Leihmutterschaft erlaubt ist. Eine dort vorgenommene Eintragung der Wunscheltern in das Geburtenregister führt jedoch nicht automatisch zur Anerkennung der Elternschaft in Deutschland.
Deutsches Abstammungsrecht: Geburt entscheidet
Nach deutschem Recht ist die Mutter eines Kindes grundsätzlich die Frau, die es geboren hat – also die Leihmutter, unabhängig von genetischen Zusammenhängen. Als Vater gilt der Ehemann der rechtlichen Mutter, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Ist die Leihmutter nicht verheiratet und stimmt zu, kann der Wunschvater die Vaterschaft anerkennen. Seit Juli 2026 kann dies allerdings von der Zustimmung der Ausländerbehörde abhangig sein. Für den zweiten Wunschelternteil kommt anschließend eine Stiefkindadoption in Betracht.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Ausländische gerichtliche Entscheidungen zur Elternschaft können grundsätzlich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) anerkannt werden. Rein behördliche Eintragungen – wie sie etwa in der Ukraine üblich sind – sind hingegen nicht anerkennungsfähig. In den USA ergehen dagegen in der Regel anerkennungsfähige Gerichtsentscheidungen.
Ein zentrales Hindernis bleibt der sogenannte Ordre-public-Vorbehalt: Eine ausländische Entscheidung darf nicht anerkannt werden, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bislang festgestellt, dass kein solches Hindernis vorliegt, wenn das Kind zumindest von einem Wunschelternteil genetisch abstammt. In seinem Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. XII ZB 220/25) entschied der BGH nun erstmals, dass bei fehlender genetischer Abstammung ein Anerkennungshindernis besteht. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich in einem solchen Fall faktisch um die „Bestellung“ eines Kindes handle, was eine Form von Menschenhandel darstelle.
Adoption als weiterer Weg
Als dritte Möglichkeit können Wunscheltern ein Adoptionsverfahren durchlaufen. Anders als die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt eine Adoption eine positive Kindeswohlprüfung voraus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat betont, dass aus dem Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens eine effektive und rasche Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses folgen müsse. Kritiker bemangeln, dass lange Adoptionsverfahren in Deutschland diesem Anspruch nicht immer genügen.



































































