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- 34 neue Planstellen und 13,6 Mio. Euro für digitales Prüfportal bei der BLE
- Bußgelder bis 4 Prozent des Jahresumsatzes bei schweren Verstößen möglich
- Gesetz gilt ab 30. Dezember 2026 für Kaffee, Kakao, Holz, Soja und weitere Rohstoffe
Hintergrund
Die EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) wurde am 31. Mai 2023 verabschiedet und ist ab dem 30. Dezember 2026 anzuwenden. Sie löst die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 ab, die seit 2010 den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz regulierte. Hintergrund ist der massive globale Waldverlust: Von 1990 bis 2020 gingen laut Begründung des Gesetzentwurfs weltweit rund 420 Millionen Hektar Wald verloren — eine Fläche größer als die gesamte EU. Rund 11 Prozent der globalen Treibhausgasemissionen gehen laut dem Entwurf auf Entwaldung zurück. Die Hauptursache ist die Ausdehnung landwirtschaftlicher Nutzfläche für die Produktion der von der Verordnung erfassten Agrarrohstoffe.
- 13,6 Mio. Euro — einmalige Sachausgaben für Entwicklung und Aufbau eines digitalen Nachweis- und Prüfportals bei der BLE.
- 2,67 Mio. Euro/Jahr — laufende Personalkosten für 34 neue Planstellen bei der BLE.
- rund 94.000 Euro/Jahr — Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch Duldungs- und Auskunftspflichten.
- 33.000 bis 126.000 — geschätzte Zahl der betroffenen Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe aus Drittstaaten einführen.
- bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes — maximale Geldbuße für juristische Personen bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten.
Im Detail
Im Zeitraum von 1990 bis 2020 sind weltweit rund 420 Millionen Hektar Wald – eine Fläche, die größer ist als die Europäische Union – verloren gegangen.
— Begründung BT-Drs. 21/8278, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Produkte wie Kaffee, Schokolade, Lederartikel oder Holzmöbel dürfen ab Ende 2026 nur noch dann in Deutschland und der EU verkauft werden, wenn die Rohstoffe nicht durch Entwaldung entstanden sind. Die Bundesregierung hat dafür am 30. September 2026 den Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt — Drucksache 21/8278. Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen, um die unmittelbar geltende EU-Verordnung (EU) 2023/1115 in Deutschland vollziehen zu können.
Was gilt aktuell?
Bisher reguliert das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG) den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz auf Basis der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010. Diese Regelung gilt für Holzprodukte, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden, noch bis zum 30. Dezember 2026. Ab diesem Datum tritt die deutlich weitreichendere EUDR in Kraft, die nicht nur Holz, sondern sechs weitere Agrarrohstoffe erfasst: Rinder, Kaffee, Kakao, Ölpalme, Kautschuk und Soja sowie alle daraus hergestellten Erzeugnisse.
Entwaldungsfreie Produkte: Was das Gesetz regelt
Das geplante Gesetz legt fest, welche Behörden in Deutschland die Kontrolle übernehmen, welche Befugnisse sie haben und wie Verstöße geahndet werden. Zentrale Vollzugsbehörde wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die für die bundesweite Kontrolle von Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung und Handel zuständig ist. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen die nationale Primärproduktion, etwa Forstwirtschaft, Rinderhaltung und Sojaanbau.
Für die neuen Aufgaben benötigt die BLE laut Drucksache 34 neue Planstellen — von A9 bis A16 — mit jährlichen Personalkosten von rund 2,67 Millionen Euro. Hinzu kommen einmalige Sachausgaben von 13,6 Millionen Euro für Entwicklung und Aufbau eines digitalen Nachweis- und Prüfportals, über das Unternehmen ihre Unterlagen zur Sorgfaltspflicht einreichen können. Ab 2028 fallen jährlich rund 2 Millionen Euro für Wartung und Pflege des Portals an.
Sorgfaltspflichten und Kontrollen
Marktteilnehmer müssen vor dem Inverkehrbringen eine Sorgfaltserklärung abgeben, in der sie bestätigen, dass ihre Rohstoffe und Erzeugnisse entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Ursprungslandes produziert wurden. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, jährlich je nach Entwaldungsrisiko des Herkunftslandes zwischen 1 und 9 Prozent der Marktteilnehmer zu kontrollieren. Insgesamt wird die Zahl der jährlich zu kontrollierenden Unternehmen auf bis zu 2.300 geschätzt. Für die Wirtschaft entstehen durch Duldungs- und Auskunftspflichten laut Gesetzentwurf rund 94.000 Euro Erfüllungsaufwand pro Jahr — vollständig aus EU-Recht resultierend.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer vorsätzlich entwaldungsbelastete Rohstoffe oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Bei schwerwiegenden Umweltschäden — etwa der Zerstörung eines Ökosystems von beträchtlicher Größe oder dauerhafter Schädigung von Boden, Gewässern oder Luft — erhöht sich die Strafdrohung auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Fahrlässige Verstöße können mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Bußgelder können bei juristischen Personen bis zu 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes betragen. Zusätzlich sieht § 16 des Gesetzentwurfs vor, dass Unternehmen nach schwerwiegenden Verstößen vorübergehend von öffentlichen Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen werden können.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 neun Änderungsvorschläge formuliert. Unter anderem fordert er, die Bußgeldtatbestände auf vorsätzliches Handeln zu begrenzen und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Gesetz ausdrücklich zur Bündelung von Sorgfaltserklärungen zu ermächtigen. Die Bundesregierung lehnt die meisten Vorschläge ab, will aber einzelne — etwa zur Klarstellung der Zuständigkeitsgrenzen und zu Vermarktungsverboten als Sanktion — prüfen. Ähnliche Fragen zu digitalen Verwaltungslösungen und rechtlichen Rahmenbedingungen für technologiegestützte Verfahren behandelt auch der Beitrag Nicht-deterministische KI in der Verwaltung: Rechtliche Grenzen.
