Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8237 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 500 Mio. Euro Umsatzsteuer werden 2026 an Länder umverteilt
- 750 Mio. Euro als letzte ÖGD-Pakt-Tranche, 250 Mio. Euro Rückforderung Flüchtlingspauschale
- 113.236 Asylerstanträge 2025 führten zur Überzahlung von 250 Mio. Euro
Hintergrund
Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) regelt die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Seit 2015 sichert der Bund den Ländern und Kommunen zusätzliche Umsatzsteueranteile zu, um die Kosten des erhöhten Flüchtlingsaufkommens zu tragen. Seit 2024 gilt das sogenannte ‚atmende System‘: pro Asylerstantragsteller zahlt der Bund eine Pauschale von 7.500 Euro, mindestens jedoch 1 Milliarde Euro pro Jahr. Der Pakt für den ÖGD vom 29. September 2020 verpflichtet den Bund ergänzend dazu, den Ländern beim Aufbau des Öffentlichen Gesundheitsdienstes finanziell zu helfen; 2026 endet diese Unterstützung mit der letzten Tranche von 750 Millionen Euro.
- 500 Mio. Euro — Gesamtbetrag der Umsatzsteuerverschiebung zugunsten der Länder im Jahr 2026.
- 750 Mio. Euro — Letzte Tranche des Bundes im Rahmen des Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD).
- 250 Mio. Euro — Rückforderung des Bundes wegen zu hoher Flüchtlingspauschalen-Abschlagszahlung für 2025.
- 113.236 — Asylerstanträge 2025 laut BAMF; daraus ergibt sich eine rechnerische Pauschale von 849,27 Mio. Euro.
- 7.500 Euro — Pauschale pro Asylerstantragsteller, die der Bund den Ländern und Kommunen erstattet.
Im Detail
Die Unterstützung, die der Bund den Ländern für diesen Aufgabenbereich gewährt, ist damit beendet.
— Begründung BT-Drs. 21/8237, Besonderer Teil zu Artikel 1
Der Bund verschiebt 2026 per Saldo 500 Millionen Euro Umsatzsteuer an die Länder — so sieht es der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum FAG-Änderungsgesetz 2026 vor, der am 28. September 2026 als BT-Drs. 21/8237 eingebracht wurde. Hinter dieser Zahl stecken zwei gegenläufige Bewegungen: Eine Zahlung von 750 Millionen Euro an die Länder zur Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie eine Rückforderung von 250 Millionen Euro, weil der Bund im Vorjahr zu viel für die Unterbringung und Integration von Asylsuchenden überwiesen hatte.
FAG-Änderungsgesetz 2026: Zwei Ursachen, eine Gesetzesänderung
Die Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern — geregelt im Finanzausgleichsgesetz (FAG) — wird regelmäßig angepasst, wenn der Bund den Ländern gegenüber politische Zusagen erfüllt. Für 2026 sind zwei Vorgänge relevant: Erstens schließt der Bund mit der 750-Millionen-Euro-Tranche den Pakt für den ÖGD ab. Dieser Pakt wurde am 29. September 2020 zwischen der damaligen Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder geschlossen, um die Gesundheitsämter nach den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie personell und strukturell zu stärken. Die Länder haben laut Drucksache ihre Verpflichtungen für 2026 erfüllt; die Bundesunterstützung für diesen Bereich ist damit beendet.
Zweitens greift das sogenannte atmende System bei den Flüchtlingskosten: Seit der Bund-Länder-Vereinbarung vom 6. November 2023 erhalten die Länder und Kommunen pro Asylerstantragsteller eine Pauschale von 7.500 Euro. Für 2025 wurden nach Daten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedoch nur 113.236 Asylerstanträge gestellt. Damit ergibt sich rechnerisch ein Betrag von rund 849 Millionen Euro — der Bund hatte aber bereits einen Abschlag auf Basis höherer Zahlen überwiesen. Da vertraglich eine Mindestpauschale von 1 Milliarde Euro gilt, beläuft sich die Überzahlung auf 250 Millionen Euro, die nun über die Umsatzsteuerverteilung für 2026 korrigiert werden.
Was gilt aktuell?
