- 155.000 Brutpaare — Saatkrähenbestand über 400 Prozent höher als 1980
- Fraßschäden bis 25.000 Euro pro Betrieb, kein Bundesausgleich vorgesehen
- Beizmittel Mesurol seit 2019 verboten, Ersatzmittel deutlich weniger wirksam
Hintergrund
Die Saatkrähe steht in der Roten Liste als ungefährdet, genießt aber gleichzeitig besonderen Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der EU-Vogelschutzrichtlinie. Seit 1980 hat sich ihr Brutbestand in Deutschland um mehr als 400 Prozent erhöht. Bereits 2023 hatte die AfD-Fraktion in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 20/7544 ähnliche Fragen gestellt; die vorliegende Drucksache 21/8739 aktualisiert diese Anfrage angesichts der neuen Bestandsdaten aus dem Vogelschutzbericht 2025. Das für Landwirte wichtigste Abwehrmittel, der Wirkstoff Methiocarb (Handelsname Mesurol), ist seit Oktober 2019 EU-weit nicht mehr zugelassen.
- 155.000 Brutpaare (2022) — Aktueller Schätzwert für den deutschlandweiten Saatkrähen-Bestand laut Vogelschutzbericht 2025.
- 105.000 Brutpaare (2017) — Ausgangswert des letzten Berichtszeitraums; der Bestand stieg seitdem um rund 48 Prozent.
- +400 % seit 1980 — Langfristiger Bestandsanstieg der Saatkrähe in Deutschland.
- bis 25.000 Euro — Jährlicher Fraßschaden pro Betrieb in besonders betroffenen Regionen.
- 3. Oktober 2019 — Ablauf der EU-Genehmigung für den Wirkstoff Methiocarb (Mesurol); seitdem kein wirksames Standardbeizmittel gegen Vogelfraß verfügbar.
Im Detail
Die Bundesregierung führt keine bundesweite Erfassung quantifizierbarer Angaben zu den durch Saatkrähen verursachten landwirtschaftlichen Schäden, insbesondere zu den betroffenen Flächen und den daraus resultierenden wirtschaftlichen Schäden durch, da das Monitoring und Management der betreffenden Vogelarten sowie die Erfassung entsprechender Schäden grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt.
— Antwort zu Frage 4, BT-Drs. 21/8739
Saatkrähen verursachen in der deutschen Landwirtschaft erhebliche Fraßschäden — bis zu 25.000 Euro pro Betrieb und Jahr — doch der Bund sieht sich für Gegenmaßnahmen, Schadenserfassung und Entschädigung nicht zuständig. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/8739, veröffentlicht am 20. Oktober 2026) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor.
Saatkrähen-Bestand: 155.000 Brutpaare, Trend weiter steigend
Laut dem Vogelschutzbericht 2025 (Gerlach et al.) ist der deutschlandweite Brutbestand der Saatkrähe von 105.000 Paaren im Berichtszeitraum 2017 auf 140.000 bis 155.000 Brutpaare im Jahr 2022 gestiegen. Verglichen mit dem Wert von 1980 entspricht das einem Zuwachs von mehr als 400 Prozent. Die kurzfristigen Bestandstrends über 12 und 24 Jahre werden als zunehmend eingestuft, der langfristige Trend als gleichbleibend. Regionale Aufschlüsselungen enthält der Bericht nach Auskunft der Bundesregierung nicht — er liefert ausschließlich bundesweite Daten.
Trotz dieses Populationswachstums ist die Saatkrähe in der Roten Liste weiterhin als ungefährdet eingestuft und genießt gleichzeitig besonderen Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie der EU-Vogelschutzrichtlinie. Die Bundesregierung bekräftigt in ihrer Antwort, dass zwischen Populationsgröße und Schutzstatus kein Automatismus besteht. Eine Aufnahme Deutschlands in den Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie — was eine regulierte Bejagung ermöglichen würde — lehnt sie weiterhin ab.
Was gilt aktuell? Ländersache, kein Bundesrahmen
Der Vollzug des Naturschutzrechts einschließlich möglicher Ausnahmegenehmigungen für Vergrämung oder Abschuss liegt nach geltendem Recht in der Zuständigkeit der Bundesländer. Die Bundesregierung führt nach eigenen Angaben keine bundesweite Erfassung landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen durch und empfiehlt keine einheitlichen Standards. Einige Länder — Bayern und Rheinland-Pfalz — haben eigene Handlungsleitfäden erarbeitet. In Bayern läuft zudem ein Pilotprojekt zu Managementmaßnahmen, dessen Ergebnisse für 2027 erwartet werden.
