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Home Themen Wirtschaft & Finanzen

Kommunale Altschulden: Bund stellt 1 Mrd. Euro jährlich bereit

durch Redaktion Bundestag
18. Juni 2026
in Wirtschaft & Finanzen
0
Illustration: Bundestagsdrucksache 21/6560

KI-generiertes Titelbild zur Bundestagsdrucksache 21/6560

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VerfahrensstandGesetzentwurf
Eingegangen
1
Gesetzesinitiative
Eingebracht von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages (mind. 1 Fraktion oder 5 % der Abgeordneten).
18.06.2026 · Drs. 21/6560
2
Erste Lesung
Vorstellung im Plenum; der Entwurf wird meist zur Beratung an zuständige Ausschüsse überwiesen.
⋮ 7 weitere Schritte anzeigen
3
Ausschussberatungen
Fachausschüsse prüfen den Entwurf, hören Sachverständige an und können Änderungen vorschlagen.
4
Zweite Lesung
Erneute Plenarberatung und Abstimmung über Änderungsanträge.
5
Dritte Lesung & Schlussabstimmung
Endgültige Abstimmung im Bundestag. Bei Annahme gilt das Gesetz als beschlossen.
6
Bundesrat
Zustimmungsgesetze erfordern Bundesratsmehrheit; bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat Einspruch einlegen.
?
Vermittlungsausschuss (falls nötig)
Bei Uneinigkeit sucht ein gemeinsamer Ausschuss einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat.
8
Ausfertigung
Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch die zuständigen Minister.
9
Verkündung im Bundesgesetzblatt
Offizielle Veröffentlichung — erst damit wird das Gesetz rechtlich verbindlich bekannt gemacht.
10
Inkrafttreten
Zum gesetzlich genannten Zeitpunkt; ohne Regelung am 14. Tag nach der Verkündung.
Vorgang VO334561 →
⏱ 7 Min. Lesezeit
⚖️ Verfahrensstand
📥Noch nicht beantwortet
📅 18.06.2026

⚡ Auf einen Blick

  • 32 Milliarden Euro kommunale Altschulden belasten finanzschwache Gemeinden
  • Bund zahlt 2026–2029 rund 1 Milliarde Euro jährlich an Länder und Kommunen
  • Bundesrat hält Hilfspaket für unzureichend und fordert mehr Mittel

Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6560 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

Zahlreiche Kommunen in strukturschwachen Regionen haben über Jahre hohe Kassenkreditbestände angehäuft. Laut Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6560) beliefen sich die übermäßigen kommunalen Liquiditätskredite in den finanzschwachen Flächenländern Ende 2024 auf 28,4 Milliarden Euro; inklusive bestehender Entschuldungsprogramme ergibt sich eine Gesamtbelastung von 32,8 Milliarden Euro. Das Finanzierungsdefizit der Kommunen in den Flächenländern stieg laut Bundesrat im Jahr 2025 auf 31,9 Milliarden Euro – ein neues Rekordhoch. Das LKEG setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag vom Dezember 2025 um und soll den Kommunen durch Bundesergänzungszuweisungen, Finanzkraftausgleich und Entlastungen bei DDR-Versorgungslasten Spielraum verschaffen.

📊 Zahlen auf einen Blick

  • 32,8 Mrd. Euro — Gesamte kommunale Schuldenbelastung (Liquiditätskredite + Entschuldungsprogramme) in den finanzschwachen Flächenländern zum 31. Dezember 2024.
  • 250 Mio. Euro jährlich (2026–2029) — Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen des Bundes zur Altschuldenhilfe für zehn finanzschwache Flächenländer.
  • 400 Mio. Euro jährlich (2026–2029) — Entlastung finanzstarker Länder im Finanzkraftausgleich durch Kürzung der Umsatzsteuerabschläge.
  • ca. 350 Mio. Euro jährlich — Entlastung der ostdeutschen Länder durch Senkung ihres AAÜG-Anteils von 50 auf 40 Prozent.
  • 31,9 Mrd. Euro — Finanzierungsdefizit der Kommunen der Flächenländer im Jahr 2025 laut Bundesrat (2024: 24,8 Mrd. Euro).

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Infografik BT-Drs. 21/6560
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Im Detail

Eine spürbare Entlastung der Kommunen wird mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz nicht eintreten.

