Plattformarbeit und Betriebsratswahlrecht: BAG lehnt Betriebsratsgründung in „Remote-Cities“ ab
Das Bundesarbeitsgericht hat in drei parallelen Verfahren entschieden, dass in räumlich verteilten Liefergebieten eines Essenslieferdienstes kein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann. Die Entscheidungen vom 28. Januar 2026 klären die Anforderungen an den Betriebsbegriff im Kontext von Plattformarbeit und digitaler Personalverwaltung.
Der Sachverhalt: App-gesteuerte Lieferfahrer ohne Betriebsratsfähigkeit
Die klagende Arbeitgeberin betreibt einen Lieferdienst für Speisen mit dezentraler Struktur: In sogenannten „Hub-Cities“ konzentrieren sich Verwaltung und Backoffice. In „Remote-Cities“ arbeiten ausschließlich Auslieferungsfahrer, die hauptsächlich über eine App mit dem Unternehmen kommunizieren. Zwischen 2022 und 2023 wurden in mehreren Remote-Cities – darunter Braunschweig, Kiel und Bremen – Betriebsräte gegründet. Die Arbeitgeberin bestritt deren Gültigkeit und argumentierte, dass die Remote-Cities nicht die Voraussetzungen eines Betriebs oder selbstständigen Betriebsteils erfüllten.
Kernsatze der BAG-Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte: Remote-Cities sind nicht betriebsratsfähig. Entscheidend ist, dass jede organisatorische Einheit, die einen Betrieb darstellen soll, entweder eine „einheitliche Leitung“ für wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten benötigt oder – im Fall eines Betriebsteils – ein „Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit“ aufweisen muss.
Die bloße Zusammenfassung von Fahrerinnen und Fahrern zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reicht hierfür nicht aus. Das Gericht stellte klar: Digitale App-Steuerung ersetzt nicht die erforderliche organisatorische Eigenständigkeit. Die Interessengemeinschaft der Fahrer allein bildet keine ausreichende organisatorische Grundlage für einen Betriebsteil.
Gesetzlicher Hintergrund
Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere § 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1. Das BetrVG regelt seit seiner Verabschiedung durch den Bundestag die Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Betriebsebene. Die Definitionen des Betriebsbegriffs wurden durch jahrzehntelange Rechtsprechung konkretisiert und gelten nach dieser Entscheidung auch für digitale Arbeitsmodelle.
Praktische Bedeutung und Konsequenzen
Für Lieferfahrerinnen und Lieferfahrer bedeutet dies: Sie können sich in räumlich isolierten Liefergebieten nicht über einen lokalen Betriebsrat organisieren, wenn diese Gebiete nicht die erforderliche organisatorische Selbstständigkeit aufweisen. Ihre Mitbestimmungsrechte beschränken sich auf einen möglicherweise bundesweit angesiedelten Betriebsrat.
Für Plattformarbeitgeber klärte das Gericht, dass digitale Steuerungsmechanismen allein nicht zu einer Dezentralisierung von Betriebsstrukturen führen. Sie können sich nicht durch App-basierte Verwaltung der Betriebsratsfähigkeit entziehen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Die Entscheidung verdeutlicht eine potenzielle Schutzlücke bei Plattformarbeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in räumlich zerstreuten Strukturen haben möglicherweise faktisch weniger Mitbestimmung. Ob der Gesetzgeber hier durch eine explizite Regelung für Plattformunternehmen tätig werden sollte, bleibt eine offene politische Frage.























































