Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages analysiert in seinem aktuellen Begriff vom 8. April 2026 zwei Gesetzesinitiativen des Landes Berlin zur verschärften Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Die Vorschläge betreffen die erleichterte Einziehung von Kraftfahrzeugen und Vermögenswerten aus Straftaten.
Vereinfachte Einziehung von Kraftfahrzeugen
Die erste Initiative zielt auf die Verschärfung der Einziehung von Fahrzeugen ab, die für Straftaten verwendet wurden. Besonders im Fokus stehen Miet- und Leihfahrzeuge, die für verbotene Kraftfahrzeugrennen oder Drogenkurierfahrten genutzt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, den Verschuldensmaßstab für unbeteiligte Dritte zu senken: Künftig soll bereits einfache Fahrlässigkeit des Fahrzeugvermieters ausreichen, wenn dieser trotz bekannter Hinweise von Versicherungen oder Behörden über vergangenes Fehlverhalten einer Person ein Fahrzeug überlässt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz äußert jedoch Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Entwurfs und hält eine Verschärfung der Gesetzeslage für nicht erforderlich.
Beweislastumkehr bei Vermögenseinziehung
Die zweite Initiative betrifft die selbstständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft. Der Entwurf sieht eine fundamentale Änderung vor: Ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert eines Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen soll künftig nicht nur als Indiz gelten, sondern eine widerlegliche Vermutung aufstellen, dass der Gegenstand aus einer Straftat stammt.
Diese Beweislastumkehr im Strafprozessrecht ist umstritten, da sie den Amtsermittlungsgrundsatz berührt. Bislang musste das Gericht nach freier richterlicher Beweiswürdigung überzeugt sein, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, wobei Zweifel regelmäßig zugunsten des Betroffenen gingen.
Kritische Einschätzung der Experten
Der Wissenschaftliche Dienst weist darauf hin, dass eine solche Beweislastumkehr bereits in der Vergangenheit auf Bedenken von Lehre und Literatur gestoßen ist. Die Begründung „struktureller Beweisnot“ für diese weitreichende Änderung des Strafprozessrechts wird als problematisch eingestuft. Die Analyse zeigt die Spannungsfelder zwischen effektiver Kriminalitätsbekämpfung und rechtsstaatlichen Grundsätzen auf.























































