- Zertifizierungsverfahren zu Nord Stream 2 ruht weiterhin
- 18. EU-Sanktionspaket vom Juli 2025 umfasst Transaktionsverbot für Nord Stream
- Bundesregierung lehnt extraterritoriale Sanktionen ohne Anknüpfungspunkt ab
Hintergrund
Nord Stream 2 ist eine Gaspipeline von Russland nach Deutschland, deren Zertifizierungsverfahren die Bundesnetzagentur im November 2021 ausgesetzt hat. Seit den Sabotagefällen im September 2022 sind Teile der Pipeline zerstört. Die USA hatten ab 2017 mit dem Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA) und später mit dem Protecting Europe’s Energy Security Act (PEESA) Sanktionen gegen am Bau beteiligte Unternehmen verhängt. Mit dem 18. EU-Sanktionspaket vom Juli 2025 unterliegen die Nord-Stream-Leitungen nun auch einem EU-Transaktionsverbot. Die EU-Kommission hält die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen grundsätzlich für völkerrechtswidrig.
Im Detail
Die Bundesregierung lehnt extraterritoriale Sanktionen von Drittstaaten ohne hinreichende Anknüpfungspunkte an die Regelungskompetenz des Drittstaats grundsätzlich ab.
— BT-Drs. 21/8720, Antwort zu Fragen 6–10
Das US-Sanktionsregime gegen Nord Stream 2 und seine Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht stehen im Mittelpunkt der Bundestagsdrucksache 21/8720 vom 19. Oktober 2026. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat darin im Namen der Bundesregierung 57 Fragen der AfD-Fraktion beantwortet — und dabei zugleich deutlich gemacht, was sie nicht beantworten will.
Nord Stream 2 Sanktionen: Position der Bundesregierung
Die Bundesregierung bezieht in der Drucksache eine klare grundsätzliche Position: Sie lehnt extraterritoriale Sanktionen von Drittstaaten ohne hinreichende Anknüpfungspunkte an deren Regelungskompetenz ab. Diese Haltung deckt sich mit der der Europäischen Kommission, die die extraterritoriale Anwendung von Sanktionen in mehreren Dokumenten als völkerrechtswidrig bezeichnet hat. Wie weit diese Ablehnung in konkreten Verhandlungen mit der US-Regierung vertreten wurde, lässt die Bundesregierung jedoch offen: Zu vertraulichen Gesprächen mit Washington macht sie generell keine Angaben.
Praktische Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer grundsätzlichen Ablehnung der Nord Stream 2 Sanktionen ohnehin nicht mehr: Da Russland seine Gaslieferungen nach Deutschland bereits 2022 vollständig eingestellt hat, stellt sich die Frage einer Inbetriebnahme laut Bundesregierung nicht. Das Zertifizierungsverfahren der Bundesnetzagentur ruht weiterhin, und mit dem 18. EU-Sanktionspaket vom Juli 2025 unterliegen die Nord-Stream-Leitungen nun auch einem unionsrechtlichen Transaktionsverbot.
Was gilt aktuell?
Rechtlich ist die Situation mehrschichtig: Das Zertifizierungsverfahren (Az. BK7-21-056) wurde am 16. November 2021 ausgesetzt, weil die Betreibergesellschaft nicht in einer Rechtsform nach deutschem Recht organisiert war. Dieses Verfahren ruht nach wie vor. Hinzu kommt seit Juli 2025 das EU-Transaktionsverbot auf Grundlage des 18. Sanktionspakets. Selbst Inspektions- und Instandhaltungsmaßnahmen an den Leitungen unterliegen laut Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung von 2025 einem Genehmigungsvorbehalt — mit Ausnahmen nur bei dringenden Umwelt- und Sicherheitsrisiken. Die Bundesregierung hält diese EU-Regelung für zweckmäßig.
Auf die Frage, ob US-amerikanische Sanktionsbefugnisse nach Section 7503(h) des PEESA spätestens am 20. Dezember 2024 ausgelaufen seien, antwortet die Bundesregierung, sie treffe keine rechtsverbindlichen Aussagen zur US-Gesetzgebung. Welche amerikanischen Rechtsgrundlagen einer Inbetriebnahme derzeit noch entgegenstehen, bleibt damit offen.
Unternehmen zwischen zwei Rechtsordnungen
Ein zentrales Praxisproblem, das die Nord Stream 2 Sanktionen aufwerfen, ist der Konflikt zwischen dem EU-rechtlichen Verbot, US-Sanktionen Folge zu leisten (Blocking-Verordnung), und dem wirtschaftlichen Druck, dem Unternehmen durch US-Sanktionsandrohungen ausgesetzt sind. Die Bundesregierung gibt hierzu keine einheitliche Handlungsempfehlung, sondern verweist auf die rechtsberatenden Berufe. Sie hält die EU-Blocking-Verordnung (EG) Nr. 2271/96 für praktisch wirksam und verweist auf deren Anwendung durch deutsche Gerichte. Auf die Frage, ob sie deutschen Unternehmen rechtliche, diplomatische oder wirtschaftliche Unterstützung angeboten habe, erklärt die Bundesregierung, es sei nicht bekannt, ob die damalige Bundesregierung überhaupt um Unterstützung gebeten worden sei.
