- Widerspruch gegen Behördenbescheid ab 2027 auch per einfacher E-Mail möglich
- Bürger sparen jährlich rund 2,8 Millionen Euro Portokosten durch einfachen elektronischen Widerspruch
- Zwangsgeld gegen behördliche Vollstreckungsschuldner steigt auf bis zu 25.000 Euro
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7824 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Verwaltungsgerichtsordnung wurde zuletzt umfassend durch das Sechste Gesetz zur Änderung der VwGO vom 1. November 1996 sowie durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 geändert. Seitdem haben sich das digitale Umfeld der Gerichte, die gesellschaftliche Erwartung an Verfahrensdauern und die Anforderungen der Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung grundlegend verändert. Der Entwurf geht auf ein Expertengespräch im Bundesministerium der Justiz vom 18. September 2023 zurück und setzt Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU und SPD um. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 Stellung genommen; die Bundesregierung hat hierzu eine Gegenäußerung vorgelegt.
- 12.000 Stunden — So viel Zeitaufwand wird bei Bürgerinnen und Bürgern jährlich eingespart, weil Widersprüche künftig elektronisch statt postalisch übermittelt werden können.
- 2.800.000 Euro — Jährliche Sachkostenentlastung für Bürger durch den Wegfall von Einschreibekosten bei der Widerspruchseinlegung.
- 162.000 Euro — Jährliche Bürokratiekostenentlastung für die Wirtschaft durch die Möglichkeit des elektronischen Widerspruchs in Verwaltungsverfahren.
- 700.000 Euro — Jährliche Entlastung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltungen von Bund und Ländern durch die Möglichkeit der elektronischen Begründung der sofortigen Vollziehung.
- 27 Artikel — Das Gesetz umfasst 27 Artikel und ändert neben VwGO, SGG und FGO weitere Gesetze wie die ZPO, das Bundesdisziplinargesetz und das Gerichtskostengesetz.
Im Detail
Die Tätigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll deshalb effektiver ausgestaltet werden. Dies soll dazu beitragen, Verfahren zu beschleunigen, ohne die hohe Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zu schmälern.
— Begründung BT-Drs. 21/7824, Abschnitt A. Problem und Ziel
Lange Wartezeiten vor Verwaltungsgerichten, komplizierte Widerspruchsverfahren in Papierform und ein schwaches Vollstreckungsrecht gegen säumige Behörden – diese Defizite soll ein umfangreiches Reformpaket der Bundesregierung beseitigen. Am 2. September 2026 hat Bundeskanzler Friedrich Merz den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze dem Deutschen Bundestag zugeleitet (BT-Drs. 21/7824). Das Gesetz soll überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Was gilt aktuell?
Die VwGO-Reform greift auf einen Rechtsrahmen zurück, der zuletzt vor mehr als zwei Jahrzehnten grundlegend erneuert wurde. Die letzte umfassende Novellierung erfolgte durch das Sechste Gesetz zur Änderung der VwGO vom 1. November 1996 sowie durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001. Wer heute Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegt, muss dies schriftlich oder per qualifizierter elektronischer Signatur tun. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Das maximale Zwangsgeld, das Gerichte gegen Behörden verhängen können, die vollstreckbaren Verpflichtungen nicht nachkommen, beträgt derzeit 10.000 Euro – ein Betrag, der seit 2002 unverändert geblieben ist. Sogenannte Hängebeschlüsse, also vorläufige Sicherungsmaßnahmen vor einer Eilentscheidung, werden von Gerichten zwar regelmäßig erlassen, sind im Gesetz aber bisher nicht ausdrücklich geregelt.
