- BEG-Reform seit 21. Juli 2026: neue Einkommensstufen bis 50.000 Euro
- Einbaurate Wärmepumpen lag 2024/2025 bei je 1,9 Prozent
- Übergangsregelung knüpft an Antragsdokumente, nicht an Vertragsdatum
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7845 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) kündigte am 8. Juli 2026 eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) an. Die neuen Förderbedingungen traten am 21. Juli 2026 in Kraft. Vom 9. bis 20. Juli 2026 fand eine technische Umstellungsphase statt, in der weder bei der KfW neue Bestätigungen zum Antrag noch beim BAFA neue technische Projektbeschreibungen erstellt werden konnten. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) kritisierte die kurzfristige Umstellung und verwies auf bereits eingeplante Kapazitäten, vorbereitete Aufträge und auf Basis der alten Bedingungen beratene Kunden. Das Ariadne Wärme- und Wohnen-Panel 2025 weist zudem darauf hin, dass Haushalte der niedrigsten Einkommensgruppe im Jahr 2025 im Mittel 8,5 Prozent ihres Einkommens für Wärme aufwendeten.
- 21. Juli 2026 — Inkrafttreten der reformierten BEG-Förderbedingungen
- 1,9 % — Einbaurate von Wärmepumpen in selbstgenutztem Wohneigentum in den Jahren 2024 und 2025 (Ariadne-Panel)
- 1,1 % — Energetische Sanierungsrate im Jahr 2025 (Ariadne Wärme- und Wohnen-Panel 2025)
- 8,5 % / 13,2 % — Einkommensanteil für Wärme bzw. Wärme und Strom bei der niedrigsten Einkommensgruppe im Jahr 2025
- 30.000 / 40.000 / 50.000 Euro — Drei Einkommensstufen der neuen Einkommensbonus-Staffelung in der Heizungsförderung
Im Detail
Der administrative Stand eines Förderverfahrens muss nach Auffassung der Fragesteller nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Bindung eines Antragstellers übereinstimmen.
— Begründung BT-Drs. 21/7845
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde zum 21. Juli 2026 grundlegend reformiert — und seitdem steht die Frage im Raum, ob die Übergangsregelung Hauseigentümer und Handwerksbetriebe ausreichend schützt, die bereits wirtschaftliche Verpflichtungen eingegangen waren. Mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7845 vom 4. September 2026 stellen die AfD-Abgeordneten Uwe Schulz und Dr. Malte Kaufmann der Bundesregierung 31 detaillierte Fragen zu den Entscheidungsgrundlagen, dem Vertrauensschutz und den wirtschaftlichen Wirkungen der Reform.
BEG-Reform 2026: Was sich konkret ändert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) kündigte die Neuregelung am 8. Juli 2026 an. Kern der BEG-Reform 2026 ist eine dreistufige Staffelung des Einkommensbonus in der Heizungsförderung: Haushalte mit bis zu 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen erhalten künftig einen Bonus von 40 Prozent. Für Haushalte bis 40.000 Euro bleibt der Bonus unverändert, während Haushalte bis 50.000 Euro erstmals einen Einkommensbonus von bis zu 10 Prozent erhalten können. Neu eingeführt wird zudem ein Familienzuschlag. Gleichzeitig werden die förderfähigen Kosten in der Heizungsförderung und der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise gesenkt — laut BMWE, um den Kostendruck auf Anbieter zu erhöhen und insbesondere die im europäischen Vergleich hohen Installationskosten für Wärmepumpen zu senken.
Kritischer Punkt: Vertrauensschutz und Übergangsregelung
Die Übergangsregelung knüpft daran an, ob bis zum 8. Juli 2026 eine Bestätigung zum Antrag (BzA), eine gewerbliche Bestätigung (gBzA) oder eine technische Projektbeschreibung (TPB) erstellt worden war. Wer diese Unterlagen rechtzeitig erstellt hatte, konnte noch bis zum 20. Juli 2026 einen Förderantrag nach alten Bedingungen stellen. Wer hingegen zwar bereits Lieferverträge unterzeichnet, Anzahlungen geleistet oder Handwerker beauftragt hatte, aber noch keine dieser technischen Unterlagen erstellt hatte, fiel nicht unter den Bestandsschutz.
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) kritisierte genau diese Abgrenzung: Betriebe hätten Kapazitäten eingeplant, Materialien disponiert und Kunden auf Grundlage der bisherigen Förderbedingungen beraten. Die Anfrage greift diesen Einwand auf und fragt die Bundesregierung, ob sie geprüft hat, Antragsteller mit nachweisbaren wirtschaftlichen Verpflichtungen — unabhängig vom administrativen Bearbeitungsstand — in die Übergangsregelung einzubeziehen. Außerdem wird gefragt, welche alternativen Übergangsmodelle geprüft und aus welchen Gründen verworfen wurden.
Marktdaten und soziale Wirkung: offene Fragen
Laut Ariadne Wärme- und Wohnen-Panel 2025 lag die Einbaurate von Wärmepumpen 2024 und 2025 bei jeweils rund 1,9 Prozent des selbstgenutzten Wohneigentums. Die energetische Sanierungsrate insgesamt betrug 2025 rund 1,1 Prozent. Das Panel weist zudem darauf hin, dass Haushalte der niedrigsten Einkommensgruppe im Jahr 2025 im Mittel 8,5 Prozent ihres Einkommens für Wärme und insgesamt 13,2 Prozent für Wärme und Strom aufwendeten. Fehlendes Eigenkapital und bürokratische Hürden gelten als mögliche Hemmfaktoren für energetische Sanierungen.
