- Kommunen sollen 2028 bis zu 600 Mio. Euro Mehrkosten tragen
- Pflegekassen werden durch PNOG um rund 4,7 Mrd. Euro entlastet
- Hilfe zur Pflege kostete Kommunen 2025 bereits 6 Mrd. Euro
Hintergrund
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen; er liegt dem Bundesrat als BR-Drs. 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026 vor. Das Gesetz zielt darauf ab, die soziale Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren, unter anderem durch das Aussetzen der Leistungsdynamisierung im Jahr 2028, was die Pflegekassen laut Gesetzentwurf um rund 4,7 Mrd. Euro entlastet. Das Statistische Bundesamt weist für 2025 Nettoausgaben der Hilfe zur Pflege (SGB XII) von rund 6 Mrd. Euro aus – ein Anstieg von 13,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr (Destatis, Pressemitteilung Nr. 300 vom 21. August 2026).
- 600 Mio. Euro — Prognostizierte Mehrausgaben der kommunalen Hilfe zur Pflege im Jahr 2028 laut PNOG-Entwurf.
- 400 Mio. Euro (2029) / 350 Mio. Euro (2030) — Rückläufige, aber weiterhin erhebliche Mehrbelastung der Sozialhilfeträger in den Folgejahren.
- 4,7 Mrd. Euro — Entlastung der Pflegekassen durch Aussetzen der Leistungsdynamisierung 2028.
- 6 Mrd. Euro — Nettoausgaben der Hilfe zur Pflege im Jahr 2025 (plus 13,3 % gegenüber 2024, Destatis).
Im Detail
Die Entlastung der Pflegekassen schlägt somit direkt als Mehrbelastung bei den Kommunen durch.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8815
Die gesetzliche Pflegeversicherung soll durch das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) grundlegend umgebaut werden. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 beschlossen. Ein zentrales Element: Die Leistungsdynamisierung – also die regelmäßige Erhöhung der Pflegegeldleistungen – wird für das Jahr 2028 ausgesetzt. Die Pflegekassen werden dadurch um rund 4,7 Mrd. Euro entlastet. Doch diese Entlastung hat eine Kehrseite, die Städte und Kreise unmittelbar trifft.
Wie das Pflegeneuordnungsgesetz kommunale Kassen belastet
Die soziale Pflegeversicherung ist als Teilkaskoversicherung konzipiert: Sie zahlt feste Pauschalen, deckt aber nicht die gesamten Heimkosten. Steigen die Eigenanteile der Pflegebedürftigen durch ausbleibende Leistungsanpassungen, erschöpfen sich private Ersparnisse schneller. Sobald das gesetzliche Schonvermögen aufgebraucht ist, springt das kommunale Sozialamt über die Hilfe zur Pflege nach SGB XII ein. Diese Lastenverschiebung von der Bundesebene auf die kommunale Ebene beziffert der Gesetzentwurf selbst: 600 Mio. Euro Mehrausgaben der Sozialhilfeträger im Jahr 2028, 400 Mio. Euro im Jahr 2029 und 350 Mio. Euro im Jahr 2030.
Diese Zahlen treffen auf eine ohnehin angespannte Lage: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes beliefen sich die Nettoausgaben der kommunalen Hilfe zur Pflege im Jahr 2025 bereits auf rund 6 Mrd. Euro – ein Anstieg von 13,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das Pflegeneuordnungsgesetz würde diesen Trend noch verstärken.
Was die AfD-Fraktion wissen will
In der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8815 vom 27. Oktober 2026 stellt die AfD-Fraktion 25 Fragen an die Bundesregierung. Im Kern geht es um die Transparenz der Berechnungen: Wie wurden die Mehrausgaben von 600 Mio. Euro abgeleitet? Welche Annahmen zu Inflation, Tarif- und Sachkostensteigerungen lagen zugrunde? Gibt es länderspezifische Folgenabschätzungen, und falls nicht, warum wurden diese nicht erstellt? Außerdem fragen die Abgeordneten, ob die prognostizierten Einsparungen durch Prävention und modifizierte Begutachtungsregeln im niedrigen dreistelligen Millionenbereich in den ausgewiesenen 350 Mio. Euro für 2030 bereits enthalten sind oder zusätzlich entlastend wirken.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die verfassungsrechtliche Dimension: Die Fraktion fragt, aus welchen Gründen der Gesetzentwurf keinen finanziellen Ausgleich nach dem Konnexitätsprinzip vorsieht und wie dies mit Artikel 104a Absatz 1 und 3, Artikel 28 Absatz 2 Satz 3 sowie Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes vereinbar sei. Das Konnexitätsprinzip besagt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der Aufgaben überträgt – hier also der Bund gegenüber Ländern und Kommunen.
