- Basisjahrwechsel 2023 senkte ausgewiesene Inflationsrate 2022 um 1,0 Prozentpunkt
- Bundesregierung plant keine zielgruppenspezifischen Inflationsindikatoren
- Renten richten sich nach Lohn-, nicht nach Preisentwicklung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7461 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes bildet die Preisentwicklung von rund 700 repräsentativen Güterarten ab und gilt als zentrale Kenngröße für Sozialleistungen, Mietverträge, kalte Progression und politische Entscheidungen. Mit dem Berichtsmonat Januar 2023 erfolgte eine Umstellung auf das neue Basisjahr 2020, wobei die gesamte Zeitreihe rückwirkend neu berechnet wurde. Diese methodische Umstellung senkte die für das Jahr 2022 ausgewiesene Inflationsrate von 7,9 Prozent (Basis 2015) auf 6,9 Prozent (Basis 2020) — eine Differenz von rund 1,0 Prozentpunkten. Die AfD-Fraktion hatte in BT-Drs. 21/7272 gefragt, wie die Berechnungsmethodik die amtliche Rate beeinflusst und ob sie die reale Belastung der Haushalte noch angemessen abbildet.
- -1,0 Prozentpunkte — Effekt des Basisjahrwechsels auf die Inflationsrate für 2022 (von 7,9 % auf 6,9 %)
- 75,56 Promille — Gewicht der tatsächlichen Wohnungsmiete im Wägungsschema 2020 des Verbraucherpreisindex
- 104,13 Promille — Gewicht der unterstellten Nettokaltmiete selbstnutzender Eigentümer im Wägungsschema 2020
- ca. 0,1 Prozent — Geschätzter Anstieg der Produktpreise durch den CO2-Aufschlag auf die Lkw-Maut ab Dezember 2023
- rund 80.000 Teilnehmende — Stichprobengröße der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die alle fünf Jahre erhoben wird
Im Detail
Der Verbraucherpreisindex bildet die durchschnittliche Preisentwicklung des gesamten privaten Konsums zuverlässig ab und wird in fachlicher Unabhängigkeit nach etablierten, transparenten methodischen Vorgaben berechnet.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7461, Antwort zu Frage 13
Wie genau wird die Inflationsrate berechnet — und bildet sie die tatsächliche Preisbelastung der Haushalte wirklich ab? Diese Fragen stehen im Mittelpunkt der Bundestagsdrucksache 21/7461 vom 3. August 2026, mit der die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7272) antwortet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort am 30. Juli 2026 übermittelt.
Verbraucherpreisindex: Was gilt aktuell?
Der Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes misst die durchschnittliche Preisentwicklung von rund 700 repräsentativen Güterarten. Er dient als direkte Grundlage für Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen, für die Fortschreibung der Regelbedarfe in der Grundsicherung (SGB II, SGB XII) sowie als Orientierungsgröße bei der Berechnung der kalten Progression. Mit Beginn des Jahres 2023 wechselte das Statistische Bundesamt auf das Basisjahr 2020 und berechnete die gesamte Zeitreihe rückwirkend neu. Dieser methodische Schritt hatte spürbare Auswirkungen: Die für das Krisenjahr 2022 ausgewiesene Inflationsrate sank dadurch von 7,9 Prozent (Basis 2015) auf 6,9 Prozent (Basis 2020) — eine Differenz von rund 1,0 Prozentpunkten allein durch den Methodenwechsel.
Qualitätsbereinigung: kein vollständiger Überblick möglich
Ein zentrales Thema der Anfrage ist die sogenannte Qualitätsbereinigung. Dabei wird bei Produktveränderungen — etwa einem Modellwechsel beim Auto oder geänderten Packungsgrößen — sichergestellt, dass nur die reine Preisentwicklung gemessen wird und nicht ein Qualitätsunterschied als Preisanstieg erscheint. Die Bundesregierung erklärt, dass diese Verfahren bei ausgewählten Gütern wie IT-Produkten, Pauschalreisen und Gebrauchtwagen zum Einsatz kommen. Eine quantitative Gesamtaussage darüber, wie stark die Qualitätsbereinigung die ausgewiesene Inflationsrate beeinflusst, ist nach Angaben der Bundesregierung methodisch nicht möglich und wird daher nicht berechnet. Eine hypothetische Zeitreihe ohne Qualitätsbereinigung widerspräche dem Konzept des Verbraucherpreisindex und liegt nicht vor.
Wohnkosten im Verbraucherpreisindex
Mieterinnen und Mieter fragen sich häufig, ob ihre reale Mietbelastung in der Inflationsrate ausreichend abgebildet wird. Laut Drucksache entfällt im Wägungsschema 2020 auf die tatsächliche Wohnungsmiete ein Anteil von 75,56 Promille. Hinzu kommt die unterstellte Nettokaltmiete selbstnutzender Eigentümer mit 104,13 Promille sowie weitere wohnbezogene Kosten inklusive Heizkosten. Die Bundesregierung stellt klar, dass die Gewichtung der Wohnkosten im Verbraucherpreisindex nicht mit der Wohnkostenbelastungsquote — also dem Anteil der Wohnkosten am Haushaltseinkommen — gleichzusetzen ist. Beide Kennzahlen messen unterschiedliche Sachverhalte.
