- § 105 BBG regelt Nebentätigkeiten pensionierter Bundesbeamter
- Fall BND-Präsident Hanning löst parlamentarische Kontrollfragen aus
- Grüne fragen nach Anzeigen und Untersagungen seit 2019
Hintergrund
§ 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) schützt die Integrität des öffentlichen Dienstes, indem er pensionierte Bundesbeamte verpflichtet, bestimmte Erwerbstätigkeiten nach dem Ausscheiden anzuzeigen oder genehmigen zu lassen. Zum 1. April 2024 wurde die Vorschrift verschärft: Eine neue Genehmigungspflicht für Tätigkeiten im Auftrag fremder Mächte trat in Kraft, und die Fristen für die Anzeigepflicht wurden verlängert. Auslöser der aktuellen Anfrage sind neue Berichte über den ehemaligen BND-Präsidenten August Hanning, der nach seinem Ausscheiden eine Beratertätigkeit aufnahm, was nach Angaben der Fragesteller erneut Fragen zu Regelungslücken und der Überwachung der Vorschrift aufwirft.
Im Detail
„Schließlich soll – über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehend – verhindert werden, dass das Amtswissen eines früheren Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt wird.“
— BVerwG Beschl. v. 8.7.2025 – 2 VR 14.25, BeckRS 2025, 18064, Rn. 40, zitiert in BT-Drs. 21/8812
Wie gut schützt Deutschland sein Staatswissen, wenn hochrangige Beamte in Rente gehen? Diese Frage stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8812 vom 27. Oktober 2026. In 24 Fragen erkundigt sie sich bei der Bundesregierung nach der Anwendung des § 105 Bundesbeamtengesetz (BBG) — der zentralen Vorschrift, die Ruhestandsbeamten Transparenzpflichten bei Nebentätigkeiten auferlegt.
Was gilt aktuell nach § 105 BBG?
Seit der Reform zum 1. April 2024 schreibt § 105 BBG vor, dass pensionierte Bundesbeamte Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes anzeigen müssen, wenn diese mit ihren letzten fünf Dienstjahren zusammenhängen und dienstliche Interessen beeinträchtigen könnten. Politische Beamte und Personen mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) müssen jede Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes melden. Neu seit 2024 ist zudem eine Genehmigungspflicht für Tätigkeiten im Auftrag fremder Mächte oder deren Mittelsmänner, sofern ein sicherheitsempfindlicher Bezug besteht. Bundesbehörden können Tätigkeiten untersagen, wenn sie dienstliche Interessen gefährden.
BND-Affäre Hanning als Auslöser
Unmittelbarer Anlass der Anfrage sind neue Berichte über den ehemaligen BND-Präsidenten August Hanning, der nach seinem Ausscheiden aus dem Amt Beratungstätigkeiten aufnahm. Aus Sicht der Fragesteller wirft dieser Fall erneut Fragen nach dem Ausmaß des Informationsabflusses sensibler Staatsgeheimnisse, nach der tatsächlichen Kontrolle durch Behörden und nach bestehenden Regelungslücken in § 105 BBG auf. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in einem Beschluss vom 8. Juli 2025 (2 VR 14.25) klargestellt, dass § 105 BBG unter anderem verhindern soll, dass „das Amtswissen eines früheren Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn genutzt wird“.
24 Fragen zu Zahlen, Kontrolle und Reformen
Die Anfrage umfasst sowohl statistische als auch rechtspolitische Fragen. Die Grünen verlangen Aufschlüsselung der Anzeigen nach § 105 BBG seit 2019 nach Dienstbehörde, die Zahl der Untersagungen, Genehmigungsanträge und Disziplinarverfahren wegen Verstößen. Außerdem fragen sie, wie die Bundesregierung Schlüsselbegriffe wie „Beeinträchtigung dienstlicher Interessen“ definiert und ob Verwaltungsvorschriften existieren. Besonderes Gewicht legen die Fragesteller auf mögliche Regelungslücken für Tarifbeschäftigte in Sicherheitsbehörden, die formal nicht unter § 105 BBG fallen, jedoch ebenso sicherheitsrelevantes Wissen besitzen. Sie fragen, ob die Bundesregierung eine Angleichung der Rechtslage plant und ob in Arbeitsverträgen nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten vereinbart wurden.
Schulungen und Überwachung von Untersagungen
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die praktische Umsetzung: Die Grünen wollen wissen, ob Bundesbehörden vor dem Renteneintritt verpflichtende Schulungen zur Anzeigepflicht nach § 105 BBG durchführen und wie Behörden die Einhaltung von Untersagungen überwachen. Zudem fragen sie nach dem Umsetzungsstand der vier Empfehlungen aus BT-Drs. 20/6775, darunter eine unbefristete Anzeigepflicht für Beamte mit Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü3 und politische Beamte. Schließlich erkundigt sich die Anfrage konkret, ob August Hanning nach seinem Ausscheiden Tätigkeiten angezeigt hat, ob eine Untersagung erfolgte und ob Bundesbehörden Vertragsbeziehungen zu seinem Beratungsunternehmen unterhielten.
Eine Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Fragen zu Kontrollmechanismen und möglichen Gesetzesreformen im öffentlichen Dienst sind auch im Zusammenhang mit der Debatte über staatliche Personalstrukturen relevant.
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Betroffen sind pensionierte Bundesbeamte — insbesondere aus Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten wie BND, BfV und MAD —, die nach dem Ausscheiden in die Privatwirtschaft oder in beratende Funktionen wechseln. Mittelbar betroffen ist auch der Personenkreis der Tarifbeschäftigten in sicherheitsempfindlichen Bereichen, für den bislang keine vergleichbare gesetzliche Regelung gilt.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8812) ist am 27. Oktober 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage noch nicht beantwortet. Nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt ist grundsätzlich eine Antwortfrist von 14 Tagen vorgesehen. Die Antwort wird als gesonderte Drucksache veröffentlicht.
- § 105 BBG
- Vorschrift im Bundesbeamtengesetz, die pensionierten Bundesbeamten Anzeige- und Genehmigungspflichten für Erwerbstätigkeiten nach dem Ausscheiden auferlegt, um Informationsabfluss und Interessenkonflikte zu verhindern.
- Politische Beamte
- Beamte in besonders vertrauensabhängigen Positionen (z. B. Staatssekretäre, Abteilungsleiter in Ministerien), die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können und einer erweiterten Anzeigepflicht unterliegen.
- Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
- Gesetz, das Sicherheitsüberprüfungen für Personen in sicherheitsempfindlichen Bereichen regelt; nach § 105 Abs. 2 Nr. 2 BBG unterliegen Personen mit einer solchen Überprüfung einer besonderen Anzeigepflicht.
Was regelt § 105 BBG?
§ 105 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet pensionierte Bundesbeamte, bestimmte Erwerbstätigkeiten anzuzeigen oder genehmigen zu lassen, um zu verhindern, dass ihr Dienstwissen privat missbraucht wird.
Wann wurde § 105 BBG zuletzt geändert?
Zum 1. April 2024 wurde § 105 BBG neu gefasst. Dabei wurde insbesondere eine Genehmigungspflicht für Tätigkeiten mit Bezug zu fremden Mächten eingeführt und die Fristen für die Anzeigepflicht verlängert.
Was ist der Anlass der Kleinen Anfrage?
Neue Berichte über den ehemaligen BND-Präsidenten August Hanning und dessen Nebentätigkeiten nach seinem Ausscheiden haben Fragen zu möglichen Regelungslücken und der tatsächlichen Kontrolle aufgeworfen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8812 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