VwGO-Reform: Die zentralen Neuerungen
Das Kernstück der VwGO-Reform ist die Erleichterung des Widerspruchsverfahrens: Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollen Widersprüche gegen Behördenbescheide künftig auch in einfacher elektronischer Weise erheben können, sofern die jeweilige Behörde diesen Weg ausdrücklich eröffnet hat. Laut Gesetzentwurf werden dadurch jährlich mindestens 800.000 Widersprüche schneller und kostengünstiger bearbeitet. Die Entlastung für Bürger beträgt rund 12.000 Stunden Zeitaufwand und rund 2,8 Millionen Euro an Sachkosten pro Jahr, weil Einschreibegebühren entfallen. Für die Wirtschaft sinkt der Erfüllungsaufwand um rund 162.000 Euro jährlich, für die öffentliche Verwaltung um rund 700.000 Euro.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Beschleunigung gerichtlicher Verfahren. Proberichter dürfen künftig bereits nach sechs Monaten statt nach einem Jahr als Einzelrichter eingesetzt werden. An Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen wird der fakultative Einzelrichtereinsatz erheblich ausgeweitet. Beim Bundesverwaltungsgericht wird in erstinstanzlichen Verfahren eine Besetzung mit drei statt fünf Richtern ermöglicht, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Für Berufungsverfahren, die wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen wurden, entfällt die gesonderte Berufungsbegründungspflicht – eine Maßnahme, die nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums die Laufzeit dieser Verfahren um mindestens einen Monat verkürzen soll.
Stärkere Vollstreckung gegen säumige Behörden
Das Vollstreckungsrecht gegen öffentliche Rechtsträger wird erheblich gestärkt. Das Zwangsgeld nach § 172 VwGO wird auf maximal 25.000 Euro angehoben und an die Regelungen der Zivilprozessordnung angeglichen. Neu eingeführt wird eine periodisch getaktete Festsetzung, die es Gerichten erlaubt, Zwangsgelder etwa als Tagessatz festzusetzen, wenn eine Behörde ihrer Verpflichtung beharrlich nicht nachkommt. Zudem muss das Zwangsgeld künftig einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer deutschen Gebietskörperschaft zugutekommen, die nicht am Verfahren beteiligt ist – das bisherige Prinzip der „linken zur rechten Tasche“ innerhalb desselben Hoheitsträgers wird damit ausgeschlossen. Die Drohung mit Zwangshaft gegen handelnde Amtsträger ist nach dem Entwurf dagegen ausdrücklich ausgeschlossen.
Daneben werden sogenannte Hängebeschlüsse erstmals gesetzlich in § 123 VwGO verankert: Gerichte können künftig auf ausdrücklicher Rechtsgrundlage vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, bis über einen Eilantrag entschieden ist. Gleichzeitig wird der Umgang mit querulatorischen Klagen vereinfacht: Gerichte erhalten die Möglichkeit, bei offensichtlich aussichtslosen und rechtsmissbräuchlichen Klagen eine Gerichtskostenvorauszahlung anzuordnen, bevor die Klage zugestellt wird.
SGG und FGO werden angepasst
Ausgewählte Neuregelungen der VwGO-Reform übertragen sich auf das Sozialgerichtsgesetz und die Finanzgerichtsordnung. Im SGG schafft der Entwurf die Möglichkeit, missbräuchliche Klagen durch einen Kostenvorschuss in Höhe von 30 Euro zu bremsen. Im finanzgerichtlichen Verfahren wird eine Klagerücknahmefiktion eingeführt: Betreibt ein Kläger das Verfahren länger als zwei Monate nicht, gilt die Klage als zurückgenommen. Die Schwelle für das vereinfachte Verfahren nach billigem Ermessen (§ 94a FGO) wird von 500 auf 1.000 Euro angehoben. Alle drei Prozessordnungen erhalten erstmals durchgehende amtliche Paragrafenüberschriften.
