- CO2-Preiskorridor 55–65 Euro gilt auch 2027 unverändert
- EU-ETS 2 startet erst 2028 — nationale Regelung verlängert
- Bürokratieabbau spart Wirtschaft ab 2028 rund 794.000 Euro jährlich
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7869 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bildet seit 2021 den rechtlichen Rahmen für die nationale CO2-Bepreisung in den Bereichen Verkehr und Wärme. Für 2026 ist ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2 per Versteigerung vorgesehen. Für 2027 sah das bisherige BEHG vor, den Preis an den mengengewichteten Durchschnitt der EU-ETS-1-Versteigerungen zu koppeln. Da der Start des europäischen Brennstoffemissionshandels EU-ETS 2 durch die EU-Verordnung 2026/667 vom 11. März 2026 um ein Jahr auf 2028 verschoben wurde, entschied der Koalitionsausschuss am 12. Mai 2026, den Preiskorridor für 2027 stabil auf dem Niveau von 2026 zu halten.
- 55–65 Euro — Preiskorridor pro Tonne CO2 im nationalen Brennstoffemissionshandel für 2026 und 2027.
- 234.418.353 Tonnen CO2 — Festgelegte jährliche Emissionsmenge im nationalen Brennstoffemissionshandel für das Jahr 2027.
- 794.000 Euro — Jährliche Entlastung der Wirtschaft beim Erfüllungsaufwand ab Berichtsjahr 2028 durch Wegfall der Doppelbilanzierungskompensation.
- 2,18 Millionen Euro — Jährliche Entlastung der Verwaltung beim Erfüllungsaufwand ab Berichtsjahr 2028.
- 73 Euro — Überschussmengenpreis pro Emissionszertifikat im Jahr 2027 (2026: 68 Euro).
Im Detail
Der CO2-Preis pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid im nationalen Brennstoffemissionshandel soll sich danach auch im Jahr 2027 – wie bereits in 2026 – in einem Korridor von 55 bis 65 Euro bilden.
— Begründung BT-Drs. 21/7869, Abschnitt A. Problem und Ziel
Der CO2-Preis für Heizöl, Erdgas und Kraftstoffe bleibt im Jahr 2027 stabil. Die Bundesregierung hat am 7. September 2026 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt (BT-Drs. 21/7869). Das Kernstück: Der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro ausgestoßener Tonne CO2 gilt unverändert auch für 2027 — genauso wie für 2026.
Was gilt aktuell?
Das BEHG legt seit 2021 einen CO2-Preis auf fossile Brennstoffe in den Sektoren Verkehr und Wärme fest. Für die Jahre 2021 bis 2025 war dieser Preis gesetzlich fixiert. Ab 2026 erfolgt die Preisbildung über Versteigerungen innerhalb eines gesetzlichen Preiskorridors. Für 2027 sah das geltende BEHG vor, den Preis an den mengengewichteten Durchschnitt der EU-Emissionshandelsauktionen (EU-ETS 1) zu koppeln — ein Verfahren, das zu unkalkulierbaren Preisschwankungen hätte führen können.
Warum handelt die Bundesregierung jetzt?
Auf europäischer Ebene hat die EU per Verordnung (EU) 2026/667 vom 11. März 2026 den Start des neuen europäischen Brennstoffemissionshandelssystems EU-ETS 2 um ein Jahr auf 2028 verschoben. Damit verlängert sich die Übergangsphase im nationalen BEHG-System. Im Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD beschlossen die Koalitionspartner am 12. Mai 2026, den CO2-Preis im nationalen Brennstoffemissionshandel für 2027 stabil auf dem Niveau des Vorjahres zu halten. Begründet wird dies mit der weiterhin angespannten Lage auf den Energie- und Rohstoffmärkten und dem Bedarf an Planungssicherheit für Unternehmen.
Über die reine Preisstabilisierung hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Anpassungen. Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) wird aktualisiert, um die Versteigerungsregeln für 2027 zu erweitern. Dabei wird unter anderem ein Überschussmengenpreis von 73 Euro pro Emissionszertifikat für 2027 festgelegt — fünf Euro mehr als 2026 (68 Euro). Außerdem dürfen Gebote bei Versteigerungen 2027 nur noch auf sogenannte Compliance-Konten erfolgen, und pro Bieter sind maximal 20 Prozent der angebotenen Menge je Versteigerungstermin zulässig. Diese Regeln sollen eine starke Überzeichnung verhindern und die Zuteilungsquoten verbessern.