Was gilt aktuell?
Derzeit gilt die bisherige Regelung des SGB XI mit der vorgesehenen regelmäßigen Leistungsdynamisierung. Das PNOG ist noch nicht verabschiedet; es befindet sich nach dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 im parlamentarischen Verfahren. Die Hilfe zur Pflege nach SGB XII bleibt bis zu einer Gesetzesänderung unverändert. Einen Belastungsausgleich für Länder und Kommunen sieht der vorliegende Entwurf nach Kenntnis der Fragesteller nicht vor – obwohl vergleichbare Mechanismen, etwa § 46a SGB XII mit einer Bundesbeteiligung von 80 Prozent, im Sozialrecht durchaus existieren.
Die Kleine Anfrage zielt auch darauf ab, die methodischen Grundlagen der Regierungsprognosen offenzulegen: Wie wurde der Begriff „Leistungsfall“ abgegrenzt? Welche Verweildauern und Verschiebungen zwischen ambulanter und stationärer Pflege wurden modelliert? Liegen Sensitivitätsanalysen vor, die zeigen, wie sich die Mehrausgaben bei abweichenden Preis- oder Kostensteigerungsraten verändern? Zu diesen Fragen hat die Bundesregierung noch keine öffentliche Antwort gegeben. Ähnliche Fragen zur Kostentransparenz in der Pflegefinanzierung beschäftigen den Bundestag auch in anderen Bereichen, etwa bei der Verteilung steuerlicher Lasten zwischen Bund und Ländern.
Die Antwort der Bundesregierung auf diese 25 Fragen steht noch aus und dürfte maßgeblich dazu beitragen, ob die kommunalen Mehrkosten als politisch akzeptabel oder als verfassungsrechtlich problematisch eingestuft werden. Kommunen und Länder haben im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eigene Mehrkostenberechnungen geltend gemacht; deren konkreter Inhalt und ihre Berücksichtigung im Kabinettsentwurf sind ebenfalls Gegenstand der Anfrage.
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Direkt betroffen sind Städte, Kreise und Gemeinden als Träger der Sozialhilfe, die laut Gesetzentwurf Mehrausgaben von bis zu 600 Mio. Euro im Jahr 2028 tragen sollen. Mittelbar betroffen sind Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen, deren Eigenanteile durch das Ausbleiben von Leistungsanpassungen steigen und die früher auf kommunale Sozialhilfe angewiesen sein könnten. Auch die Bundesländer sind betroffen, da überörtliche Träger der Sozialhilfe vielfach auf Landesebene organisiert sind.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8815) ist am 27. Oktober 2026 eingegangen. Die Bundesregierung muss die Fragen gemäß § 104 GO-BT grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt beantworten. Der Gesetzentwurf zum PNOG (BR-Drs. 587/26 [neu]) befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren; Ausschussberatungen und die abschließende Abstimmung im Bundestag stehen noch aus.
- Hilfe zur Pflege (SGB XII)
- Leistung der kommunalen Sozialhilfe für Pflegebedürftige, die ihren Pflegebedarf nicht aus eigenen Mitteln oder durch Leistungen der Pflegeversicherung decken können.
- Leistungsdynamisierung
- Regelmäßige Anpassung der Geldleistungen der Pflegeversicherung an gestiegene Kosten; ihr Ausbleiben erhöht die Eigenanteile der Pflegebedürftigen.
- Konnexitätsprinzip
- Verfassungsrechtlicher Grundsatz, wonach derjenige die Kosten trägt, der Aufgaben überträgt – in diesem Fall der Bund gegenüber Ländern und Kommunen.
Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?
Das PNOG ist ein vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossener Gesetzentwurf zur Neuordnung der sozialen Pflegeversicherung. Es soll die Pflegekassen finanziell entlasten, verlagert aber laut Gesetzentwurf Kosten auf die kommunale Sozialhilfe.
Warum steigen die Kosten für Kommunen durch das PNOG?
Da die Pflegeversicherung nur Pauschalen zahlt und die Leistungsdynamisierung 2028 ausgesetzt wird, erschöpfen Pflegebedürftige ihr Vermögen schneller. Sobald das Schonvermögen aufgebraucht ist, muss das kommunale Sozialamt über die Hilfe zur Pflege (SGB XII) einspringen.
Wie hoch sind die prognostizierten Mehrkosten für Kommunen?
Laut Gesetzentwurf sind Mehrausgaben von 600 Mio. Euro (2028), 400 Mio. Euro (2029) und 350 Mio. Euro (2030) veranschlagt. Die AfD-Fraktion fragt, wie diese Zahlen berechnet wurden.
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