Staatliche Maßnahmen und ihr Einfluss auf die Inflationsrate
Die AfD-Fraktion fragte auch, welchen Beitrag staatlich veranlasste Kosten wie CO2-Bepreisung, Energiesteuern, Netzentgelte und Mindestlohnanhebungen zur amtlichen Inflationsrate leisten. Die Bundesregierung antwortet, dass sich dieser Beitrag in der Regel nicht isoliert aus der Gesamtteuerung herauslösen lässt, da er unter anderem von den Annahmen zur Weitergabe an die Verbraucher abhängt. Für einzelne Maßnahmen nennt die Drucksache jedoch konkrete Anhaltspunkte: Der CO2-Aufschlag auf die Lkw-Maut ab Dezember 2023 dürfte Produktpreise um durchschnittlich rund 0,1 Prozent erhöhen. Umgekehrt schätzte die Deutsche Bundesbank in ihrer Prognose vom Dezember 2022, dass entlastende staatliche Maßnahmen in der Energiekrise die am Harmonisierten Verbraucherpreisindex gemessene Jahresteuerungsrate im Jahr 2022 um rund 0,6 und im Jahr 2023 um rund 1,9 Prozentpunkte verringerten. Die Energiesteuersätze selbst sind seit 2003 — abgesehen von befristeten Senkungen — unverändert geblieben und haben seither nicht zur Inflation beigetragen.
Keine neuen zielgruppenspezifischen Inflationsindikatoren geplant
Die Fragesteller wollten wissen, ob die Bundesregierung plant, eigene Indizes für Rentnerhaushalte, Familien, Mieter oder Pendler zu veröffentlichen. Die Antwort ist eindeutig: Nein. Für einzelne Haushaltstypen lassen sich die benötigten Wägungsschemata nur mit grundlegend geänderter Methodik und deutlichen Qualitätseinbußen erstellen. Simulationsrechnungen deuten laut Bundesregierung darauf hin, dass die Inflationsraten verschiedener Haushaltstypen voraussichtlich nicht stark voneinander abweichen würden. Für sozialpolitische Zwecke gilt bereits ein eigener regelbedarfsrelevanter Preisindex, der die Ausgaben einkommensschwacher Haushalte stärker gewichtet. Seit dem 1. Januar 2023 basiert die Regelbedarfsfortschreibung zu 70 Prozent auf diesem Preisindex und zu 30 Prozent auf der Nettolohnentwicklung. Rentenanpassungen orientieren sich grundsätzlich an der Lohn-, nicht an der Preisentwicklung. Ergänzend stellt das Statistische Bundesamt einen persönlichen Inflationsrechner bereit, mit dem Bürgerinnen und Bürger ihre individuelle Inflationsrate abbilden können.
Die Diskussion über die Aussagekraft amtlicher Inflationsdaten ist kein neues Phänomen — sie begleitet wirtschaftspolitische Debatten seit Jahrzehnten. Vergleichbare methodische Fragen spielen auch bei anderen Statistikthemen eine Rolle, etwa beim Umgang mit aggregierten Arbeitsmarktdaten. Die Frage, ob staatlich veranlasste Kosten die Belastung der Bürger treiben, berührt zudem den aktuell diskutierten Schuldenkurs der Bundesregierung. Und auch die Regelbedarfsfortschreibung für Grundsicherungsleistungen steht in einem direkten Zusammenhang mit dem Verbraucherpreisindex, wie etwa beim Betreuungsausbau deutlich wird, der ebenfalls Folgekosten für öffentliche Haushalte erzeugt.
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Betroffen sind alle privaten Haushalte in Deutschland, da der Verbraucherpreisindex als Maßstab für Mietindexierungen, Sozialleistungen nach SGB II und SGB XII sowie die Berechnung der kalten Progression bei der Einkommensteuer dient. Besonders relevant ist die Frage für einkommensschwache Haushalte, Rentnerinnen und Rentner sowie Miethaushalte, deren individuelle Ausgabenstruktur vom Durchschnitt abweichen kann.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen, verweist bei detaillierten Aufschlüsselungsanfragen (z. B. Qualitätsbereinigung nach Gütergruppen und Prozentpunkten, Wirkung staatlicher Maßnahmen) aber darauf, dass solche Berechnungen methodisch nicht erstellt werden oder nicht vorliegen. Damit weicht sie mehreren quantitativen Teilfragen aus, ohne dies zu verschweigen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Inflationsrate: Methodik und reale Preisbelastung im Fokus →
- Verbraucherpreisindex (VPI)
- Statistisches Maß für die durchschnittliche Preisentwicklung von Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Grundlage der amtlich ausgewiesenen Inflationsrate.
- Qualitätsbereinigung
- Statistisches Verfahren, das bei Produktveränderungen (z. B. Modellwechsel, neue Ausstattung) sicherstellt, dass nur die reine Preisentwicklung gemessen wird — nicht der Qualitätsunterschied.
- Kalte Progression
- Steuermehrbelastung, die entsteht, wenn Lohnerhöhungen nur die Inflation ausgleichen, aber durch den progressiven Steuertarif zu einem höheren Steuersatz führen, ohne dass das Realeinkommen steigt.
Was ist die kalte Progression und wie hängt sie mit der Inflation zusammen?
Kalte Progression entsteht, wenn Lohnerhöhungen nur die Inflation ausgleichen, aber durch den progressiven Steuertarif zu einer höheren Durchschnittssteuerbelastung führen, obwohl das Realeinkommen gleich bleibt.
Warum kann die persönliche Inflationserfahrung von der amtlichen Rate abweichen?
Der Verbraucherpreisindex misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller privaten Haushalte. Wer andere Ausgabenschwerpunkte hat — etwa hohe Mietkosten oder häufiges Pendeln — kann stärker oder schwächer betroffen sein als der Durchschnitt.
Was ist ein Basisjahrwechsel beim Verbraucherpreisindex?
Bei einer Indexrevision wird das Referenzjahr neu gesetzt und die gesamte Zeitreihe rückwirkend neu berechnet. Beim Wechsel auf das Basisjahr 2020 sank die ausgewiesene Inflationsrate für 2022 rückwirkend von 7,9 auf 6,9 Prozent.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7461 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































