- Keine Bundesmittel für Management der Asiatischen Hornisse verfügbar
- In Baden-Württemberg wurden 2025 rund 3.300 Nester gemeldet
- Verbindlicher nationaler Managementplan fehlt — Länder entscheiden allein
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6821 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) steht seit 2016 auf der EU-Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten. Am 24. März 2025 stufte das Bundesumweltministerium (BMUKN) die Art von der Früherkennungsphase in die Managementphase um — mit der Begründung, sie sei in Deutschland „weit verbreitet“. Seitdem gilt nicht mehr die behördliche Nestbeseitigungspflicht; stattdessen obliegt das Management den Ländern auf Basis eines unverbindlichen LANA-Maßnahmenblatts. Die Verbreitungskarten der Uni Hohenheim zeigen eine deutliche Zunahme der Vorkommen zwischen 2023 und 2024. Frankreich verabschiedete im März 2025 ein nationales Gesetz mit verbindlichem Plan und Entschädigungsmechanismus für Imkereien — ein in Deutschland nicht vorhandener Ansatz.
- 3.300 Nester — Gemeldete Vorkommen der Asiatischen Hornisse in Baden-Württemberg im Jahr 2025.
- 280 → 488 Nester — Anstieg der dokumentierten Nestzahl in Hessen von 2024 auf 2025.
- 13,4 % — Maximaler Bienenvölkerverlust pro Jahr durch Vespa velutina laut Erfahrungen aus Frankreich.
- 0 Euro — Bundesmittel, die aktuell für das Management der Asiatischen Hornisse zur Verfügung stehen.
- 2031 — Frühestmöglicher Berichtszeitpunkt Deutschlands an die EU-Kommission über Managementmaßnahmen seit der Umstufung 2025.
Im Detail
Aktuell stehen keine Bundesmittel für Maßnahmen zum Management von Vespa velutina nigrithorax zur Verfügung.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6821, S. 8
Die Asiatische Hornisse breitet sich in Deutschland rasant aus: Allein in Baden-Württemberg wurden 2025 rund 3.300 Nester gemeldet, in Hessen stieg die dokumentierte Nestzahl von 280 im Jahr 2024 auf 488 im Jahr 2025. Dennoch stellt der Bund laut BT-Drs. 21/6821 vom 1. Juli 2026 keine Fördermittel für das Management der invasiven Art bereit — und einen verbindlichen nationalen Managementplan gibt es nicht.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/6441) klargestellt, dass die Zuständigkeit für Beseitigungs- und Managementmaßnahmen gemäß § 48a Bundesnaturschutzgesetz ausschließlich bei den Behörden der Länder liegt. Die einzige bundesweite Handlungsgrundlage ist das unverbindliche Management- und Maßnahmenblatt der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) vom 25. März 2025, das Priorisierung und Umsetzung vollständig den Ländern überlässt.
Asiatische Hornisse: Umstufung und ihre Folgen
Am 24. März 2025 informierte das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) die Europäische Kommission über die Umstufung der Asiatischen Hornisse von der Früherkennungsart in die Managementphase gemäß EU-Verordnung Nr. 1143/2014. Begründung: Die Art gilt nun als „weit verbreitet“. Mit dieser Umstufung entfiel die bisherige behördliche Nestbeseitigungspflicht. Die EU-Verordnung definiert „weit verbreitet“ als eine Art, deren Population über die Etablierungsphase hinausgegangen ist und einen großen Teil des potenziellen Verbreitungsgebiets kolonisiert hat.
Ob die Umstufung rechtlich korrekt erfolgt ist, bleibt umstritten: Der Imkerverband Rheinland-Pfalz hält sie für rechtswidrig. Die Bundesregierung erklärt, eine formelle juristische Prüfung nicht durchgeführt zu haben; die Beurteilung, ob eine Art als weit verbreitet gilt, obliege dem Mitgliedstaat selbst — ohne vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung.
Was gilt aktuell?
Seit der Umstufung im März 2025 sind die Naturschutzbehörden der Länder für das Management zuständig. Es existiert kein verbindlicher nationaler Managementplan mit Zeitplänen, Zuständigkeiten und messbaren Erfolgsindikatoren. Das LANA-Maßnahmenblatt stellt zudem ausdrücklich fest, dass Nestentfernungen zur Abwendung von Gesundheitsgefahren oder wirtschaftlichen Schäden nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden fallen. Alle in Deutschland handelsüblichen Fallen sind nicht selektiv: Sie fangen auch die nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Europäische Hornisse (Vespa crabro); ihr Einsatz ohne behördliche Genehmigung ist unzulässig. Seit Ende 2023 darf zudem Kieselgur-Staub nicht mehr als Bekämpfungsmittel eingesetzt werden, da er nicht als Biozid zugelassen ist.
