- Förderdaten zu NGOs werden vom Bund nicht kategorisch erfasst
- Neue Offenlegungspflicht für Beratungsgremien abgelehnt
- Lobbyregistergesetz seit Januar 2022 als Transparenzinstrument benannt
Hintergrund
Das Lobbyregistergesetz (LobbyRegG) gilt seit Januar 2022 und verpflichtet Interessenvertreter zur Registrierung und Angabe von Finanzinformationen, einschließlich öffentlicher Zuwendungen. Die vorliegende Drucksache 21/8732 ist eine Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/2527, in der bereits zuvor Fragen zu NGO-Förderungen mit dem Argument fehlender Begriffsdefinitionen nicht beantwortet worden waren. Die AfD-Fraktion hatte daraufhin in BT-Drs. 21/8352 eigene Definitionen für die fraglichen Begriffe vorgelegt, um eine inhaltliche Antwort zu erzwingen.
Im Detail
Wie bereits in mehreren Antworten der Bundesregierung zu parlamentarischen Fragen der Fragestellerin erläutert, werden Förderungen des Bundes nicht nach diesen begrifflichen Grundlagen erfasst und abgegrenzt.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8732
Wie viel Geld fließt aus dem Bundeshaushalt an Umwelt- und Klimaschutzorganisationen sowie Nichtregierungsorganisationen — und unter welchen Bedingungen? Diese Frage bleibt nach der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8352 weiterhin offen. Die Antwort vom 20. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8732) wiederholt im Kern die Position aus früheren Anfragen: Förderungen des Bundes werden nicht nach den angefragten begrifflichen Kategorien erfasst.
Was gilt aktuell bei NGO-Förderung und Transparenz?
Das seit Januar 2022 geltende Lobbyregistergesetz (LobbyRegG) schreibt Interessenvertretern vor, sich zu registrieren und Finanzangaben zu machen — darunter auch öffentliche Zuwendungen. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 LobbyRegG sind solche Angaben im Register zu hinterlegen. Die Bundesregierung sieht darin das maßgebliche Transparenzinstrument für die NGO-Bundesförderung. Eine darüber hinausgehende Offenlegungspflicht für geförderte Organisationen, die in Beratungsgremien der Bundesministerien mitwirken, lehnt sie ausdrücklich ab.
Die AfD-Fraktion hatte in ihrer Nachfrage (BT-Drs. 21/8352) eigene Definitionen für die Begriffe „Umwelt- und Klimaschutzorganisationen“ und „Nichtregierungsorganisationen“ geliefert, um das Argument fehlender Begrifflichkeiten zu entkräften. Als NGOs definierte sie dabei alle juristischen Personen des Privatrechts, die nicht mehrheitlich in staatlichem Eigentum stehen. Als Umwelt- und Klimaschutzorganisationen sollten alle Privatrechtsorganisationen gelten, deren satzungsmäßiger Hauptzweck im Umwelt-, Natur-, Arten- oder Klimaschutz liegt. Trotz dieser Präzisierung blieb die Regierung bei ihrer bisherigen Haltung.
NGO-Bundesförderung: Drei Fragen bleiben unbeantwortet
Konkret hatte die Anfrage drei zentrale Informationsbereiche adressiert: erstens die Übertragung von Bundesflächen an NGOs seit dem 1. Januar 2020 einschließlich Flächengröße, Verkehrswert und Rechtsgrundlage; zweitens sämtliche Zuwendungen, Projektförderungen und institutionellen Förderungen aller Ressorts und nachgeordneten Behörden; drittens die externe Evaluation geförderter Maßnahmen mit einem Volumen von mehr als einer Million Euro. Zu allen drei Punkten verweist die Bundesregierung pauschal auf ihre Vorbemerkung — ohne konkrete Zahlen zu nennen.