Zur Frage nach deutschen Kreditinstituten, die Geschäftsbeziehungen wegen der US-Sanktionen beendet haben könnten, verweist die Bundesregierung auf die unternehmerische Eigenverantwortung der Banken. Erkenntnisse über Entschädigungsansprüche gegenüber der Bundesrepublik wegen sanktionsbedingter Vermögensnachteile liegen ihr nicht vor.
Technischer Zustand der Leitungen ungeklärt
Auch zum baulichen Zustand der nicht zerstörten Leitungsabschnitte kann die Bundesregierung keine Auskunft geben: Die Zuständigkeit liege bei den Landesbehörden. Die beschädigten Abschnitte befinden sich außerhalb deutschen Hoheitsgebiets und damit in der Zuständigkeit Dänemarks und Schwedens. Eine Anfrage an diese Partner um Übermittlung von Untersuchungsergebnissen hat die Bundesregierung nicht gestellt, da sie dazu keinen Anlass sah.
Die Drucksache 21/8720 zeigt damit ein Muster, das bei sensiblen energiepolitischen Themen typisch ist: Die Bundesregierung formuliert eine klare Grundposition gegen extraterritoriale Sanktionen, hält aber die konkreten Schritte und Einschätzungen zu den Nord Stream 2 Sanktionen unter Verschluss.
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Betroffen sind in erster Linie deutsche und europäische Unternehmen, die am Bau oder Betrieb von Nord Stream 2 beteiligt waren oder sind — darunter Verlege-, Zertifizierungs- und Versicherungsunternehmen. Indirekt betroffen sind auch deutsche Gaskunden und die Versorgungssicherheit, da die Pipeline nie in Betrieb genommen wurde.
Die Bundesregierung weicht bei einer Reihe von Fragen aus: Zu vertraulichen Gesprächen mit der US-Regierung, zu internen Gutachten sowie zu Gutachten des Juristischen Dienstes des EU-Rates macht sie keine inhaltlichen Angaben. Bei mehreren Fragen verweist sie pauschal auf frühere Antworten oder auf fehlende Erkenntnisse. Inhaltlich beantwortet werden vor allem die völkerrechtliche Grundposition und der Status des Zertifizierungsverfahrens.
Die Kleine Anfrage ist mit der Antwort vom 16. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8720) abgeschlossen. Das Zertifizierungsverfahren zu Nord Stream 2 ruht weiterhin; eine Änderung ist nach Angaben der Bundesregierung nicht absehbar. Das EU-Transaktionsverbot aus dem 18. Sanktionspaket vom Juli 2025 bleibt in Kraft.
- CAATSA
- Countering America's Adversaries Through Sanctions Act — US-Bundesgesetz von 2017, das unter anderem Sanktionen gegen am Bau von Nord Stream 2 beteiligte Unternehmen ermöglicht.
- Blocking-Verordnung
- EU-Verordnung (EG) Nr. 2271/96, die EU-Unternehmen verbietet, bestimmten extraterritorialen US-Sanktionen Folge zu leisten, und sie vor daraus resultierenden Klagen schützt.
- Extraterritoriale Sanktionen
- Straf- oder Wirtschaftsmaßnahmen eines Staates, die Unternehmen und Personen außerhalb seines eigenen Hoheitsgebiets treffen — von der EU grundsätzlich als völkerrechtswidrig eingestuft.
Ist Nord Stream 2 aktuell betriebsbereit?
Das Zertifizierungsverfahren ruht weiterhin. Die Bundesregierung hält eine Inbetriebnahme nicht für relevant, da die Pipeline zudem seit dem 18. EU-Sanktionspaket vom Juli 2025 einem Transaktionsverbot unterliegt.
Wie bewertet die Bundesregierung US-Sanktionen gegen Nord Stream 2?
Die Bundesregierung lehnt extraterritoriale Sanktionen ohne hinreichenden Anknüpfungspunkt grundsätzlich ab, macht aber keine Angaben zu konkreten vertraulichen Gesprächen mit der US-Regierung.
Hat Deutschland eine eigene völkerrechtliche Bewertung der US-Sanktionen?
Zu Details interner Bewertungen äußert sich die Bundesregierung nicht, da diese dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterliegen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8720 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































