- Biotreppe erlaubt 2040 noch 40 Prozent fossile Brennstoffe in Heizungen
- Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen fehlendem NBRP-Entwurf läuft bereits
- Inkongruenzen zwischen GModG-Entwurf und NBRP gefährden EU-Richtlinienumsetzung
Wissenschaftlicher Dienst analysiert europarechtliche Risiken des Gebäudemodernisierungsgesetzes
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom 8. Juni 2026 untersucht, ob der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG-E) mit den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2024/1275) vereinbar ist. Das Gutachten wurde auf Anfrage eines Abgeordneten erstellt und gibt nicht die Auffassung des Bundestages wieder.
Hintergrund: EU-Gebäuderichtlinie und ihre Anforderungen
Die EU-Gebäuderichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis 2050 einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen. Dazu müssen sie unter anderem einen nationalen Gebäuderenovierungsplan (NBRP) vorlegen, konkrete Renovierungspfade für Wohn- und Nichtwohngebäude festlegen und glaubwürdige Strategien für einen vollständigen Ausstieg aus fossilen Heizkesseln bis 2040 erarbeiten. Der Wissenschaftliche Dienst stellt fest, dass es sich beim Dekarbonisierungsziel 2050 wahrscheinlich nicht um eine unmittelbar einklagbare Ergebnispflicht handelt, sondern um eine langfristige Vision, die durch konkrete Handlungspflichten unterlegt ist.
Kritische Punkte im GModG-Entwurf
Die Bundesregierung behauptet, die Richtlinie werde „1:1 in nationales Recht“ umgesetzt. Die Analyse zeigt jedoch, dass zentrale Vorgaben – insbesondere zur Vorlage des NBRP und zum nationalen Renovierungspfad für Wohngebäude – im GModG-E gar nicht geregelt werden sollen, sondern separat über den NBRP-Entwurf umgesetzt werden.
Besondere Bedenken äußert der Wissenschaftliche Dienst zur sogenannten Biotreppe (§ 43 GModG-E): Sie verpflichtet Eigentümer beim Einbau neuer fossiler Heizungen in Bestandsgebäude zwar zu einem schrittweise steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe, erlaubt aber im Jahr 2040 noch immer einen Anteil von 40 Prozent fossiler Brennstoffe. Zudem bleibt der bloße Weiterbetrieb bestehender fossiler Heizungen ohne jede Einschränkung möglich. Beides könnte mit der Planungspflicht der EU-Gebäuderichtlinie kollidieren, nach der Mitgliedstaaten den Ausstieg aus fossilen Heizkesseln bis 2040 glaubwürdig absichern müssen.
Hinzu kommt, dass der NBRP-Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie noch auf Regelungen des bisherigen GEG verweist, die das GModG gerade abschaffen soll. Der Wissenschaftliche Dienst sieht darin Inkongruenzen zwischen den Rechtsinstrumenten, die Zweifel an einer effektiven Richtlinienumsetzung wecken.
Mögliche Rechtsfolgen: Vertragsverletzungsverfahren
Bereits seit dem 11. März 2026 läuft ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland, weil der NBRP-Entwurf nicht fristgerecht bis Ende 2025 vorgelegt wurde. Da die Umsetzungsfrist für weitere Richtlinienbestimmungen am 29. Mai 2026 abgelaufen ist, ohne dass Deutschland die Richtlinie vollständig umgesetzt hat, hält der Wissenschaftliche Dienst ein weiteres Verfahren wegen verspäteter Umsetzung für möglich. Ob darüber hinaus ein Verfahren wegen inhaltlich falscher Umsetzung Aussicht auf Erfolg hätte, lässt sich nach Einschätzung der Autoren während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens noch nicht abschließend beurteilen.

































