Das Finanzausgleichsgesetz legt in § 1 Absatz 2 für jedes Jahr Festbeträge fest, die die Umsatzsteuer-Anteile von Bund und Ländern verschieben. Bisher war für 2026 ein Bundesabzug von rund 13,1 Milliarden Euro vorgesehen; nach der Änderung steigt dieser Abzug auf rund 13,6 Milliarden Euro — der Bundesanteil sinkt also, der Länderanteil steigt entsprechend. Die Änderungen gelten ausschließlich für das Ausgleichsjahr 2026.
Technische Korrekturen sichern Festbeträge bis 2030
Das Gesetz enthält darüber hinaus eine technische Korrektur: Artikel 2 des FAG-Änderungsgesetzes 2025 hatte vorgesehen, die Festbeträge in § 1 Absatz 2 FAG ab 2030 vollständig zu ersetzen — was rückwirkend auch Festbeträge für die Jahre vor 2030 hätte ändern können. Das FAG-Änderungsgesetz 2026 löst dieses Problem, indem es den entsprechenden Artikel 2 des Vorgängergesetzes streicht und die Regelung neu fasst: Künftig werden nur noch die Festbeträge ab dem Ausgleichsjahr 2030 angepasst, wenn das Gewalthilfegesetz in Kraft tritt. Artikel 2 des neuen Gesetzes tritt frühestens am 1. Januar 2030 in Kraft, und zwar nicht vor dem Tag, an dem das letzte Bundesland erstmals einen Bericht nach dem Gewalthilfegesetz übermittelt hat.
Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung entstehen laut Drucksache nicht. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht vorgesehen. Der Bundesrat wurde bereits am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig beteiligt; seine Stellungnahme steht noch aus. Mehr zum Thema Bund-Länder-Finanzen finden Sie auch in unserem Beitrag zum Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Kommunen.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind die Länderhaushalte und über sie die Kommunen, die für Flüchtlingsunterbringung und -integration sowie für den Betrieb der Gesundheitsämter zuständig sind. Für Bürgerinnen und Bürger entstehen laut Drucksache keine direkten Kosten oder Preisveränderungen.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8237) wurde am 28. September 2026 eingebracht und dem Bundesrat bereits am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung stehen noch aus und werden nachgereicht. Als nächste Schritte folgen die Ausschussberatung und die abschließende Abstimmung im Bundestag. Das Gesetz soll vorbehaltlich Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; Artikel 2 tritt frühestens am 1. Januar 2030 in Kraft.
- Vertikale Umsatzsteuerverteilung
- Die Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen Bund und Ländern (vertikal = verschiedene Ebenen im Staatsgefüge), geregelt in § 1 FAG.
- Spitzabrechnung
- Nachträgliche Abrechnung, bei der die im Vorjahr auf Basis einer Schätzung gezahlten Abschläge mit den tatsächlichen Werten verrechnet werden.
- Umsatzsteuerfestbetrag
- Der im FAG festgelegte absolute Euro-Betrag, der beim Umsatzsteueraufkommen vom Anteil einer staatlichen Ebene ab- oder zugerechnet wird, um politische Zusagen zu erfüllen.
Warum erhalten die Länder weniger als erwartet?
Die Spitzabrechnung für 2025 ergab, dass der Bund 250 Millionen Euro zu viel an Flüchtlingspauschale gezahlt hat, weil nur 113.236 Asylerstanträge gestellt wurden — bei einem garantierten Mindestbetrag von 1 Milliarde Euro.
Was ist der Pakt für den ÖGD?
Der 'Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst' wurde am 29. September 2020 zwischen Bund und Ländern vereinbart, um den ÖGD nach den Erfahrungen der COVID-19-Pandemie zu stärken; die letzte Tranche in Höhe von 750 Millionen Euro wird 2026 ausgezahlt.
Was ändert sich ab 2030?
Artikel 2 des Gesetzes stellt sicher, dass die Umsatzsteuer-Festbeträge ab 2030 im Zusammenhang mit dem Gewalthilfegesetz angepasst werden, ohne frühere Festbeträge rückwirkend zu ändern.































































