- Bundesregierung prüft Reform des Politikerbeleidigungsparagraphen § 188 StGB
- Parteiverbote bleiben laut Grundgesetz Artikel 21 weiterhin möglich
- Zu § 188-Ermittlungsverfahren seit 2024 liegen der Regierung keine Zahlen vor
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7528 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit, Irene Khan, besuchte Deutschland vom 26. Januar bis 6. Februar 2026 und äußerte sich in einem Interview der Berliner Zeitung kritisch zur Meinungsfreiheitslage. Ihren förmlichen Bericht stellte sie am 17. Juni 2026 dem UN-Menschenrechtsrat vor. Die Bundesregierung reagierte darauf mit einer öffentlichen Erklärung ihrer Ständigen Vertreterin in Genf. Die AfD-Fraktion nahm diese Entwicklungen zum Anlass für eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7325), auf die das Bundesministerium des Innern am 7. August 2026 im Namen der Bundesregierung antwortete.
Im Detail
Die Bundesregierung prüft derzeit, wie den hinsichtlich der Vorschrift und ihrer Anwendung in der aktuellen öffentlichen Diskussion geltend gemachten Bedenken Rechnung getragen werden kann.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7528, S. 2
Die Meinungsfreiheit in Deutschland steht im Fokus einer internationalen Debatte: Die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit, Irene Khan, hat während ihres Deutschlandbesuchs im Januar und Februar 2026 den Umgang mit freier Rede und die Praxis des Verfassungsschutzes kritisiert. Nun hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion geantwortet und dabei eine mögliche Reform des sogenannten Politikerbeleidigungsparagraphen § 188 StGB in Aussicht gestellt — ohne sich festzulegen.
Was gilt aktuell?
§ 188 StGB sieht für Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens einen erhöhten Strafrahmen vor, wenn die Tat geeignet ist, das öffentliche Wirken der Betroffenen erheblich zu erschweren. Diese Norm wird seit Jahren kritisch diskutiert, weil sie nach Ansicht von Kritikerinnen und Kritikern Politikerinnen und Politikern einen Sonderschutz gewährt, der den freien politischen Diskurs einengen kann. Irene Khan hat diesen Punkt in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat vom 17. Juni 2026 aufgegriffen.
Regierung bekennt sich zur Meinungsfreiheit — mit Einschränkungen
Die Bundesregierung betont in ihrer Antwort (BT-Drs. 21/7528), dass Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes elementar für die Demokratie sei. Sie umfasse ausdrücklich auch scharfe Kritik an Politikerinnen, Politikern und Amtsträgern. Gleichzeitig stellt die Bundesregierung klar, dass dies keine Schrankenlosigkeit bedeutet: Öffentliche Verächtlichmachung oder Hetze gegen Einzelpersonen werde durch die Verfassung begrenzt — und zwar auch bei Personen des öffentlichen Lebens. Die Abwägung im Einzelfall obliege den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten.
Zur Frage, ob § 188 StGB gestrichen werden solle, legt sich die Regierung nicht fest. Laut Drucksache beobachtet sie die Anwendung der Norm fortlaufend und prüft, wie den in der öffentlichen Diskussion geäußerten Bedenken begegnet werden kann. Eine konkrete Reformankündigung ist das nicht — wohl aber ein Signal, dass das Thema intern weiter behandelt wird.
Parteiverbote: Bundesregierung verweist auf wehrhafte Demokratie
Besonders deutlich ist die Antwort zur Frage der Parteiverbote. Irene Khan hatte gewarnt, Demokratie durch Parteiverbote retten zu wollen, untergrabe die Demokratie selbst. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht vollständig: Das Grundgesetz habe vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte bewusst die Entscheidung für eine wehrhafte Demokratie getroffen. Artikel 21 Absatz 2 und 4 des Grundgesetzes ermöglichten Parteiverbote, sofern die hohen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Einen mäßigenden Einfluss auf laufende Verbotsverfahrensdebatten lehnt die Regierung ab. Die Frage, ob die Bundesregierung konkret ein AfD-Verbotsverfahren unterstütze oder anstrebe, beantwortet die Drucksache nicht direkt.
Verfassungsschutz-Reform abgelehnt
Auf die Frage, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) reformiert werden müsse, um internationalen Standards zur Meinungs- und Parteienfreiheit zu entsprechen, antwortet die Bundesregierung knapp: Diese Standards seien in Deutschland umfassend gewahrt. Einer Reform bedürfe es nicht. Den Vorwurf Irene Khans, der Begriff „Extremismus“ sei nicht klar definiert, weist die Bundesregierung zurück: Aufgaben und Befugnisse des BfV seien gesetzlich klar geregelt und unterlägen ständiger gerichtlicher Kontrolle.
