Betriebsräte in ausländischen Unternehmen: Bundesarbeitsgericht stärkt Mitbestimmungsrechte
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. Mai 2026 eine grundsätzliche Frage zum Betriebsverfassungsrecht geklärt: Kann eine in Deutschland gelegene Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden – auch wenn der Hauptbetrieb nicht in Deutschland liegt?
Der Fall: Fluggesellschaft mit Malta-Sitz und deutsche Arbeitnehmer
Eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland betreibt eine sogenannte „Base“ am Flughafen Berlin-Brandenburg mit etwa 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Gründung eines Betriebsrats und argumentierte, dass ein inländischer Betriebsteil nur dann dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliege, wenn auch der Hauptbetrieb in Deutschland ansässig sei. Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht wiesen diese Argumentation zurück.
Die Kernaussage: Territoriales Geltungsgebiet stärker als Hauptbetrieb-Prinzip
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigte: Ein räumlich weit entfernter Betriebsteil kann auch dann als eigenständiger Betrieb im Sinne des BetrVG gelten, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Entscheidend ist nicht die geografische Lage des Hauptbetriebs, sondern die Tatsache, dass sich der fingierte Betrieb im deutschen Territorium befindet und eine ausreichende organisatorische Selbstständigkeit aufweist.
Das Gericht begründete dies damit, dass § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BetrVG explizit auch räumlich weit entfernte Betriebsteile erfasst. Diese Auslegung verstoße nicht gegen das Territorialitätsprinzip – im Gegenteil: Dieses Prinzip schützt Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz sich in Deutschland befindet, unabhängig davon, wo sich der Konzernhauptquartier befindet.
Relevanz für das deutsche Arbeitsrecht
Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für die wachsende Zahl multinationaler Unternehmen mit deutschen Betriebsstätten. Besonders im Luftfahrtsektor, in der Logistik und bei Dienstleistungskonzernen sind solche Konstellationen häufig. Arbeitnehmer an deutschen Standorten haben damit Anspruch auf Mitbestimmungsrechte durch einen Betriebsrat – unabhängig davon, ob das Unternehmen deutsch oder ausländisch ist.
Das Betriebsverfassungsgesetz wurde zuletzt 2001 grundlegend reformiert. Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts setzt dessen bestehende Regelungen konsequent um, erfordert aber möglicherweise eine Überprüfung, ob die Gesetzesvorgaben für grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen noch zeitgemäß sind.
Legislativer Handlungsbedarf?
Obwohl das Gericht die bestehenden Normen angewendet hat, zeigt die Entscheidung, dass der Gesetzgeber möglicherweise präzisere Regelungen für international tätige Unternehmen in Betracht ziehen sollte – etwa zur Klärung von Zuständigkeiten und zur Prävention von Rechtsunsicherheit bei der Betriebsratswahl.























































