Theaterintendanten sind Arbeitnehmer – Bundesarbeitsgericht klärt Zuständigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Beschluss vom 2. Dezember 2025 geklärt, dass ein Generalintendant eines städtischen Theaters als Arbeitnehmer gilt und daher vor den Arbeitsgerichten Klage erheben kann. Diese Entscheidung betrifft die Frage, welche Gerichte für Kündigungsschutzstreitigkeiten von hochrangigen künstlerischen Führungskräften zuständig sind.
Der Fall: Künstlerische Freiheit versus Weisungsgebundenheit
Ein Generalintendant war bei einem städtischen Theater angestellt und wurde außerordentlich gekündigt. Die Stadt argumentierte, dass es sich nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis handele, sondern um ein „freies Dienstverhältnis“. Daher sollte das Landgericht, nicht das Arbeitsgericht, zuständig sein. Die unteren Instanzen – das Arbeitsgericht und das Thüringer Landesarbeitsgericht – sahen dies anders und sprachen sich für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Linie. Entscheidend war die Gesamtbetrachtung aller Umstände, nicht einzelne Aspekte wie die künstlerische Gestaltungsfreiheit des Intendanten.
Die Begründung: Weisungsgebundenheit überwiegt
Nach § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) liegt ein Arbeitsvertrag vor, wenn jemand weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit tätig ist. Der Intendant unterlag wesentlichen Weisungen des Oberbürgermeisters, war in die Organisationsstruktur des Theaters eingebunden und unterstand Kontrolle durch Werkausschuss und Verwaltungsdirektor. Diese Faktoren überwogen die künstlerische Freiheit, die der Intendant bei der Gestaltung des Spielplans und der Rollenbesetzung hatte.
Besonders wichtig: Das Gericht betonte, dass Entscheidungen von Oberbürgermeister und Werkausschuss die des Generalintendanten im Konfliktfall ersetzen konnten. Dies deutet auf eine Abhängigkeitsposition hin, die typisch für Arbeitnehmer ist.
Parlamentarischer und rechtlicher Hintergrund
Das Urteil wendet § 611a BGB an, der Teil des Arbeitsgesetzbuchs ist und durch Reformen des Arbeitsrechts präzisiert wurde. Diese Norm legt den Maßstab für die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und freien Dienstverhältnissen fest – eine zentrale Frage des deutschen Arbeitsrechts.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf viele künstlerische und kulturelle Beschäftigte in städtischen Einrichtungen. Sie verdeutlicht, dass künstlerische Freiheit allein nicht ausreicht, um dem Schutz des Arbeitsrechts zu entgehen. Intendanten, Dirigenten oder andere Führungskräfte in städtischen Kultureinrichtungen können nun auf Arbeitsschutzrechte wie Kündigungsschutz zählen – sofern sie insgesamt betrachtet weisungsgebunden sind.
Es besteht derzeit kein Anlass für gesetzgeberische Änderungen. Das Gericht hat den bestehenden Rechtsrahmen sachgerecht angewendet.























