Keine Fallzahlen zu § 188-Verfahren verfügbar
Die AfD-Fraktion hatte auch nach der konkreten Zahl der Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen und Strafbefehle nach § 188 StGB seit dem Jahr 2024 gefragt. Die Bundesregierung erklärt, ihr lägen dazu keine Daten vor. Die Statistiken der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte erfassten keine detaillierten Informationen zum Gegenstand einzelner Verfahren — diese würden lediglich einem größeren Sachgebiet zugeordnet. Eine Aufschlüsselung nach Jahren, wie von der Fraktion erbeten, ist damit nicht möglich.
Zur Frage der Herausgabe von Korrespondenz und Protokollen der Treffen zwischen Bundesregierung und UN-Berichterstatterin verweist die Regierung auf das parlamentarische Fragerecht: Dieses richte sich auf die Erteilung von Auskünften, nicht auf die Herausgabe von Dokumenten. Als einziges öffentliches Dokument nennt die Bundesregierung die Erklärung der Ständigen Vertreterin Deutschlands bei den Vereinten Nationen in Genf vom 17. Juni 2026.
Die Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7325) wurde von den Abgeordneten Ronald Gläser, Dr. Götz Frömming und Martin Erwin Renner sowie weiteren Abgeordneten eingereicht. Die Antwort trägt das Datum 10. August 2026 und wurde vom Bundesministerium des Innern übermittelt. Weitere aktuelle parlamentarische Vorgänge aus dieser Sitzungswoche sind in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 14. August 2026 zusammengefasst.
Weiterlesen:
- Gebäudemodernisierungsgesetz: 37 Fragen zur Gaslobby
- Menschenhandel-Gesetz: Bundesrat fordert strengere Regeln
Betroffen sind alle Bürgerinnen und Bürger, die sich öffentlich zu politischen Themen äußern, sowie politische Parteien und deren Mitglieder, die im Fokus von Verfassungsschutzbeobachtungen oder Verbotsverfahren stehen. Journalisten, Aktivisten und Nutzer sozialer Medien sind besonders betroffen, wenn es um die praktische Reichweite von § 188 StGB geht.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen überwiegend auf einer grundsätzlichen Ebene. Bei Frage 8 zu konkreten Fallzahlen verweist sie auf fehlende statistische Daten; bei Frage 10 zur Herausgabe von Dokumenten lehnt sie die Offenlegung unter Verweis auf das Wesen des parlamentarischen Fragerechts ab.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Meinungsfreiheit in Deutschland: UN-Sonderberichterstatterin kritisiert § 188 StGB →
- § 188 StGB
- Strafnorm, die Beleidigungen und üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens mit höherer Strafe bedroht, wenn die Tat deren öffentliches Wirken beeinträchtigen kann.
- Wehrhafte Demokratie
- Verfassungsrechtliches Konzept, das dem Staat erlaubt, sich gegen Bestrebungen zu wehren, die die demokratische Grundordnung beseitigen wollen — unter anderem durch Parteiverbote nach Artikel 21 GG.
- UN-Sonderberichterstatter
- Unabhängige Experten, die vom UN-Menschenrechtsrat beauftragt werden, Menschenrechtssituationen in einzelnen Themenfeldern oder Ländern zu beobachten und zu berichten.
Was ist § 188 StGB?
§ 188 StGB ist der sogenannte Politikerbeleidigungsparagraph. Er sieht für Beleidigungen und üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens höhere Strafen vor, wenn die Tat geeignet ist, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren.
Was hat die UN-Expertin Irene Khan konkret kritisiert?
Irene Khan hat während ihres Deutschlandbesuchs (26. Januar bis 6. Februar 2026) bemängelt, dass der Spielraum für freie Meinungsäußerung schrumpfe, der Begriff 'Extremismus' des Verfassungsschutzes unklar definiert sei und Parteiverbote nur im äußersten Notfall eingesetzt werden sollten.
Plant die Bundesregierung ein Parteiverbotsverfahren zu stoppen?
Laut Drucksache 21/7528 lehnt die Bundesregierung einen mäßigenden Einfluss auf die Verbotsverfahrensdebatte ab und verweist auf die verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 21 Absatz 2 und 4 des Grundgesetzes.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7528 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