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 Stellung genommen und teils weitreichende Änderungsvorschläge eingebracht, darunter die Verlängerung der Ablehnungsfrist für Richter in der ZPO von drei Werktagen auf eine Woche, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zustimmt. Abgelehnt hat die Bundesregierung hingegen den Bundesratsvorschlag, die neue Berufungszulassung bei offensichtlichem Vorliegen von Zulassungsgründen zu streichen. Weitere Prüfbitten des Bundesrates – etwa zur Einführung von Experimentierklauseln für digitale Verfahrensformen – hat die Bundesregierung für künftige Gesetzgebungsvorhaben angekündigt zu prüfen.
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Unmittelbar betroffen sind alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die Widersprüche gegen Verwaltungsbescheide einlegen oder verwaltungsgerichtliche Verfahren führen. Laut Gesetzentwurf werden jährlich mindestens 800.000 Widersprüche künftig auf einfachem elektronischen Weg eingelegt. Besonders spürbar sind die Änderungen für Kläger in Planfeststellungsverfahren, da viele dieser Verfahren künftig erstinstanzlich bei den Oberverwaltungsgerichten statt bei den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden. Behörden als potenzielle Vollstreckungsschuldner sind durch das erhöhte Zwangsgeld und die neue Möglichkeit der periodischen Zwangsgeldfestsetzung stärker betroffen.
Bundesrat: In seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 hat der Bundesrat gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Stellung genommen. Er stimmt dem Vorschlag zur Änderung des § 52 Nummer 3 Satz 2 VwGO sowie zur Verlängerung der Ablehnungsfrist für Richter in der ZPO auf eine Woche zu, lehnt hingegen unter anderem die Erweiterung der Berufungszulassung beim offensichtlichen Vorliegen von Zulassungsgründen (§ 124a VwGO-E) ab und schlägt weitere Ergänzungen vor. Die Bundesregierung hat in einer Gegenäußerung zu den einzelnen Punkten Stellung genommen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 2. September 2026 dem Deutschen Bundestag zugeleitet (BT-Drs. 21/7824). Als nächste Schritte sind die Zuweisung an die zuständigen Ausschüsse, die Ausschussberatung sowie die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages vorgesehen. Nach einer etwaigen Zustimmung des Bundesrates soll das Gesetz überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
- Hängebeschluss
- Vorläufige gerichtliche Sicherungsmaßnahme, die den Status quo erhält, bis über einen Eilantrag entschieden ist. Bisher nicht im Gesetz geregelt, durch die Reform wird er in § 123 VwGO kodifiziert.
- Präklusion
- Verfahrensrechtlicher Ausschluss von Vorbringen, das nach Ablauf einer gesetzten Frist nachgereicht wird. Der Entwurf erleichtert die Anwendung dieser Vorschrift, um Verfahren zu beschleunigen.
- Normenkontrolle
- Gerichtliches Verfahren, in dem die Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift (z. B. eine Verordnung oder Satzung) überprüft wird. Zuständig sind die Oberverwaltungsgerichte nach § 47 VwGO.
Wann tritt die VwGO-Reform in Kraft?
Der Hauptteil des Gesetzes soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einzelne Regelungen zur Rechtsbehelfsbelehrung folgen am 1. Januar 2028, weitere digitale Bekanntmachungspflichten am 1. Juli 2028 und Schlussbereinigungen am 1. Januar 2036.
Was ändert sich beim Widerspruch gegen Behördenbescheide?
Bürgerinnen und Bürger können einen Widerspruch ab 2027 auch in einfacher elektronischer Weise, zum Beispiel per E-Mail, erheben, sofern die Behörde diesen Kommunikationsweg ausdrücklich eröffnet hat. Bisher war dafür die Schriftform oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Wie hoch kann das Zwangsgeld gegen säumige Behörden künftig sein?
Das maximale Zwangsgeld gegen öffentliche Rechtsträger, die einer vollstreckbaren Verpflichtung nicht nachkommen, wird von 10.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht. Neu ist zudem die Möglichkeit einer periodisch getakteten Festsetzung, zum Beispiel als Tagessatz.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7824 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































