- Verfassungsrechtliche Zweifel am neuen Gebäudemodernisierungsgesetz der Bundesregierung
- GModG-E könnte Klimaschutzlasten unverhältnismäßig in die Zukunft verlagern
- BVerfG hat über Einzelmaßnahmen dieser Art noch nicht abschließend entschieden
Verfassungsrechtliche Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Ausarbeitung vom 8. Juni 2026 (WD 5 – 3000 – 064/26) die verfassungsrechtlichen Fragen rund um den Entwurf eines Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG-E) untersucht. Das Dokument analysiert, ob die geplante Neuregelung der Wärmeversorgung in Gebäuden mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Worum geht es beim GModG-E?
Die Bundesregierung will das bestehende Gebäudeenergiegesetz (GEG) durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzen. Kern der Änderungen: Das bisherige Verbot, Heizkessel ab 2045 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben, entfällt. Statt der bisherigen Pflicht, beim Neueinbau mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, sieht der Entwurf eine sogenannte Biotreppe vor – also eine schrittweise Beimischung biogener Brennstoffe ab 2029, die erst im Jahr 2040 einen Anteil von 60 Prozent erreicht. Die Anforderungen des GModG-E liegen damit deutlich unterhalb des geltenden GEG-Niveaus.
Wesentliche verfassungsrechtliche Befunde
Der Wissenschaftliche Dienst identifiziert vor allem drei Problemfelder:
Verschlechterungsverbot aus Art. 20a GG: Die Norm verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Ein Teil der Rechtsliteratur leitet daraus ein Verbot ab, einmal geschaffene Klimaschutzstandards ohne hinreichende Rechtfertigung abzusenken. Ob dieses Verschlechterungsverbot auch für Einzelmaßnahmen wie das GModG-E gilt, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bislang nicht entschieden. Die Frage bleibt offen.
Intertemporale Freiheitssicherung: Nach dem Klimabeschluss des BVerfG von 2021 schützen die Grundrechte vor einer unverhältnismäßigen Verlagerung von Emissionsminderungslasten in die Zukunft. Bisher hat das Gericht dies nur auf Gesamtregelungen wie das Klimaschutzgesetz angewendet und Klagen gegen einzelne Maßnahmen als bloßes „punktuelles Tun“ abgewiesen. Der Wissenschaftliche Dienst argumentiert jedoch, dass das GModG-E aufgrund seiner erheblichen Emissionswirkung – Prognosen des Öko-Instituts und des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung zufolge vergrößert es die nationale Klimaziellücke im Jahr 2040 um 12 bis 18 Prozent – möglicherweise die Schwelle zum verfassungsrechtlich relevanten Eingriff überschreiten könnte. Eine Rechtfertigung dieser Lastenverschiebung erscheine angesichts der schwer quantifizierbaren Vorteile für Gebäudeeigentümer und der erheblichen Zukunftsbelastungen eher schwierig.
Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG: Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit lasse sich aus der bisherigen Rechtsprechung gegenüber einer Einzelmaßnahme wie dem GModG-E hingegen nicht überzeugend herleiten, so der Wissenschaftliche Dienst.
Offene Rechtsfragen
Die Analyse betont mehrfach, dass entscheidende Fragen mangels einschlägiger BVerfG-Rechtsprechung zu Maßnahmegesetzen offen sind. Derzeit anhängige Verfassungsbeschwerden gegen die KSG-Novelle 2024 werden diese Detailfragen voraussichtlich nicht klären, da sie erneut nur die Gesamtzielregelung betreffen. Für eine abschließende Klärung bedürfte es einer Beschwerde direkt gegen ein einzelnes Maßnahmegesetz.

































