Zu Frage 4, ob Verwaltungsvorschriften eine Offenlegungspflicht für staatlich geförderte Organisationen in Beratungsgremien vorsehen, benennt die Regierung das Lobbyregister als bestehendes Instrument. Auf die Frage, ob eine neue allgemeine Offenlegungspflicht geplant sei, lautet die Antwort schlicht: „Nein.“
Politische Relevanz der NGO-Bundesförderung
Die Frage nach der NGO-Bundesförderung und deren Transparenz ist politisch nicht neu. Organisationen, die staatliche Mittel erhalten und gleichzeitig als zivilgesellschaftliche Akteure in Gesetzgebungsverfahren oder Beiräten auftreten, stehen im Spannungsfeld zwischen unabhängiger Interessenvertretung und staatlicher Finanzierung. Das Lobbyregister erfasst zwar Finanzangaben, bietet aber keine vollständige ressortübergreifende Übersicht über alle Förderströme. Die Prüfung von Bundesförderungen für einzelne Organisationen ist auch in anderen parlamentarischen Zusammenhängen ein wiederkehrendes Thema.
Die Drucksache 21/8732 schließt das Antwortverfahren formal ab. Ob die Fragen nach Fördersummen, Flächenübertragungen und Evaluationsergebnissen auf anderem Weg — etwa über Informationsfreiheitsanfragen oder weitere parlamentarische Initiativen — beantwortet werden können, bleibt offen.
Betroffen sind potenziell alle Steuerzahler, deren Mittel über den Bundeshaushalt an Umwelt-, Natur- und Klimaschutzorganisationen fließen. Unmittelbar berührt sind außerdem Organisationen, die staatliche Förderung erhalten und gleichzeitig in Beratungsgremien der Bundesministerien tätig sind — sowie Bürgerinnen und Bürger, die ein Interesse an nachvollziehbarer Verwendung öffentlicher Gelder haben.
Die Bundesregierung weicht bei drei der fünf Fragen vollständig aus, indem sie pauschal auf ihre Vorbemerkung verweist. Zur Frage einer neuen Offenlegungspflicht antwortet sie mit einem knappen 'Nein' und verweist auf das bestehende Lobbyregistergesetz. Konkrete Zahlen zu Förderempfängern, Fördersummen oder Flächenübertragungen nennt sie nicht.
Die Anfrage ist mit der Antwort vom 19. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8732) formal abgeschlossen. Da die Bundesregierung eine weitergehende Offenlegungspflicht und eine detaillierte Aufschlüsselung der Förderungen ablehnt, verbleibt die parlamentarische Kontrolle im Wesentlichen beim bestehenden Lobbyregistergesetz. Weitere parlamentarische Initiativen zu diesem Themenkomplex sind möglich, aber in dieser Drucksache nicht angekündigt.
- Lobbyregistergesetz (LobbyRegG)
- Seit Januar 2022 geltendes Gesetz, das Interessenvertreter zur Registrierung und Angabe von Finanzinformationen gegenüber Bundestag und Bundesregierung verpflichtet.
- Institutionelle Förderung
- Dauerhafte staatliche Finanzierung einer Organisation als Ganzes, im Gegensatz zur projektbezogenen Förderung einzelner Maßnahmen.
- Nichtregierungsorganisation (NGO)
- Gemeinnützige, privatrechtlich organisierte Vereinigung, die nicht mehrheitlich in staatlichem Eigentum steht und gesellschaftliche Interessen vertritt.
Warum nennt die Bundesregierung keine Förderzahlen?
Laut Bundesregierung werden Förderungen des Bundes nicht nach den Kategorien 'Umwelt- und Klimaschutzorganisationen' oder 'Nichtregierungsorganisationen' systematisch erfasst, weshalb eine entsprechende Aufschlüsselung nicht möglich sei.
Was regelt das Lobbyregistergesetz bei NGO-Förderungen?
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 LobbyRegG sind im Lobbyregister auch Finanzangaben, darunter öffentliche Zuwendungen, anzugeben. Die Bundesregierung sieht darin ein ausreichendes Transparenzinstrument.
Plant die Regierung eine neue Offenlegungspflicht für Berater?
Nein. Die Bundesregierung lehnt eine allgemeine Offenlegungspflicht für externe Akteure in Beratungsgremien, die zuvor Bundesmittel erhalten haben, ausdrücklich ab.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8732 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































