Die AfD-Fraktion hat am 24. März 2026 einen Gesetzentwurf zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen vorgelegt (BT-Drs. 21/4933). Das Vorhaben erweitert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Gemeinnützigen Organisationen soll es untersagt werden, aus parteipolitischen Gründen zu Boykotten gegen Unternehmen aufzurufen.
Hintergrund des Gesetzentwurfs
Wirtschaftsunternehmen sind einem zunehmenden Konformitätsdruck ausgesetzt, heißt es in der Begründung. Die AfD kritisiert dabei konkret Kampagnen von Organisationen wie Campact. Diese fordern Unternehmen auf, sich von der AfD zu distanzieren. Als Beispiele führt die Fraktion Aufrufe an, diskriminierende Sticker auf Produkte zu kleben oder Kunden zum Boykott bestimmter Unternehmen zu bewegen.
Die AfD sieht in solchen Kampagnen eine Gefährdung des freien Wettbewerbs und fordert daher gesetzliche Beschränkungen für gemeinnützige Organisationen.
Geplante Regelungen
Konkret ergänzt der Gesetzentwurf §21 GWB um eine neue Bestimmung. Gemeinnützige Organisationen und solche, die von ihnen unterstützt werden, sollen nicht mehr „Unternehmen, Vereinigungen von Unternehmen oder Verbraucher aus parteipolitischen Gründen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber anderen Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu veranlassen“ dürfen.
Verstöße können künftig als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Betroffene Unternehmen erhalten zudem die Möglichkeit, Unterlassungsklagen zu erheben und Schadensersatz zu fordern. Dies ist bemerkenswert, da damit zivilrechtliche Ansprüche neben das Ordnungswidrigkeitenrecht gestellt werden. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Entwurf fügt sich in eine breitere AfD-Strategie ein. So hatte die Partei bereits kommunale Vetorechte gegen Asylbewerber-Zuweisungen gefordert. Kritiker sehen in dem aktuellen Entwurf einen Versuch, legitime Meinungsäußerungen und Proteste zu beschränken.























