— Stellungnahme des Bundesrates, Anlage 2, BT-Drs. 21/6560

Rund 32 Milliarden Euro Altschulden drücken auf die Haushalte finanzschwacher Kommunen in Deutschland. Schulen verfallen, Straßen werden nicht saniert, Sozialleistungen können kaum noch finanziert werden — weil hohe Zins- und Tilgungslasten aus alten Kassenkrediten nahezu jeden Spielraum auffressen. Mit dem Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG) hat die Bundesregierung am 18. Juni 2026 einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/6560), der Länder und Kommunen von 2026 bis 2029 mit rund einer Milliarde Euro jährlich entlasten soll.

Was das Länder- und Kommunalentlastungsgesetz konkret vorsieht

Das LKEG bündelt drei Maßnahmen: Erstens werden finanzstarke Länder im Finanzkraftausgleich um 400 Millionen Euro jährlich entlastet — durch Kürzung ihrer Umsatzsteuerabschläge. Damit finanzschwache Länder keinen Nachteil erleiden, werden ihre allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen im selben Umfang angehoben. Zweitens zahlt der Bund finanzschwachen Flächenländern jährlich 250 Millionen Euro als neue Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) zum Ausgleich der Sonderlasten aus übermäßigen kommunalen Kassenkrediten. Nordrhein-Westfalen erhält dabei mit rund 164 Millionen Euro den größten Anteil, gefolgt von Rheinland-Pfalz mit rund 35 Millionen Euro und dem Saarland mit rund 10,5 Millionen Euro. Drittens sinkt der Anteil der ostdeutschen Länder an den Erstattungen für DDR-Zusatzversorgungssysteme von 50 auf 40 Prozent — der Bund übernimmt entsprechend mehr, was die ostdeutschen Länderhaushalte um rund 350 Millionen Euro jährlich entlastet.

Was gilt aktuell?

Bislang sind im bundesstaatlichen Finanzausgleich keine Sonderregelungen für kommunale Altschulden vorgesehen. Der von den ostdeutschen Ländern zu tragende Anteil an den AAÜG-Erstattungen beträgt seit 2021 pauschal 50 Prozent. Die neuen Regelungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2026 (AAÜG-Änderung) beziehungsweise unmittelbar nach Verkündung (Finanzausgleichsänderungen) in Kraft treten — sofern der Bundestag dem Entwurf zustimmt.

Kommunale Altschulden: Wie sich die Lage entwickelt hat

Der kommunale Kassenkreditbestand ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Zum 31. Dezember 2025 betrug er nach Angaben des Bundesrates 41,6 Milliarden Euro — der höchste Stand seit 2017 und ein Anstieg von 27,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Das Finanzierungsdefizit der Kommunen in den Flächenländern lag 2025 bei 31,9 Milliarden Euro, nach 24,8 Milliarden Euro im Vorjahr. Die Ursachen sind laut Gesetzesbegründung zu einem wesentlichen Teil struktureller Natur: Schwache Gewerbesteuereinnahmen, hohe Sozialausgaben und fehlende Pufferfähigkeit in wirtschaftsschwachen Regionen haben die Schuldenspirale in Gang gesetzt.

Bundesrat: Länder- und Kommunalentlastungsgesetz greift zu kurz

Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 umfassend Stellung genommen. Er erkennt zwar an, dass der Gesetzentwurf eine Koalitionsvereinbarung umsetzt, erklärt aber: Die vorgesehenen Maßnahmen seien befristet und der Höhe nach begrenzt — eine spürbare Entlastung werde damit nicht eintreten. Besonders kritisch sieht der Bundesrat, dass die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen vollständig von der Altschuldenhilfe ausgenommen sind. Er sieht darin einen möglichen Verstoß gegen den föderalen Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem fordert er, die Entlastung bei den DDR-Versorgungslasten dauerhaft festzuschreiben statt sie bis 2029 zu befristen — zumal diese Lasten rund 2,6 Milliarden Euro jährlich betragen und weiter steigen. Die Bundesregierung weist diese Forderungen in ihrer Gegenäußerung zurück: Angesichts der Haushaltslage des Bundes sei eine weitergehende Unterstützung nicht darstellbar. Den Ausschluss der Stadtstaaten hält sie für verfassungsrechtlich zulässig, weil dort keine statistisch abgrenzbaren kommunalen Kassenkredite ausgewiesen seien.

Für die von Altschulden betroffenen Kommunen stellt das LKEG einen ersten Schritt dar — aber keinen Durchbruch. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat das Paket ebenfalls kritisch bewertet. Ob die Mittel tatsächlich bei den verschuldeten Kommunen ankommen, hängt zudem davon ab, ob die Länder die SoBEZ-Mittel zielgerichtet einsetzen: Der Bund erwartet dies, kann es aber nicht rechtlich erzwingen. Die strukturellen Ursachen kommunaler Haushaltsnot — von der Sozialausgabenbelastung bis zur schwachen Steuerbasis in wirtschaftsschwachen Regionen — bleiben durch das LKEG ungelöst. Wie die Diskussion um Verwaltungs-IT und Staatsmodernisierung zeigt, stehen Investitionen in kommunale Infrastruktur auch aus digitaler Sicht unter Druck.

