- THC-Konzentration bei Unfällen wird künftig bundesweit statistisch erfasst
- Autobahn GmbH erhält monatliche Einzelunfalldaten zur Unfallprävention
- Verwaltungsaufwand: 32.000 Euro jährlich und 21.000 Euro einmalig
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6558 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Mit dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 wurden Besitz und Eigenanbau begrenzter Mengen Cannabis zum Eigenkonsum ab dem 1. April 2024 straffrei gestellt. Auf Basis einer wissenschaftlichen Expertenkommission trat am 22. August 2024 das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in Kraft, das einen gesetzlichen THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum einführte. Das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz von 1990 enthält jedoch noch keine Vorschrift zur Erfassung von THC-Werten — diese Lücke schließt der vorliegende Gesetzentwurf. Polizeidienststellen erfassen den Grad der Cannabis- sowie Alkoholeinwirkung bereits seit dem 1. Juli 2025, die Daten wurden aber bislang vom Statistischen Verbund abgeschnitten.
- 3,5 ng/ml THC — gesetzlicher Grenzwert im Blutserum seit August 2024 für das Führen von Kraftfahrzeugen
- 25.743 Euro — jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben beim Statistischen Bundesamt
- 13.115 Euro — einmaliger Umstellungsaufwand beim Bund
- 11.532 Euro — jährlicher Personalmehraufwand bei den Statistischen Landesämtern
- 1. Juli 2025 — Polizeidienststellen erfassen THC-Einwirkungsgrad bereits seit diesem Datum, die Daten wurden aber bislang nicht in die Statistik übernommen
Im Detail
Durch den Nachweis des Grades der Cannabiseinwirkung können Präventions- und Aufklärungsmaßnahmen bei Bedarf gezielt entwickelt und gesteuert werden.
— Begründung BT-Drs. 21/6558, Besonderer Teil, Zu Nummer 1
Cannabis-Konsum am Steuer ist seit der Teillegalisierung 2024 ein wachsendes Thema der Verkehrssicherheitspolitik — belastbare Zahlen darüber, wie oft THC tatsächlich an Verkehrsunfällen beteiligt ist, fehlen bislang in der amtlichen Statistik. Das will die Bundesregierung mit der Drucksache 21/6558 vom 18. Juni 2026 ändern.
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes (StVUnfStatG) sieht vor, den Grad der Cannabiseinwirkung als neues Merkmal in die bundesweite Unfallstatistik aufzunehmen — analog zur bereits seit Jahrzehnten erfassten Alkoholeinwirkung. Gleichzeitig erhält die Autobahn GmbH des Bundes erstmals eine gesetzliche Grundlage, um von den Statistischen Landesämtern monatlich und jährlich detaillierte Einzelunfalldaten zu beziehen.
Was gilt aktuell?
Das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz von 1990 sieht bisher keine Erfassung von THC-Werten vor. Seit dem 1. Juli 2025 messen Polizeidienststellen bei Unfällen mit Verletzten oder schwerwiegendem Sachschaden zwar bereits den Grad der Cannabis- sowie Alkoholeinwirkung — doch diese Daten wurden bislang vom Statistischen Verbund nicht weiterverarbeitet und schlicht „abgeschnitten“. Das Gesetz hinkt der Praxis also bereits nach. Erst mit der vorgesehenen Änderung des § 2 StVUnfStatG werden die erfassten THC-Daten auch statistisch nutzbar.
Cannabis-Legalisierung als Auslöser
Der unmittelbare Anlass ist die Cannabis-Teillegalisierung vom April 2024. Das Konsumcannabisgesetz ermöglichte den Besitz und Eigenanbau begrenzter Mengen zum Eigenkonsum. Im August 2024 folgte ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum für Fahrzeugführer — für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt ein absolutes Verbot. Die Gesetzesbegründung zu dieser Regelung sah ausdrücklich eine spätere Evaluierung vor, für die belastbare Unfalldaten nötig sind. Besonderes Augenmerk soll dabei auf junge Fahrer gelegt werden, wie laut Drucksache aus der Begründung zur Bundestagsdrucksache 20/11370 hervorgeht.
