Massenentlassungen: Bundesarbeitsgericht stärkt Kündigungsschutz bei Verfahrensfehlern
Das Bundesarbeitsgericht hat mit zwei Urteilen vom 1. April 2026 grundsätzlich geklärt, dass Kündigungen im Kontext von Massenentlassungen unwirksam sind, wenn die erforderliche behördliche Anzeige fehlt oder zu früh erfolgt. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis von Massenentlassungen in Deutschland und stärkt den Kündigungsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Kernaussage der Urteile
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschied in den Verfahren 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22, dass zwei Fehler im Anzeigeverfahren zu unwirksamen Kündigungen führen: erstens das Fehlen einer Massenentlassungsanzeige überhaupt, zweitens die Erstellung der Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. Damit folgte das Gericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der in den Urteilen C-134/24 (Tomann) und C-402/24 (Sewel) vom 30. Oktober 2025 entsprechende Vorgaben des Unionsrechts konkretisiert hatte.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage ist das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG), insbesondere § 18 Abs. 1, das die EU-Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Massenentlassungen umsetzt. Diese Richtlinie schreibt vor, dass Arbeitgeber Massenentlassungen rechtzeitig den zuständigen Behörden anzeigen und mit den Betriebsräten konsultieren müssen, bevor Kündigungen ausgesprochen werden.
Das Bundesarbeitsgericht interpretierte § 18 KSchG nunmehr „unionsrechtskonform“ – das heißt, es legte das nationale Recht im Sinne der europäischen Vorgaben aus. Dies ist eine bewährte Methode zur Vermeidung von Konflikten mit Unionsrecht, ohne dass der Bundestag tätig werden muss.
Praktische Bedeutung
Für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung einen wichtigen Schutz: Sie können nun verlässlich darauf vertrauen, dass Kündigungen in Massenentlassungssituationen unwirksam sind, wenn die formalen Verfahrensanforderungen nicht eingehalten wurden. Dies gibt ihnen die Möglichkeit, Kündigungsschutzklagen erfolgreich zu führen, unabhängig davon, ob die sachlichen Gründe der Kündigung berechtigt waren.
Für Arbeitgeber entsteht hingegen eine erhöhte Verantwortung: Sie müssen die zeitliche Abfolge der Massenentlassungsmitteilung exakt beachten – die behördliche Anzeige muss nach, nicht vor dem Konsultationsabschluss erfolgen. Eine fehlerhafte Durchführung kann zur Rechtsunwirksamkeit sämtlicher betroffener Kündigungen führen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Derzeit besteht kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf, da das Bundesarbeitsgericht durch unionsrechtskonforme Auslegung die erforderliche Klarheit geschaffen hat. Allerdings könnten künftige Gesetzesreformen eine explizitere Formulierung der Verfahrensschritte in § 18 KSchG erwägen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.























































