- Biotreppe gilt nur für neue Heizungen, nicht für Bestandsanlagen
- Ungleichbehandlung liegt vor, ist aber wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- Vertrauensschutz und Vollzugspraktikabilität sprechen für die Regelung
Wissenschaftlicher Dienst prüft Verfassungskonformität der Biotreppe im Gebäudemodernisierungsgesetz
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom 15. Juni 2026 untersucht, ob die sogenannte Biotreppe im Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Ergebnis: Die Regelung bewirkt zwar eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte, dürfte aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.
Was ist die Biotreppe?
Paragraph 43 Absatz 1 GModG-E verpflichtet Gebäudeeigentümer, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eine fossil betriebene Heizungsanlage neu einbauen oder austauschen, zur schrittweise steigenden Nutzung biogener Brennstoffe oder Wasserstoff. Ab 2029 müssen mindestens 10 Prozent der erzeugten Wärme aus solchen Quellen stammen, bis 2040 steigt der Anteil auf 60 Prozent. Für Eigentümer, die ihre bestehende fossil betriebene Heizung lediglich weiterbetreiben, gilt diese Pflicht hingegen nicht.
Ungleichbehandlung liegt vor
Der Wissenschaftliche Dienst stellt fest, dass hier zwei vergleichbare Gruppen unterschiedlich behandelt werden: Eigentümer mit bestehenden Heizungen auf der einen Seite und Eigentümer mit neu eingebauten fossil betriebenen Anlagen auf der anderen. Der gemeinsame Nenner beider Gruppen ist das Eigentum an einem Gebäude mit fossiler Wärmeversorgung. Da beide Gruppen demselben Regelungsbereich angehören, liegt eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 GG vor.
Prüfungsmaßstab: mittlere Intensität
Die Analyse ordnet die Ungleichbehandlung in einen mittleren Bereich der verfassungsrechtlichen Prüfungsintensität ein. Die Differenzierung knüpft nicht an personenbezogene Merkmale wie Geschlecht oder Herkunft an, sondern ist sachverhaltsbezogen. Gleichwohl berührt sie mittelbar eigentumsrechtlich geschützte Nutzungs- und Investitionsentscheidungen, was einen strengeren Maßstab als die bloße Willkürkontrolle erfordert.
Sachliche Rechtfertigung
Der Wissenschaftliche Dienst benennt mehrere Gründe, die die Ungleichbehandlung nach seiner Einschätzung rechtfertigen:
Vertrauensschutz: Eigentümer, die bereits in eine fossil betriebene Heizungsanlage investiert haben, durften auf die damalige Rechtslage vertrauen. Eine rückwirkende Belastung dieser Investitionen wäre unverhältnismäßig.
Stichtagsbezogene Abgrenzung: Der Zeitpunkt des Neueinbaus gilt als sachlich nachvollziehbare Grenze. Wer nach Inkrafttreten des Gesetzes eine neue Heizung einbaut, kann die neuen rechtlichen Anforderungen in seine Entscheidung einbeziehen.
Vollzugspraktikabilität: Der technisch heterogene Altbestand würde bei einer Gleichbehandlung erhebliche Einzelfallprüfungen erfordern. Die Beschränkung auf Neueinbauten schafft ein klar feststellbares und vollzugsnahes Tatbestandsmerkmal.
Einschränkungen und Gesamtbewertung
Das Gutachten weist darauf hin, dass das Argument des Vertrauensschutzes für Eigentümer, deren Anlagen ohnehin unter das bisherige 30-Jahre-Betriebsverbot fielen, nur eingeschränkt gilt. Auch die wirtschaftlichen Folgen der Biotreppe für betroffene Eigentümer sind derzeit nicht belastbar quantifizierbar. Laut dem Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung könnte der Energiepreis für betroffene Haushalte bis 2045 auf das Zwei- bis Dreifache des heutigen Niveaus steigen. Dennoch kommt der Wissenschaftliche Dienst zu dem Schluss, dass die Regelung angesichts der nur mittleren Prüfungsintensität wohl verfassungskonform ist.

































