Für Landwirte ist die Lage besonders schwierig, weil gängige nichtletale Abwehrmethoden wie Vogelscheuchen oder Reflektoren bei Saatkrähen schnell ihre Wirkung verlieren. Das bislang wirksamste Beizmittel — Methiocarb unter dem Handelsnamen Mesurol — ist seit dem 3. Oktober 2019 EU-weit nicht mehr zugelassen. Die Europäische Lebensmittelbehörde EFSA hatte ein unannehmbares Risiko für Anwender sowie ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer festgestellt. Anträge auf Notfallzulassung liegen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für diesen Wirkstoff laut Drucksache derzeit nicht vor.
Neue Beizmittel: Teilerfolg, aber keine Vollzulassung
Als Alternativen sind seit 2026 zwei Mittel verfügbar. Das Vogelrepellent VULTURE PRO (Wirkstoff: Aluminiumammoniumsulfat) ist seit Januar 2026 für Mais auf Basis einer gegenseitigen Anerkennung einer portugiesischen Zulassung am Markt. Für Zuckermais im Gemüsebau galt von Februar bis Juni 2026 befristet eine Notfallzulassung für das Mittel Ibisio, das auf einem Extrakt aus unreifen Schwarzen-Pfeffer-Beeren basiert. Dessen Wirkstoff ist auf EU-Ebene noch nicht genehmigt; Österreich und die Niederlande bewerten den Antrag derzeit gemeinsam. Eine dauerhafte Zulassung steht damit noch aus.
Einen Ausgleichsfonds für Fraßschäden lehnt die Bundesregierung wie schon 2023 ab und verweist auf frühere Antworten. Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sind keine spezifischen Entschädigungen für Wildvogelfraß vorgesehen. Einzig bei der Mehrgefahrenversicherung zeichnet sich ein möglicher Fortschritt ab: Die Bundesregierung prüft, ob entsprechende Versicherungen über die Gemeinschaftsaufgabe GAK gefördert werden könnten. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor, und ob Vogelfraßschäden in einen möglichen Förderkatalog aufgenommen werden, ist offen.
Das Spannungsfeld zwischen Artenschutz und landwirtschaftlichem Schadensschutz bleibt damit strukturell ungelöst. Während die Saatkrähen-Population nach Angaben in der Drucksache weiter wächst, stehen den betroffenen Betrieben kaum wirksame legale Instrumente zur Verfügung.
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Betroffen sind vor allem landwirtschaftliche Betriebe mit Mais-, Zuckerrüben- und Erdbeeranbau, vorwiegend in bestimmten Regionen mit hoher Saatkrähen-Koloniendichte. Schäden von bis zu 25.000 Euro pro Betrieb und Jahr sind laut Drucksache möglich. Da Standardversicherungen Vogelfraß in der Regel ausschließen, tragen die Landwirte das Schadensrisiko selbst.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen inhaltlich, verweist aber bei zentralen Forderungen (Ausgleichsfonds, Vereinfachung von Abschussgenehmigungen, Empfehlungen an Länder) pauschal auf frühere Antworten oder die Länderzuständigkeit. Frage 9 und 15 werden durch Querverweise ohne eigenständige Begründung abgehandelt.
Die Anfrage ist mit der Antwort vom 20. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8739) abgeschlossen. Die Bundesregierung prüft weiterhin, ob Mehrgefahrenversicherungen künftig über die GAK gefördert werden können; ein Ergebnis dieser Prüfung steht noch aus. In Bayern laufen Pilotprojekte zu Managementmaßnahmen, deren finale Ergebnisse für 2027 erwartet werden.
- BNatSchG § 44 / § 45
- Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet unter § 44 das Nachstellen und Töten besonders geschützter Tiere. § 45 regelt Ausnahmen, etwa bei erheblichen wirtschaftlichen Schäden in der Landwirtschaft.
- Notfallzulassung (Art. 53 VO EG 1107/2009)
- Befristete Ausnahmegenehmigung für Pflanzenschutzmittel ohne reguläre EU-Zulassung, wenn eine anders nicht abwendbare Gefahr vorliegt. Anträge stellen Verbände, Firmen oder Behörden beim BVL.
- GAK
- Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes' — ein gemeinsames Förderprogramm von Bund und Ländern für die Landwirtschaft.
Wie groß ist der Saatkrähen-Bestand in Deutschland?
Laut Vogelschutzbericht 2025 gibt es in Deutschland 140.000 bis 155.000 Brutpaare — ein Anstieg von über 400 Prozent seit 1980.
Warum ist das Beizmittel Mesurol nicht mehr erlaubt?
Die EU-Genehmigung des Wirkstoffs Methiocarb endete am 3. Oktober 2019. Die EFSA hatte ein unanehmbares Risiko für Anwender sowie ein hohes Risiko für Vögel, Säugetiere und Regenwürmer festgestellt.
Gibt es staatliche Entschädigung für Fraßschäden durch Saatkrähen?
Nein. Weder der Bund noch die EU-Agrarpolitik sehen spezifische Ausgleichszahlungen vor. Für konkrete Schadensfälle sind grundsätzlich die Länder zuständig.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8739 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