Der Verwaltungsaufwand des Gesetzes ist überschaubar: Beim Statistischen Bundesamt entstehen jährliche Kosten von 23.000 Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von 11.000 Euro. Bei den Statistischen Landesämtern fallen jährlich 9.000 Euro und einmalig 10.000 Euro an. Für Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Mehraufwand.
Autobahn GmbH erhält Einzelunfalldaten
Der zweite Regelungsbestandteil betrifft die Autobahn GmbH des Bundes. Seit dem 1. Januar 2021 trägt sie die Verantwortung für Planung, Bau, Betrieb und Verwaltung der Bundesautobahnen — und ist laut Straßenverkehrs-Ordnung verpflichtet, Unfallkommissionen einzurichten und Unfallhäufungen zu analysieren. Für diese Aufgaben benötigt sie detaillierte georeferenzierte Einzelunfalldaten, darunter Unfallstelle, Datum, Uhrzeit, Hergang, Unfallursachen sowie Altersangaben der Beteiligten. Eine gesetzliche Grundlage zur Datenweitergabe fehlte bisher vollständig.
Das neue § 5 Absatz 5 StVUnfStatG schafft diese Grundlage. Die Übermittlung enthält dabei keine direkten Identifikatoren wie Kfz-Kennzeichen. Da eine vollständige Re-Identifizierung der Unfallbeteiligten in Kombination mit anderen Daten dennoch nicht ausgeschlossen werden kann, sieht das Gesetz strenge Datenschutzvorkehrungen vor: Die Autobahn GmbH muss getrennte Organisationseinheiten einrichten, nicht benötigte Daten unverzüglich löschen und darf die Erkenntnisse ausschließlich zur Unfallprävention auf Bundesautobahnen nutzen. Eine Zusammenführung mit anderen personenbezogenen Daten ist verboten.
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Vergleichbare Fragen zur Verkehrsdatenpolitik und Verwaltungs-IT wurden zuletzt auch in der Drucksache zum Datenatlas Bund diskutiert. Hintergründe zur Trinkwasser- und Umweltstatistik finden sich im Beitrag zu Trinkwassersicherheit und PFAS-Grenzwerten.
Weiterlesen:
- Datenatlas Bund: 26 Mio. Euro Verwaltungs-IT abgeschaltet
- Trinkwassersicherheit: Nitrat sinkt, PFAS-Grenzwerte ab 2026
- Von Ebola bis Islamisten: Was die Bundesregierung KW 23 antwortete
Unmittelbar betroffen sind das Statistische Bundesamt, die Statistischen Landesämter und die Autobahn GmbH des Bundes als Datenempfängerin. Mittelbar betrifft das Gesetz alle Verkehrsteilnehmer in Deutschland, da die neuen Daten Grundlage für Präventionsmaßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt laut Gesetzesbegründung jungen Fahrern unter 21 Jahren, für die ein absolutes Cannabisverbot am Steuer gilt.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Der Bundestag hat die Vorlage mittlerweile angenommen. (Stand: 09.07.2026)
- StVUnfStatG
- Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz von 1990 — regelt, welche Unfalldaten die Polizei an die Statistischen Ämter übermittelt.
- THC-Grenzwert
- Seit August 2024 gilt im deutschen Straßenverkehr ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum.
- Autobahn GmbH des Bundes
- Bundeseigene Gesellschaft privaten Rechts, die seit dem 1. Januar 2021 Planung, Bau, Betrieb und Verwaltung der Bundesautobahnen verantwortet.
Warum werden THC-Werte bisher nicht in der Unfallstatistik erfasst?
Das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz stammt von 1990. Cannabis spielte damals als legale Substanz keine Rolle — der THC-Grenzwert im Straßenverkehr wurde erst im August 2024 eingeführt, das Gesetz aber seitdem nicht angepasst.
Welchen THC-Grenzwert gibt es beim Autofahren?
Seit August 2024 gilt ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer.
Warum braucht die Autobahn GmbH Einzelunfalldaten?
Sie ist seit 2021 für Planung, Bau und Betrieb der Bundesautobahnen zuständig und muss Unfallkommissionen einrichten sowie Unfallhäufungen analysieren — dafür fehlte bisher die gesetzliche Grundlage zur Datenweitergabe.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6558 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
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