Weiterlesen:

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👥 Wen betrifft das?

Direkt betroffen sind die Haushalte von zehn finanzschwachen Flächenländern und deren Kommunen, allen voran Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Indirekt profitieren Bürgerinnen und Bürger in diesen Gemeinden, wenn Investitionen in Schulen, Verkehrsinfrastruktur und soziale Daseinsvorsorge wieder möglich werden. Die ostdeutschen Länder erhalten zusätzlich Entlastung bei den Kosten aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Stadtstaaten (Berlin, Hamburg, Bremen) sind von der Altschuldenhilfe ausgenommen.

🏛️ Reaktionen im Parlament

Reaktionen im Parlament

Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 ausführlich Stellung genommen. Er stellt fest, dass die Entlastungsmaßnahmen unzureichend sind, um die strukturellen Probleme der Kommunalhaushalte zu lösen. Angesichts eines Kassenkreditbestands von 41,6 Mrd. Euro (Dezember 2025) und eines Finanzierungsdefizits von 31,9 Mrd. Euro im Jahr 2025 greife der Gesetzentwurf zu kurz. Der Bundesrat verweist auf die kritische Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Er fordert die Einbeziehung der Stadtstaaten und kritisiert, dass die Bundesregierung die Beteiligungsfrist für die Länder auf nur drei Werktage verkürzt habe. Bei den DDR-Versorgungslasten fordert der Bundesrat die Streichung der zeitlichen Befristung und eine vollständige dauerhafte Übernahme durch den Bund. Die Bundesregierung weist die Forderungen nach höheren Mitteln mit Verweis auf die angespannte Haushaltslage des Bundes zurück und hält an der befristeten Lösung fest.

📅 Parlamentarischer Fahrplan

Der Gesetzentwurf wurde am 18. Juni 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/6560). Als nächste Schritte folgen die Zuweisung an den federführenden Ausschuss, die Ausschussberatungen sowie die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages. Da es sich um ein Zustimmungsgesetz des Bundesrates handelt, ist anschließend auch eine Bundesratsbefassung erforderlich. Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 bereits Stellung genommen und Nachbesserungen gefordert.

⚖️ Erwähnte Gesetze

  • Finanzausgleichsgesetz (FAG)
  • Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)
📖 Begriffe erklärt

Kassenkredite / Liquiditätskredite
Kurzfristige Kredite, die Kommunen zur Überbrückung von Zahlungsengpässen nutzen sollen. Werden sie dauerhaft zur Haushaltsfinanzierung genutzt, spricht man von Altschulden.
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ)
Zusätzliche Finanzzuweisungen des Bundes an besonders belastete Länder zum Ausgleich von Sonderlasten, die im regulären Finanzausgleich nicht abgebildet werden.
AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz)
Regelt die Überführung von Rentenansprüchen aus DDR-Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung und die Kostenteilung zwischen Bund und ostdeutschen Ländern.
❓ Häufige Fragen

Welche Kommunen profitieren von den Sonderzuweisungen?

Zehn finanzschwache Flächenländer erhalten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, darunter Nordrhein-Westfalen mit dem größten Anteil (rund 164 Mio. Euro jährlich), Rheinland-Pfalz, das Saarland und weitere Länder. Stadtstaaten sind ausgeschlossen.

Wie lange gilt das Entlastungspaket?

Das gesamte Paket ist auf die Jahre 2026 bis 2029 befristet. Der Bundesrat fordert, zumindest die Entlastung bei den DDR-Versorgungslasten dauerhaft festzuschreiben.

Was sind kommunale Kassenkredite bzw. Altschulden?

Kassenkredite sind kurzfristige Liquiditätskredite, die Kommunen eigentlich nur zur unterjährigen Überbrückung nutzen sollen. Viele finanzschwache Gemeinden nutzen sie jedoch dauerhaft zur Haushaltsfinanzierung, was zu hohen Zinslasten und eingeschränkter Investitionsfähigkeit führt.

Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6560 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

📄 Quelle: Deutscher Bundestag / DIP — BT-Drs. 21/6560 | Gesetzentwurf | Original-PDF | dip.bundestag.de

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17. Juni 2026
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17. Juni 2026
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17. Juni 2026
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25. Mai 2026
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