Vor diesem Hintergrund richtet die Anfrage zentrale Fragen an die Bundesregierung: Auf welchen Mikrosimulationen und Verteilungsanalysen beruhen die Einkommensgrenzen von 30.000, 40.000 und 50.000 Euro? Wie viele selbstnutzende Eigentümer sind den einzelnen Stufen zuzuordnen, und welche Förderfallzahlen und -volumina erwartet die Bundesregierung für die Jahre 2026 bis 2030? Wurde untersucht, welcher Anteil der grundsätzlich bonusberechtigten Haushalte trotz Förderung nicht in der Lage ist, den verbleibenden Eigenanteil zu finanzieren?
Kosteneffekte und Evaluierung der BEG
Ein weiterer Fragenkomplex betrifft die wirtschaftliche Wirkung der degressiven Fördergestaltung. Die Bundesregierung begründet die schrittweise Absenkung förderfähiger Kosten damit, Kostendruck auf Anbieter zu erzeugen. Die Anfrage hinterfragt, auf welchen empirischen Daten diese Erwartung beruht und wie die Bundesregierung zwischen einer tatsächlichen Kostensenkung und einer bloßen Verschiebung der Kosten auf Antragsteller unterscheidet. Außerdem werden Fragen zur Mitnahmeeffekte-Analyse der BEG seit 2021 gestellt: Welche Bundesmittel wurden je zusätzlich ausgelöster Heizungsmodernisierung eingesetzt, und wie hoch waren die vermiedenen CO₂-Emissionen je eingesetztem Euro Förderung?
Schließlich enthält die Anfrage Fragen zu möglichen Interessenkonflikten bei der kommunalen Wärmeplanung: Kommunen, die zugleich an der Gebietsausweisung für Wärmenetze beteiligt sind und kommunale Unternehmen als Netzbetreiber besitzen, könnten Investitionsentscheidungen von Gebäudeeigentümern beeinflussen. Die Bundesregierung soll darlegen, welche organisatorischen Trennungsanforderungen und Wettbewerbsbedingungen für private Anbieter gelten. Die Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Zur Förderpolitik im Energiebereich finden sich weitere Einordnungen in diesem Artikel: CO2-Preis 2027: Bundesregierung stabilisiert Brennstoffhandel.
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Direkt betroffen sind Hauseigentümer, die vor dem 9. Juli 2026 bereits Lieferungs-, Werk- oder Finanzierungsverträge für Heizungsmodernisierungen abgeschlossen hatten, ohne eine Bestätigung zum Antrag erstellt zu haben. Darüber hinaus sind Handwerksbetriebe und Fachunternehmen des SHK-Gewerbes betroffen, die auf Basis der bisherigen Förderbedingungen Kapazitäten eingeplant und Angebote kalkuliert hatten. Einkommensschwächere selbstnutzende Eigentümer stehen im Fokus der Fragen zur sozialen Wirkung der neuen Staffelung.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7845) wurde am 4. September 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat die Anfrage noch nicht beantwortet. Nach § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Antwort innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen.
- BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude)
- Staatliches Förderprogramm für energetische Sanierungen und den Einbau effizienter Heizsysteme, abgewickelt über KfW und BAFA.
- Bestätigung zum Antrag (BzA)
- Technisches Dokument eines Energieeffizienzexperten, das als Voraussetzung für die Stellung eines BEG-Förderantrags bei der KfW erforderlich ist.
- Klimageschwindigkeitsbonus
- Zusatzförderung der BEG für den besonders zügigen Austausch einer alten Heizungsanlage; wird mit der Reform schrittweise abgesenkt.
Was hat sich bei der Heizungsförderung ab Juli 2026 geändert?
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen: Der Einkommensbonus wird dreistufig gestaffelt (bis 30.000, 40.000 und 50.000 Euro Haushaltseinkommen), ein Familienzuschlag wird eingeführt, und die förderfähigen Kosten sowie der Klimageschwindigkeitsbonus werden schrittweise gesenkt.
Wer ist von der Übergangsregelung betroffen?
Wer bis zum 8. Juli 2026 eine Bestätigung zum Antrag (BzA), gewerbliche Bestätigung (gBzA) oder technische Projektbeschreibung (TPB) erstellt hatte, konnte diese bis zum 20. Juli 2026 noch nach alten Bedingungen nutzen. Wer zwar Verträge geschlossen, aber noch keine dieser Unterlagen erstellt hatte, fiel nicht unter die Übergangsregel.
Was ist der Kern der parlamentarischen Anfrage?
Die Anfrage fragt, ob die Bundesregierung Folgenabschätzungen durchgeführt hat, wie viele Vorhaben durch die Übergangsregelung benachteiligt wurden, und auf welcher Datenbasis die neuen Einkommensgrenzen festgelegt wurden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7845 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































