- 34 Fälle: 3,7 Mrd. Euro Erbschaftsteuer erlassen
- Gesamtwert der begünstigten Erwerbe: rund 13 Mrd. Euro
- Bundesverfassungsgericht prüft Erbschaftsteuerrecht, Urteil 2027 erwartet
Hintergrund
Das aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht geht auf die Reform von 2016 zurück, mit der nach einem Bundesverfassungsgerichtsurteil die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen neu geregelt wurden. Seither ermöglicht § 28a ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen einen vollständigen Steuererlass für Unternehmenserben, wenn die Steuer nicht aus dem verfügbaren Privatvermögen gedeckt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei laufenden Verfahren (Az. 1 BvR 804/22 und 1 BvF 1/23) am 12. und 13. Oktober 2026 mündlich verhandelt; ein Urteil wird für Anfang 2027 erwartet. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg laut Statistischem Bundesamt 2025 auf 21,4 Mrd. Euro, während gleichzeitig 3,7 Mrd. Euro im Rahmen von Verschonungsbedarfsprüfungen erlassen wurden.
- 34 Fälle — So viele Verschonungsbedarfsprüfungen nach § 28a ErbStG wurden 2025 abgeschlossen (Sonderauswertung Statistisches Bundesamt).
- 13,042 Mrd. Euro — Gesamtwert der Erwerbe vor Abzug in diesen 34 Fällen.
- 3,705 Mrd. Euro — Tatsächlich erlassene Erbschaftsteuer in diesen Fällen.
- 4 Fälle — Darunter Erwerber unter 18 Jahren mit einem Gesamterwebswert von 1,493 Mrd. Euro und einem Erlass von rund 435 Mio. Euro.
- 21,4 Mrd. Euro — Gesamte festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland im Jahr 2025.
Im Detail
Sollten sich Handlungsnotwendigkeiten ergeben, wird die Bundesregierung mit den Ländern in einen konstruktiven Austausch treten und ggf. notwendige gesetzliche Anpassungen sowie mögliche Auswirkungen auf Wirtschaftsstandort, Betriebe und Arbeitsplätze erörtern.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8794, Frage 10
Die Erbschaftsteuer in Deutschland steht vor einem möglichen Wendepunkt: Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 mündlich über zwei Verfahren zum geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verhandelt (Az. 1 BvR 804/22 und 1 BvF 1/23). Ein Urteil wird für Anfang 2027 erwartet. Vor diesem Hintergrund hat die Fraktion Die Linke eine Kleine Anfrage zu aktuellen Fragen der Erbschaftsteuer gestellt, die die Bundesregierung am 27. Oktober 2026 beantwortet hat (BT-Drs. 21/8794).
Verschonungsbedarfsprüfung: 34 Fälle, 3,7 Mrd. Euro erlassen
Der Kern der Antwort liegt in einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts, die als Anlage beigefügt ist. Demnach wurden 2025 in insgesamt 34 Fällen nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung abgeschlossen. Der Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung lag bei rund 13,042 Mrd. Euro, die tatsächlich festgesetzte Steuer betrug rund 3,980 Mrd. Euro. Erlassen wurden davon 3,705 Mrd. Euro. Vier der 34 Fälle betrafen Erwerber unter 18 Jahren: Deren Erwerbe summierten sich auf rund 1,493 Mrd. Euro, der Steuererlass für diese Gruppe betrug rund 435 Mio. Euro. Alle statistisch erfassten Steuererlasse erfolgten laut Bundesregierung im früheren Bundesgebiet oder Berlin – kein einziger Fall in den neuen Bundesländern.
Was gilt aktuell?
Das seit der Reform von 2016 geltende Erbschaftsteuerrecht sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen weitreichende Verschonungsregelungen vor. Wer Unternehmensvermögen erbt oder geschenkt bekommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen von 85 oder sogar 100 Prozent in Anspruch nehmen. Für besonders große Erwerbe – ab 26 Mio. Euro – gibt es die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG: Wer nachweist, dass die Steuer nicht aus dem verfügbaren Privatvermögen gezahlt werden kann, erhält einen vollständigen oder teilweisen Steuererlass. Kritiker wie der DIW-Experte Dr. Stefan Bach weisen darauf hin, dass ein erheblicher Teil der statistisch ausgewiesenen Erbschaftsteuer – nach seiner Einschätzung rund 6 Mrd. Euro – durch spätere Erlasse nicht tatsächlich erhoben wird. Die Bundesregierung erklärt dazu, sie nehme solche Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis.
Erbschaftsteuer: Grenzen des Datenmaterials
Zu mehreren konkreten Fragen der Anfrage lagen der Bundesregierung keine Informationen vor. So gibt es keine Aufschlüsselung der 34 Verschonungsfälle nach der Höhe der Erwerbe – etwa wie viele Fälle über 50, 100, 500 Mio. oder 1 Mrd. Euro lagen. Ebenso fehlen Daten zur Beteiligung von Familienstiftungen. Keine Berechnungen liegen vor, in welcher Höhe Erbschaftsteuer 2025 nicht festgesetzt wurde, weil Nutzungs- und Duldungsauflagen wie der Nießbrauch abgezogen wurden – weil das reale Übertragungsverhalten ohne diese Abzugsmöglichkeit unbekannt sei.
