- Verteidigungsrelevante Verkehrsinfrastruktur soll Schuldenbremse umgehen dürfen
- Bundesrechnungshof hält pauschale Prozentsätze für nicht ausreichend begründet
- Klare Abgrenzung von zivilen und militärischen Ausgaben bleibt ungeklärt
Verteidigungsrelevante Verkehrsinfrastruktur und die Schuldenbremse
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Einstufung von Ausgaben für verteidigungsrelevante Verkehrsinfrastruktur als sogenannte Bereichsausnahme von der Schuldenbremse untersucht. Das Dokument wurde vom Fachbereich WD 4 (Haushalt und Finanzen) erstellt und am 12. August 2026 abgeschlossen.
Hintergrund: Neue Verfassungsregelung seit 2025
Mit der Grundgesetzänderung vom 22. März 2025 wurden Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 GG dahingehend erweitert, dass bestimmte Verteidigungsausgaben, die einen Anteil von einem Prozent des Bruttoinlandsprodukts übersteigen, nicht auf die Schuldenbremse angerechnet werden. Zu diesen Ausgaben zählen neben klassischen Rüstungsausgaben auch Mittel für den Zivil- und Bevölkerungsschutz, die Nachrichtendienste, den Schutz informationstechnischer Systeme sowie Hilfen für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
In den Haushaltsplänen 2025 und 2026 wurden Ausgaben für verteidigungsrelevante Verkehrsinfrastruktur aus dem Einzelplan 12 (Bundesministerium für Verkehr) in den Einzelplan 14 (Bundesministerium der Verteidigung) verschoben, um von dieser Ausnahmeregelung zu profitieren. Für Bundesfernstraßen wurde dabei ein strategischer Bereitstellungswert von 16 Prozent, für die Schieneninfrastruktur von 23,5 Prozent angesetzt.
Rechtliche Anforderungen und Streitfragen
Laut Gesetzesmaterialien muss die Zuordnung von Ausgaben zur Bereichsausnahme inhaltlich begründet sein – eine rein formale Verschiebung zwischen Einzelplänen reicht nicht aus. Die Ausgaben müssen vom Wortlaut, Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Regelung gedeckt sein. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird betont, dass gemischte Aufwendungen – also Ausgaben, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen – allenfalls anteilig unter die Bereichsausnahme fallen können. Diese Abgrenzung sei vollständig gerichtlich überprüfbar.
Kritik des Bundesrechnungshofs
Der Bundesrechnungshof bemängelt in mehreren Stellungnahmen, dass die Bundesregierung keine ausreichend nachvollziehbare Begründung für die jeweiligen Prozentsätze liefert. Die Herleitung des 16-Prozent-Anteils bei Bundesfernstraßen anhand grenzüberschreitender strategischer Verbindungsachsen sowie des 23,5-Prozent-Anteils bei Schienenwegen anhand europäischer Güterverkehrskorridore hält der Bundesrechnungshof für eine Scheingenauigkeit. Zudem seien die Mittel nur mittelbar verteidigungsrelevant, da die gesamte Verkehrsinfrastruktur grundsätzlich einen Doppelnutzen für zivile und militärische Zwecke aufweise.
Fazit der Analyse
Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes kommt zu dem Schluss, dass eine klare und eindeutige Abgrenzung der Verteidigungsausgaben von anderen Haushaltsausgaben im Bereich der Verkehrsinfrastruktur nur schwer zu erreichen ist. Die Höhe der ansetzbaren Beträge hängt letztlich von einer tragfähigen Begründung ab, die den Wortlaut und die Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers hinreichend berücksichtigt. Eine abschließende Klärung dieser Fragen steht bislang aus.



































































