- SCHUFA speichert Daten von über 68 Millionen Menschen in separater Archivdatenbank
- Historische Daten reichen bis zu zehn Jahre zurück und fehlen in regulärer Selbstauskunft
- Bundesregierung soll erklären, was sie wusste und ob Gesetze nachgeschärft werden
Hintergrund
Im Juli 2026 berichteten Süddeutsche Zeitung und NDR gemeinsam, dass die SCHUFA Holding AG neben ihrer aktiven Bonitätsdatenbank einen separaten historischen Datenbestand führt, der Daten von mehr als 68 Millionen Menschen umfasst und bis zu zehn Jahre zurückreichen kann. Die SCHUFA bestätigte die Speicherung und verwies auf Dokumentations-, Kontroll- und Nachweispflichten sowie die Qualitätssicherung von Scoremodellen. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit prüft den Sachverhalt seit Frühjahr 2025. Eine frühere Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/5240) hatte die Bundesregierung im April 2026 mit dem Verweis beantwortet, ihr lägen keine über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehenden Erkenntnisse vor (BT-Drs. 21/5561).
- Über 68 Millionen Menschen — so viele Personen sollen laut Medienberichten vom historischen Datenbestand der SCHUFA erfasst sein.
- Bis zu 10 Jahre — so weit können die Einträge im SCHUFA-Archiv zurückreichen, auch wenn entsprechende Fristen bei aktiven Daten kürzer sind.
- 9. Oktober 2026 — ab diesem Datum stellt die SCHUFA nach eigenen Angaben auf Anfrage gesonderte Auskünfte über Archivdaten bereit.
- 13 Fragen — umfasst die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8833 an die Bundesregierung.
Im Detail
Die SCHUFA teilte am 9. Oktober 2026 mit, Personen, die sich mit einem Auskunftsersuchen über historische Daten an das Unternehmen gewandt hätten, künftig eine gesonderte Datenauskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8833
Daten von über 68 Millionen Menschen lagern in einer separaten Archivdatenbank der SCHUFA Holding AG — ohne dass Betroffene bei der regulären Selbstauskunft davon erfahren hätten. Dieser Sachverhalt wurde im Juli 2026 durch eine gemeinsame Recherche von Süddeutscher Zeitung und NDR öffentlich bekannt. Der Bundestag beschäftigt sich nun mit der Frage, was die Bundesregierung über diese SCHUFA-Archivdaten wusste und welche datenschutzrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind.
SCHUFA-Archivdaten: Was bisher bekannt ist
Die SCHUFA bestätigte die Existenz des historischen Datenbestands und begründete ihn mit Dokumentations-, Kontroll- und Nachweispflichten sowie der Qualitätssicherung von Scoremodellen. Die Archivdaten sind nach Angaben des Unternehmens nicht Bestandteil der regulären Datenkopie, die Verbraucher nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anfordern können. Erst seit dem 9. Oktober 2026 — also nach dem öffentlichen Bekanntwerden — stellt die SCHUFA auf ausdrückliche Anfrage hin eine gesonderte Auskunft über diese Archivdaten bereit. Ob diese Praxis den Anforderungen der DSGVO entspricht, ist eine der zentralen Rechtsfragen, die durch die vorliegende Anfrage aufgeworfen werden.
Was gilt aktuell?
Nach der DSGVO haben alle Personen das Recht, von einem datenverarbeitenden Unternehmen vollständige Auskunft über alle zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Ob ein gesondertes, gezieltes Ersuchen nach historischen Daten erforderlich ist oder ob die SCHUFA diese Daten automatisch offenlegen muss, ist rechtlich umstritten. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit prüft den Sachverhalt nach Angaben der Drucksache bereits seit Frühjahr 2025 — zum Zeitpunkt der Einreichung der Anfrage war das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Eine verbindliche Klärung durch Aufsichtsbehörden oder Gerichte steht damit weiterhin aus.
13 Fragen an die Bundesregierung
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8833 der AfD-Fraktion, eingereicht am 28. Oktober 2026 und unterzeichnet von Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und weiteren Abgeordneten, richtet 13 Fragen an die Bundesregierung. Im Kern geht es darum, wann und welche Bundesministerien oder -behörden von der Existenz der SCHUFA-Archivdatenbank Kenntnis erlangten — insbesondere ob dies bereits vor der öffentlichen Berichterstattung am 15. Juli 2026 der Fall war. Darüber hinaus fragt die Anfrage, ob die Bundesregierung die SCHUFA seit Bekanntwerden um Auskunft ersucht hat, und wenn nicht, warum. Weitere Fragen betreffen mögliche Datenübermittlungen aus dem Archivbestand an Vertragspartner der SCHUFA sowie eine mögliche Nutzung der historischen Daten für die Entwicklung oder Überprüfung von Scoremodellen.
