- Ab September 2027 werden Krypto-Kontodaten automatisch international ausgetauscht
- 69 Staaten haben die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 unterzeichnet
- Bundesrat hat am 10. Juli 2026 keine Einwendungen erhoben
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7194 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der internationale automatische Austausch von Finanzkonteninformationen basiert auf der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014, die Deutschland seit 2015 anwendet. Der gemeinsame Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS) der OECD wurde 2023 aktualisiert, um neue digitale Finanzprodukte einzubeziehen. Die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 setzt diese Erweiterung multilateral um. Deutschland hat sie am 26. November 2024 in Asunción unterzeichnet. Für den Austausch mit EU-Mitgliedstaaten gilt daneben die Richtlinie (EU) 2023/2226, die Deutschland bereits mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2025 umgesetzt hat.
- 69 Staaten — haben die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 bislang unterzeichnet, darunter Deutschland am 26. November 2024 in Asunción.
- September 2027 — erster geplanter Termin für den automatischen Datenaustausch, beginnend mit Daten des Kalenderjahres 2026.
- 29. Oktober 2014 — Datum der Mehrseitigen Vereinbarung als Basisabkommen, auf das die Zusatzvereinbarung aufbaut (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632).
Im Detail
Die Informationen über Transaktionen sollen regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre jeweils automatisch ausgetauscht werden.
— Denkschrift, BT-Drs. 21/7194
Steuerbehörden weltweit sollen künftig besser erkennen, wenn Steuerpflichtige Vermögen in Kryptowährungen oder neuen digitalen Finanzprodukten halten. Die Bundesregierung hat dazu am 16. Juli 2026 den Gesetzentwurf BT-Drs. 21/7194 in den Bundestag eingebracht. Das Vertragsgesetz ratifiziert die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung über den automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen — kurz: CRS MCAA.
Finanzkonten-Datenaustausch: Was bisher gilt
Seit 2015 tauscht Deutschland auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 automatisch Finanzkonteninformationen mit Partnerstaaten aus. Der gemeinsame Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS) der OECD verpflichtet Finanzinstitute, Kontodaten von im Ausland steuerlich ansässigen Personen an die zuständigen Steuerbehörden zu melden — in Deutschland an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses übermittelt die Daten dann automatisch an die Behörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten. Mit dem Aufkommen digitaler Vermögenswerte entstanden jedoch Lücken: Kryptowährungen und neue digitale Finanzprodukte waren vom bisherigen Austausch nicht erfasst.
Was die Zusatzvereinbarung zum Finanzkonten-Datenaustausch neu regelt
Die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 schließt diese Lücken. Sie erweitert den automatischen Finanzkonten-Datenaustausch um vier Informationskategorien: Erstens, ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorliegt. Zweitens, welche Funktion beherrschende Personen bei einem Rechtsträger innehaben — etwa ob jemand Eigentümer, Begünstigter oder leitender Angestellter ist. Drittens, die Art des Kontos, ob es sich um ein bestehendes oder neues Konto handelt und ob es ein Gemeinschaftskonto ist. Viertens, im Fall von Eigenkapitalbeteiligungen an Investmentunternehmen: welche Funktion der Beteiligte innehat. Besonders bedeutsam ist die Ausweitung auf neue digitale Finanzprodukte wie E-Geld, digitales Zentralbankgeld und Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, sowie auf Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.
Deutschland hat die Zusatzvereinbarung am 26. November 2024 in Asunción gemeinsam mit 68 weiteren Staaten unterzeichnet — darunter alle großen EU-Mitgliedstaaten, Japan, Kanada, Singapur, die Schweiz und die Vereinigten Arabischen Emirate. Laut Denkschrift soll der erste automatische Datenaustausch ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 stattfinden und dann jährlich fortgeführt werden.