Bürokratieabbau bei der Doppelbilanzierung
Ein weiterer Teil des Gesetzentwurfs betrifft die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV). Anlagenbetreiber, die sowohl unter das BEHG als auch unter das europäische Emissionshandelssystem fallen, können bisher eine Kompensation beantragen, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Diese Kompensation endet mit dem Übergang in das EU-ETS 2 zum 1. Januar 2028. Der Gesetzentwurf vereinfacht das Verfahren: Anlagenbetreiber müssen den Nachweis über den tatsächlichen Einsatz eingelagerter Brennstoffmengen nicht mehr jährlich erbringen. Stattdessen gilt eine Fiktionsregelung, nach der der Nachweis als erbracht gilt, wenn die Anlage bis Ende 2028 weiterhin emissionshandelspflichtig ist und betrieben wird. Laut Drucksache spart dies der Wirtschaft ab 2028 rund 794.000 Euro jährlich, der Verwaltung rund 2,18 Millionen Euro jährlich.
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Gesetz kein direkter Erfüllungsaufwand. Die im Brennstoffemissionshandel anfallenden CO2-Kosten können die berichtspflichtigen Inverkehrbringer von Brennstoffen an die Endverbraucher weitergeben — das Preisniveau an der Zapfsäule oder für die Gasrechnung ändert sich durch die gesetzliche Stabilisierung des Korridors gegenüber dem bisherigen Stand nicht.
Übergang zum EU-ETS 2 ab 2028
Mit dem Start des europäischen EU-ETS 2 im Jahr 2028 werden die von Brennstoffen im Verkehr und im Gebäudesektor verursachten Emissionen schrittweise aus dem nationalen BEHG in das europäische System überführt. Die jährliche Emissionsmenge im nationalen System sinkt laut Drucksache von 252 Millionen Tonnen CO2 im Jahr 2026 auf 234 Millionen Tonnen 2027 und weiter auf 216 Millionen Tonnen 2028. Zugleich entfällt die Pflicht der Bundesregierung, dem Bundestag künftig Erfahrungsberichte zum BEHG vorzulegen, da das nationale System ab 2028 weitgehend durch das EU-ETS 2 abgelöst wird. Diskussionen über den Umfang staatlicher Ausgaben und die wirtschaftliche Bedeutung von Klimaschutzinstrumenten waren zuletzt auch in anderen Bereichen präsent, etwa beim Deutschlandfonds.
Federführend für das Gesetzgebungsverfahren ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Der Gesetzentwurf tritt laut Artikel 4 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Der Bundesrat wurde bereits am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig beteiligt; seine Stellungnahme wird laut Begleitschreiben des Bundeskanzlers Friedrich Merz unverzüglich nachgereicht.
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Der Gesetzentwurf richtet sich laut Drucksache ausschließlich an Wirtschaft und Verwaltung. Mittelbar betroffen sind alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas oder Kraftstoffe kaufen, da der CO2-Preis von den Inverkehrbringern entlang der Lieferkette weitergegeben werden kann. Direkt betroffen sind außerdem emissionshandelspflichtige Anlagenbetreiber, für die vereinfachte Regeln zur Doppelbilanzierungskompensation gelten.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. September 2026 dem Deutschen Bundestag zugeleitet (BT-Drs. 21/7869). Dem Bundesrat war er bereits am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig übermittelt worden; die Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus. Als nächste Schritte folgen die Ausschussüberweisung, die parlamentarischen Lesungen sowie die abschließende Abstimmung im Bundestag-Plenum. Das Gesetz soll laut Artikel 4 des Entwurfs am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
- BEHG
- Brennstoffemissionshandelsgesetz — deutsches Gesetz, das seit 2021 fossile Brennstoffe in Verkehr und Wärme mit einem CO2-Preis belegt.
- EU-ETS 2
- Europäisches Emissionshandelssystem für Gebäude und Straßenverkehr, das nach einer Verschiebung ab 2028 das nationale BEHG-System für diese Sektoren ablöst.
- Preiskorridor
- Gesetzlich festgelegter Mindest- und Höchstpreis für CO2-Zertifikate — 2026 und 2027 zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne CO2.
Warum wird der CO2-Preis für 2027 eingefroren?
Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD beschloss am 12. Mai 2026, den CO2-Preis stabil zu halten, um Unternehmen angesichts angespannter globaler Energie- und Rohstoffmärkte Planungssicherheit zu geben.
Was ist der Unterschied zwischen BEHG und EU-ETS 2?
Das BEHG regelt den nationalen Brennstoffemissionshandel für Verkehr und Wärme in Deutschland seit 2021. Das EU-ETS 2 ist das europäische Pendant, das nach einer Verschiebung nun ab 2028 statt 2027 startet.
Müssen Bürger durch dieses Gesetz mehr zahlen?
Nein. Das Gesetz verändert den CO2-Preis für 2027 im Vergleich zu 2026 nicht. Ohne die Änderung wäre der Preis 2027 an den schwankenden EU-ETS-1-Marktpreis gekoppelt worden, was zu höheren oder niedrigeren Kosten hätte führen können.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7869 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