Erleichterungen für Kleinbetriebe und Forstwirtschaft
Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, die in einem Land mit niedrigem Entwaldungsrisiko tätig sind, müssen lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung einreichen. Forstliche Zusammenschlüsse können die Meldepflichten ihrer Mitglieder bündeln und eine gemeinsame Erklärung für den gesamten Jahreseinschlag abgeben. In der deutschen Primärproduktion werden rund 470.000 Marktteilnehmer erwartet — darunter rund 340.000 im Forstsektor und 130.000 in Rinderhaltung und Sojaanbau. Für die Länder entsteht laut Gesetzentwurf kein wesentlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da Deutschland als Niedrigrisikoland gilt und die Kontrollquote für Primärerzeuger nur 1 Prozent beträgt. Auch zu Fragen staatlicher Unterstützung und Kontrolle in der Landwirtschaft findet sich eine ergänzende Perspektive im Beitrag Bundesregierung erkennt Chancen von Agrardrohnen, lässt die Obstbauern aber warten.
Betroffen sind Unternehmen, die Rinder, Kaffee, Kakao, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie daraus hergestellte Erzeugnisse in Deutschland in Verkehr bringen, handeln oder exportieren. Laut Gesetzentwurf sind je nach Schätzung zwischen 33.000 und 126.000 Marktteilnehmer betroffen, die relevante Rohstoffe aus Drittstaaten einführen. Hinzu kommen rund 470.000 Primärerzeuger im Inland, darunter Forstwirte, Rinderzüchter und Sojaanbauer, die mehrheitlich als Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gelten und erleichterte Meldepflichten haben.
Bundesrat: Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 neun konkrete Änderungsforderungen beschlossen, darunter die explizite gesetzliche Regelung der Bündelungsbefugnis forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse, eine Beschränkung der Bußgeldtatbestände auf Vorsatz sowie erhöhte Anforderungen für Vermarktungsverbote als Sanktion. Die Bundesregierung lehnt mehrere dieser Änderungsvorschläge ab und will andere prüfen.
Der Gesetzentwurf wurde am 30. September 2026 vom Bundeskanzler an die Bundestagspräsidentin übermittelt. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 bereits Stellung genommen und mehrere Änderungswünsche formuliert, die die Bundesregierung teilweise ablehnt und teilweise prüft. Als nächste Schritte folgen die Ausschusszuweisung, die parlamentarischen Lesungen und die abschließende Abstimmung im Bundestag. Das Gesetz soll zum 30. Dezember 2026 in Kraft treten.
- EUDR
- EU Deforestation Regulation — die EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115, die vorschreibt, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich nicht zur Entwaldung beigetragen haben.
- Sorgfaltserklärung
- Pflichtdokument, das Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen relevanter Rohstoffe oder Erzeugnisse elektronisch einreichen müssen. Sie bestätigt, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt und kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko festgestellt wurde.
- BLE
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung — die zentrale Bundesbehörde, die nach dem Gesetzentwurf für die bundesweite Kontrolle des Handels, der Einfuhr und Ausfuhr relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse zuständig ist.
Welche Produkte sind vom Gesetz betroffen?
Das Gesetz erfasst sieben Rohstoffe und deren Erzeugnisse: Rinder, Kaffee, Kakao, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie alle daraus hergestellten Produkte, die im Anhang I der EU-Verordnung 2023/1115 aufgelistet sind.
Was müssen Unternehmen konkret nachweisen?
Marktteilnehmer müssen mit einer Sorgfaltserklärung belegen, dass ihre Waren entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind, im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslandes produziert wurden und nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung auf den Erzeugungsflächen stattgefunden hat.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Bei schweren Umweltschäden drohen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Bußgelder können bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen, mindestens bis zu 100.000 Euro.































































