Bundesarbeitsgericht: Tarifparteien können Diskriminierung befristeter Arbeitnehmer nicht nachträglich korrigieren
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden, dass Tarifvertragsparteien bei Verstößen gegen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote keine nachträgliche Korrekturmöglichkeit erhalten. Das Urteil betrifft befristet beschäftigte Arbeitnehmer und deren Behandlung bei der Lohnentwicklung.
Der Fall im Überblick
Ein Zusteller war bei einem Logistikdienstleister zunächst befristet tätig, später unbefristet beschäftigt. Bei einer Tarifvertragsreform im Jahr 2019 einigten sich die Tarifparteien darauf, die Lohnstufenlaufzeiten für neu eingestellte Arbeitnehmer zu verlängern. Diese Regelung erfasste auch Wiedereinstellungen von zuvor befristet Beschäftigten – und benachteiligte diese damit erheblich bei ihrer Lohnentwicklung. Der Kläger machte geltend, dass dies gegen das Diskriminierungsverbot befristeter Arbeitnehmer verstößt.
Kernentscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanzen und gab der Klage statt. Die angefochtene Tarifbestimmung ist teilweise nichtig, weil sie gegen § 4 Abs. 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) verstößt. Dieser Paragraph setzt unionsrechtliche Vorgaben um und verbietet Diskriminierungen befristeter Arbeitnehmer.
Entscheidend für die Rechtsfolgen ist: Der Senat gewährte den Tarifvertragsparteien keine Gelegenheit zur Nachbesserung. Stattdessen hat der benachteiligte Arbeitnehmer unmittelbar Anspruch darauf, wie vergleichbare unbefristet Beschäftigte behandelt zu werden – mit kürzeren Lohnstufenlaufzeiten.
Begründung und unionsrechtliche Dimension
Das Gericht unterschied zwischen zwei Arten von Gleichheitsverstößen: Bei Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) können Behörden und Tarifparteien die Regelung nachträglich korrigieren. Unionsrechtlich überformte Diskriminierungsverbote unterliegen jedoch strengeren Maßstäben. Sie erfüllen eine Abschreckungsfunktion und ermöglichen daher keine primäre Korrekturmöglichkeit für die Tarifparteien.
Die von der beklagten Beklagten vorgebrachten sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung wurden einer vollständigen richterlichen Kontrolle unterworfen – nicht nur einer Willkürkontrolle wie beim einfachen Gleichheitssatz.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche Konsequenzen für befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Sie können sich nicht nur auf die Nichtigkeit diskriminierender Tarifregeln berufen, sondern erhalten unmittelbar Anspruch auf gleichmäßigere Behandlung – ohne dass Tarifparteien Zeit zur Anpassung erhalten. Dies stärkt den Schutz einer vulnerablen Arbeitnehmergruppe erheblich.
Für Tarifparteien bedeutet dies: Bei der Vereinbarung von Differenzierungsregeln ist strengste Aufmerksamkeit geboten, um unionsrechtliche Standards nicht zu verletzen.
Gesetzgeberischer Kontext
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt die EU-Richtlinie 1999/70/EG um. Die parlamentarische Beratung liegt mehrere Jahre zurück; ein aktueller Anpassungsbedarf ergibt sich aus der Rechtsprechung.























