Die Anfrage thematisiert auch die politische Dimension: Laut Drucksache hatte die Bundesregierung bereits im Juli 2026 auf eine schriftliche Frage geantwortet, ihr lägen keine über öffentliche Quellen hinausgehenden Erkenntnisse vor — obwohl das Hessische Datenschutzverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr lief. Die neue Anfrage erkundigt sich, ob die Bundesregierung seitdem neue Erkenntnisse gewonnen hat und ob sie eine gesetzliche Initiative zur Klarstellung der Auskunftspflichten von Wirtschaftsauskunfteien plant. Relevant ist dabei auch, ob die Bundesregierung die Frage auf EU-Ebene gegenüber der Europäischen Kommission aufgeworfen hat.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Dimension erheblich: Die SCHUFA-Archivdaten können Informationen aus bis zu zehn Jahren umfassen — Zeiträume, in denen sich Lebensumstände grundlegend geändert haben können. Wer wissen will, ob und welche alten Daten über ihn gespeichert sind, muss dies seit Oktober 2026 ausdrücklich gesondert beantragen. Die Antwort der Bundesregierung auf die vorliegende Anfrage wird zeigen, in welchem Umfang staatliche Stellen über die SCHUFA-Archivpraxis informiert waren und ob Nachbesserungen am Rechtsrahmen vorgesehen sind.
Zu ähnlichen Datenschutz- und Transparenzfragen im Gesundheitsbereich — etwa zu GKV-Daten — berichtet drucksachlich.de unter Dialysekosten GKV: 2,38 Mrd. Euro im Jahr 2025.
Weiterlesen:
Betroffen sind potenziell alle Personen, über die die SCHUFA Daten führt — nach Medienberichten mehr als 68 Millionen Menschen in Deutschland. Besonders relevant ist die Frage für Verbraucherinnen und Verbraucher, die Kredite beantragen, Mietverträge abschließen oder Mobilfunkverträge abschließen wollen und dabei einer SCHUFA-Auskunft unterliegen. Auch Unternehmen, die als Vertragspartner der SCHUFA Daten erhalten, sind von den offenen Rechtsfragen betroffen.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8833 ist am 28. Oktober 2026 eingegangen. Die Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Nach § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Beantwortung innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen. Mit der Veröffentlichung der Antwort wird das parlamentarische Verfahren zu dieser Anfrage abgeschlossen.
- Artikel 15 DSGVO
- Das Auskunftsrecht der Datenschutz-Grundverordnung gibt jeder Person das Recht, von einem Unternehmen Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind.
- Wirtschaftsauskunftei
- Unternehmen wie die SCHUFA, die Bonitätsdaten über Verbraucher und Unternehmen sammeln, speichern und auf Anfrage an Vertragspartner (z. B. Banken, Vermieter) weitergeben.
- Scoremodell
- Statistisches Verfahren, mit dem Auskunfteien die Kreditwürdigkeit von Personen berechnen; historische Daten können laut SCHUFA zur Überprüfung und Qualitätssicherung solcher Modelle verwendet werden.
Was ist der historische Datenbestand der SCHUFA?
Die SCHUFA führt nach Medienberichten neben ihrer aktiven Bonitätsdatenbank eine separate Archivdatenbank, die Daten von mehr als 68 Millionen Menschen enthält und Informationen aus bis zu zehn Jahren umfasst. Diese Daten werden bei der regulären Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO nicht automatisch mitgeteilt.
Warum erfuhren Betroffene von den Archivdaten nichts?
Laut Drucksache sind die historischen Daten nicht Bestandteil der regulären SCHUFA-Datenkopie. Erst seit Oktober 2026 stellt die SCHUFA nach eigenen Angaben auf ausdrückliche Anfrage hin eine gesonderte Auskunft über diese Daten bereit.
Was will die Anfrage konkret von der Bundesregierung wissen?
Die 13 Fragen umfassen unter anderem: Wann erlangte die Bundesregierung Kenntnis? Hat sie die SCHUFA um Auskunft ersucht? Entspricht die bisherige Praxis der DSGVO? Sind Gesetzesänderungen geplant?
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8833 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





































































