- Länder-Aufsichtsbehörden kontrollieren die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes
- Kontrolldichte, Verstöße und Sanktionen seit 2015 unbekannt
- Anfrage erfolgt vor geplantem Abbau des Achtstundentag-Schutzes
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6609 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt seit 1994 bundesweit fest, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich arbeiten dürfen — mit einer Ausnahmeregelung bis zu zehn Stunden. Die Kontrolle dieser Vorschriften ist Ländersache: Landesbehörden führen Betriebsprüfungen durch und können Sanktionen verhängen. Aktuell diskutiert die Bundesregierung Pläne, die Tageshöchstgrenze zu flexibilisieren und den starren Achtstundentag aufzuweichen. Vor diesem Hintergrund fragt die Fraktion Die Linke nach der bisherigen Kontrollpraxis, um einschätzen zu können, wie wirksam der bestehende Schutz durchgesetzt wird.
Im Detail
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist aus Sicht der Fragesteller*innen eines der zentralen Schutzgesetze für Beschäftigte. Es begrenzt den Arbeitstag und garantiert die notwendige Erholung.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/6609, Fraktion Die Linke
Wie lückenlos wird das Arbeitszeitgesetz in Deutschland tatsächlich kontrolliert? Diese Frage stellt die Fraktion Die Linke in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6609 vom 23. Juni 2026 an die Bundesregierung. In elf Einzelfragen erkundigt sich die Fraktion nach Personalkapazitäten der zuständigen Landesbehörden, der Zahl durchgeführter Betriebsprüfungen, festgestellter Verstöße und verhängter Sanktionen — jeweils aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern, teils zurückreichend bis ins Jahr 2005.
Arbeitszeitgesetz: Was gilt aktuell?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf grundsätzlich acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten der Durchschnitt von acht Stunden nicht überschritten wird. Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich beschäftigungsfrei; Ausnahmen bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Die Kontrolle dieser Vorgaben obliegt nicht dem Bund, sondern ausschließlich den Aufsichtsbehörden der 16 Bundesländer. Nur bei Mindestlohnverstößen ist der Bund über die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung direkt zuständig.
Kontrollen beim Arbeitszeitgesetz: Zuständigkeit bei den Ländern
Diese föderale Aufgabenteilung ist der Kern der Anfrage. Die Fraktion Die Linke will wissen, wie viele Vollzeitäquivalente den Landesbehörden für die Arbeitszeitüberwachung zur Verfügung stehen und wie sich diese Zahl seit 2015 entwickelt hat. Daneben fragt sie, wie viele Betriebe überhaupt der Kontrollkompetenz der Behörden unterliegen und wie oft Prüfungen tatsächlich stattfinden — also welche Kontrolldichte erreicht wird.
Konkret erkundigt sich die Anfrage auch danach, wie häufig Aufsichtsbehörden von ihrem Recht Gebrauch machen, Arbeitsstätten zu betreten (§ 17 Abs. 5 ArbZG) oder Auskünfte von Arbeitgebern zu verlangen (§ 17 Abs. 4 ArbZG). Ebenso wird gefragt, wie oft Arbeitgeber diese Auskunft verweigert haben und welche Konsequenzen das hatte.
Verstöße und Sanktionen im Fokus
Ein weiterer Schwerpunkt der Anfrage betrifft die Verfolgung von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz. Die Fraktion fragt nach der Zahl der angezeigten Verstöße pro Jahr und Bundesland, nach der Art der Verstöße und den verhängten Sanktionen. Separat wird nach Fällen gefragt, in denen Behörden unzulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG festgestellt haben. Auch die Zahl der behördlich erteilten Bewilligungen für Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe ist Gegenstand der Anfrage.
Der politische Hintergrund der Anfrage ist klar: Die Bundesregierung diskutiert Pläne, den Achtstundentag zu flexibilisieren und die Tageshöchstgrenze zu lockern. Aus Sicht der Fraktion Die Linke stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie konsequent das bisherige Schutzniveau überhaupt durchgesetzt wurde. Wer eine Reform des ArbZG plant, muss laut diesem Ansatz zuerst wissen, wie wirkungsvoll das bestehende Recht in der Praxis ist.
Kontrolldichte beim Arbeitszeitgesetz: Datenlage unklar
Belastbare bundesweite Daten zur Kontrolldichte beim Arbeitszeitgesetz sind öffentlich kaum verfügbar. Die zuständigen Länderinspektorate berichten zwar an die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), eine einheitliche und vergleichbare Veröffentlichung auf Bundesebene fehlt jedoch. Genau diese Transparenz will die Anfrage herstellen — für den Zeitraum von 2015 bis 2025 sowie ergänzend für das Jahr 2005 als historischen Referenzpunkt.
Die Antwort der Bundesregierung wird zeigen, ob und in welchem Umfang belastbare Daten vorliegen oder ob die Datenlage fragmentiert ist. Gerade bei einer föderalen Zuständigkeit wie beim Arbeitszeitgesetz ist eine vollständige Antwort auf Bundesebene oft schwierig, weil der Bund auf Angaben der Länder angewiesen ist.
Mehr zur aktuellen Debatte über Arbeitsmarktregelungen und soziale Schutzrechte findet sich in den Berichten zur Schutzlücke beim Mutterschutz für Selbstständige sowie zur Forderung der Linken nach einer neuen Förderverteilung. Weitere parlamentarische Vorgänge vom selben Tag sind in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 24. Juni 2026 zusammengefasst.
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Betroffen sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland, deren Arbeitszeit durch das ArbZG geregelt wird. Besonders relevant ist die Kontrolldichte für Beschäftigte in Branchen mit bekannt hohem Überstundenaufkommen, etwa im Gastgewerbe, im Gesundheitswesen und in der Logistik. Darüber hinaus sind Arbeitgeber betroffen, die bei festgestellten Verstößen mit Bußgeldern rechnen müssen.
Die Kleine Anfrage wurde am 23. Juni 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht (BT-Drs. 21/6609). Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen, die Antwort ist bis zum 14. Juli 2026 zu erwarten. Nach Eingang der Antwort wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- Vollzeitäquivalent (VZÄ)
- Maßeinheit für den Personaleinsatz: Ein VZÄ entspricht einer Vollzeitstelle. Teilzeitkräfte werden anteilig gerechnet.
- Kontrolldichte
- Das Verhältnis der tatsächlich durchgeführten Kontrollen zur Gesamtzahl der Betriebe, für die eine Prüfzuständigkeit besteht.
- § 17 ArbZG
- Regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden: Sie dürfen Arbeitsstätten betreten, Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Die Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes obliegt den Aufsichtsbehörden der Bundesländer, nicht dem Bund. Der Bund ist über die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nur für das Mindestlohngesetz zuständig.
Was regelt das Arbeitszeitgesetz?
Das ArbZG begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf grundsätzlich acht Stunden, in Ausnahmefällen auf maximal zehn Stunden, und schreibt Ruhezeiten sowie den Schutz an Sonn- und Feiertagen vor.
Was passiert bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?
Die zuständigen Landesbehörden können Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und Bußgelder verhängen. In schweren Fällen drohen auch strafrechtliche Sanktionen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6609 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