Bei der Frage nach ihrer politischen Bewertung der Nießbrauchentwicklung sowie der Forderungen von DIW und Verbänden nach einer besseren Steuerstatistik antwortet die Bundesregierung gleichlautend: Man nehme Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis und lasse sie in den Meinungsbildungsprozess einfließen. Eine inhaltliche Positionierung enthält die Antwort in diesen Punkten nicht.
Erbschaftsteuerreform: Bundesregierung wartet auf Karlsruhe
Auf die Frage, ob bereits an konkreten Reformvorschlägen gearbeitet wird, erklärt die Bundesregierung, sie beobachte die politische und wissenschaftliche Debatte. Sollten sich Handlungsnotwendigkeiten ergeben, werde sie mit den Ländern in Austausch treten und notwendige gesetzliche Anpassungen sowie Auswirkungen auf Wirtschaftsstandort, Betriebe und Arbeitsplätze erörtern. Konkrete Reformpläne nennt die Antwort nicht. Das Bundesverfassungsgericht dürfte mit seinem Urteil die Weichen für eine mögliche neue Reform stellen – ähnlich wie 2014, als das Gericht die damaligen Verschonungsregeln für verfassungswidrig erklärte und die Reform von 2016 auslöste.
Die Drucksache 21/8794 ist am 27. Oktober 2026 veröffentlicht worden und enthält als Anlage die Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts (Stand: 31. August 2026). Wer sich für weitere aktuelle Steuerthemen und Haushaltsfragen interessiert, findet Hintergründe auch unter Wasserstoff-Müllfahrzeuge: 140 Mio. Euro, hohe Ausfallzeiten.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind Erben und Beschenkte großer Unternehmensvermögen, die einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung stellen. Mittelbar berührt das Thema alle Steuerzahler, da die Steuererlasse die staatlichen Einnahmen mindern. Außerdem betrifft eine mögliche Reform durch das Bundesverfassungsgericht mittelständische Unternehmer und deren Nachfolger, die auf planbare Übergaberegeln angewiesen sind.
Die Bundesregierung weicht bei mehreren inhaltlichen Fragen aus: Zu Fragen nach ihrer politischen Bewertung der Nießbrauch-Entwicklung, der Kritik des DIW-Experten Bach und den Verbandspositionspapieren antwortet sie jeweils formelhaft, sie nehme Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis. Zur Aufschlüsselung der Verschonungsfälle nach Vermögensgröße (über 50 Mio., 100 Mio. usw.) sowie zur Beteiligung von Familienstiftungen liegen laut Bundesregierung keine Informationen vor.
Die Anfrage ist mit der Antwort des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8794) abgeschlossen. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 804/22 und 1 BvF 1/23) läuft weiter; ein Urteil wird für Anfang 2027 erwartet. Danach könnten gesetzliche Anpassungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts erforderlich werden.
- Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
- Verfahren, bei dem Unternehmenserben beantragen können, die Erbschaftsteuer ganz oder teilweise erlassen zu bekommen, wenn sie nachweisen, dass die Steuer aus dem verfügbaren Vermögen nicht bezahlt werden kann.
- Nießbrauch
- Beschränkt dingliches Recht (§ 1030 BGB), das einer Person erlaubt, eine fremde Sache zu nutzen und deren Erträge zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Bei Vermögensübertragungen mindert ein Nießbrauch die steuerlich relevante Bereicherung des Empfängers.
- Vorbehaltsnießbrauch
- Der bisherige Eigentümer überträgt einen Vermögensgegenstand, behält sich aber das Nutzungsrecht daran vor. Der Kapitalwert dieses Rechts wird beim steuerpflichtigen Erwerb des Empfängers abgezogen.
Was ist die Verschonungsbedarfsprüfung?
Nach § 28a ErbStG können Erben großer Unternehmensvermögen beantragen, dass die Erbschaftsteuer ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die Steuer nicht aus dem verfügbaren Vermögen gezahlt werden kann.
Wie viele Fälle gab es 2025 und wie hoch waren die Erlasse?
Laut Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts wurden 2025 in 34 Fällen Steuern nach § 28a ErbStG erlassen; der Gesamterlass betrug rund 3,704 Mrd. Euro bei einem Gesamtwert der Erwerbe von rund 13 Mrd. Euro.
Bereitet die Bundesregierung eine Erbschaftsteuerreform vor?
Die Bundesregierung erklärt, die Debatte zu beobachten und bei Handlungsbedarf mit den Ländern in Austausch zu treten. Konkrete Reformvorschläge nennt sie nicht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8794 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