Datenschutz beim Finanzkonten-Datenaustausch
Die Drucksache enthält eine umfangreiche Datenschutznotifikation, die Deutschland gegenüber dem OECD-Koordinierungsgremium abgibt. Diese legt fest, dass empfangende Staaten die Daten ausschließlich für Steuerzwecke verwenden dürfen. Betroffene haben Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte. Automatisierte Entscheidungen ohne menschliche Kontrolle sind untersagt. Die Datenschutzvorkehrungen werden an die Anforderungen der DSGVO angepasst — notwendig, weil Artikel 96 der DSGVO bei der Erweiterung internationaler Abkommen eine Aktualisierung der Schutzklauseln verlangt. Daten dürfen ausdrücklich nicht in Verfahren verwendet werden, in denen die Todesstrafe droht oder politische, rassistische oder religiöse Verfolgung vorliegt.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen entsteht durch das Vertragsgesetz kein direkter Erfüllungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden war bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 beziffert worden. Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben.
Der Finanzkonten-Datenaustausch ist Teil einer globalen Strategie der OECD und der EU, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im grenzüberschreitenden Bereich einzudämmen. Die Vertragsstaaten beabsichtigen laut Drucksache, die Standards gemeinsam mit OECD und EU zu einem globalen System weiterzuentwickeln. Informationen zu weiteren aktuellen parlamentarischen Vorgängen finden sich in der Übersicht der Drucksachen vom 16. Juli 2026. Zur wirtschaftspolitischen Lage in Deutschland bietet auch der Beitrag zur Unternehmensnachfolge relevanten Kontext.
Weiterlesen:
- Bundestag 16.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- Unternehmensnachfolge: 545.000 Betriebe suchen Nachfolger bis 2030
Betroffen sind in erster Linie Personen, die in einem Vertragsstaat steuerlich ansässig sind und bei deutschen Finanzinstituten Konten unterhalten — sowie umgekehrt in Deutschland ansässige Personen mit Konten im Ausland. Finanzinstitute in Deutschland sind verpflichtet, die relevanten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das sie dann automatisch weiterleitet. Für Bürger und Unternehmen entsteht nach Angaben der Drucksache kein direkter Erfüllungsaufwand.
Der Gesetzentwurf wurde am 16. Juli 2026 dem Bundestag zugeleitet. Die Ausschusszuweisung und Beratungen stehen noch aus. Nach Verabschiedung durch den Bundestag tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der genaue Zeitpunkt des völkerrechtlichen Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung für Deutschland wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Der Bundesrat hat bereits am 10. Juli 2026 keine Einwendungen erhoben.
- Gemeinsamer Meldestandard (CRS)
- Internationaler OECD-Standard für den automatischen Austausch von Finanzkonteninformationen zwischen Steuerbehörden. Ziel ist die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung.
- Kryptowerte
- Digitale Vermögenswerte wie Bitcoin oder Ethereum, die auf Blockchain-Technologie basieren. Die Zusatzvereinbarung schließt Derivate auf Kryptowerte und Beteiligungen an Krypto-Investmentfonds erstmals in den Datenaustausch ein.
- Vertragsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG)
- Gesetz, mit dem der Bundestag einem völkerrechtlichen Vertrag zustimmt und ihn damit innerstaatlich in Kraft setzt. Voraussetzung für die Bindungswirkung internationaler Abkommen in Deutschland.
Was sind die neuen Informationspflichten durch die Zusatzvereinbarung?
Zusätzlich zu bisherigen Kontodaten werden künftig Angaben zu Kryptowerten, digitalem Zentralbankgeld, E-Geld sowie die Funktion beherrschender Personen und die Art des Kontos ausgetauscht.
Wann beginnt der Datenaustausch konkret?
Laut Denkschrift soll der Austausch ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 starten und dann jährlich fortgeführt werden.
Sind Datenschutzrechte der Betroffenen gewährleistet?
Ja. Die Drucksache enthält eine Notifikation mit umfangreichen Datenschutzvorkehrungen, darunter Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Verbot automatisierter Entscheidungen ohne menschliche Kontrolle.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7194 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