Wirtschaftliche Schäden: Keine Bundesdaten
Auf die Frage nach wirtschaftlichen Schäden für Imkerei, Obst- und Weinbau sowie durch den Verlust von Wildbestäubern antwortet die Bundesregierung, ihr lägen keine bundesweiten Daten vor. Eine systematische bundesweite Erfassung von Bienenvölkerverlusten findet nicht statt — die Zuständigkeit liege bei den Ländern. Erfahrungen aus Frankreich, wo Vespa velutina bereits erheblich früher auftrat, zeigen Bienenvölkerverluste von bis zu 13,4 Prozent des Bestands in einem Jahr und modellierte Gesamtschäden von bis zu 30,8 Millionen Euro bei hohem Befallsdruck. Frankreich verabschiedete im März 2025 ein nationales Gesetz mit verbindlichem Plan, departementalen Umsetzungsplänen und einem Entschädigungsmechanismus für Imkereien. Deutschland sieht die Situationen als nicht vergleichbar an.
Monitoring und Forschung auf Länderebene
Vorkommen der Asiatischen Hornisse werden seit 2023 von den Bundesländern gesammelt und als Deutschlandkarte veröffentlicht (Uni Hohenheim). Bayern hat im Juli 2025 einen eigenen Aktionsplan verabschiedet, Nordrhein-Westfalen fördert seit April 2026 über die Landwirtschaftskammer Schutzausrüstung, Bekämpfungstechnik und Nestentfernungsprämien. Bundesmittel für das Forschungsprojekt Velucord (2025–2026) an der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau stellt die Bundesregierung nicht bereit. Das für 2027 von der EU-Kommission angekündigte EU-Forschungsprojekt zu Vespa velutina ist der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht bekannt. Auf europäischer Ebene sieht die Bundesregierung derzeit keinen Bedarf für eine eigene Arbeitsgruppe zu Vespa velutina — die Koordination erfolge über die bestehende Invasive Alien Species Expert Group (IASEG).
Der nächste Pflichtbericht Deutschlands an die EU-Kommission über die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen ist nach Artikel 24 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 erst 2031 fällig. Themen wie die EU-Versorgungsrisiken bei kritischen Rohstoffen oder die Frage nach dem Umgang mit gestoppten Bundesprojekten zeigen, dass die Bundesregierung bei Querschnittsthemen regelmäßig auf Länderzuständigkeiten verweist.
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Betroffen sind vor allem Imkerinnen und Imker, da die Asiatische Hornisse Honigbienen erjagt und Bienenvölker schwächen kann. Erfahrungen aus Frankreich zeigen Bienenvölkerverluste von bis zu 13,4 Prozent des Bestands pro Jahr. Auch Obst- und Weinbauern sowie der Bereich der Wildbestäuber sind potenziell betroffen. Alle in Deutschland handelsüblichen Fallen sind nicht selektiv und fangen auch die geschützte Europäische Hornisse; ihr Einsatz ohne Genehmigung ist unzulässig.
Die Bundesregierung hat die meisten Fragen inhaltlich beantwortet, verweist aber bei Fragen zu Schadensausmaß, Bienenvölkerverlusten und verbindlichen Managementzielen regelmäßig auf fehlende Bundesdaten und ausschließliche Länderzuständigkeit. Konkrete Zahlen zu wirtschaftlichen Schäden oder Nestentfernungen auf Bundesebene nennt sie nicht.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 01.07.2026) Asiatische Hornisse: 29 Fragen zum Managementversagen →
- Unionsliste invasiver Arten
- EU-Liste gebietsfremder Tierarten, die erhebliche negative Auswirkungen auf Biodiversität oder Ökosysteme haben. Für gelistete Arten gelten besondere Managementpflichten gemäß EU-Verordnung Nr. 1143/2014.
- LANA-Maßnahmenblatt
- Unverbindliche Empfehlung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) für das Management invasiver Arten. Es ersetzt keinen rechtsverbindlichen nationalen Managementplan.
- Managementphase (Artikel 19 EU-VO 1143/2014)
- Rechtsstatus für invasive Arten, die als weit verbreitet gelten. Statt Ausrottung steht die Minimierung negativer Auswirkungen im Vordergrund; Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein.
Gibt es einen nationalen Managementplan für die Asiatische Hornisse?
Nein. Laut Bundesregierung existiert kein verbindlicher nationaler Managementplan. Die Länder erarbeiten gemeinsam unverbindliche Management- und Maßnahmenblätter; die Umsetzung liegt bei den jeweiligen Landesbehörden.
Stellt der Bund Mittel für die Bekämpfung bereit?
Nein. Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass aktuell keine Bundesmittel für Maßnahmen zum Management der Asiatischen Hornisse zur Verfügung stehen.
Wie gefährlich ist der Stich der Asiatischen Hornisse?
Laut Bundesregierung ist das Gift der Asiatischen Hornisse in Struktur und Toxizität vergleichbar mit dem heimischer Wespen; es ist nicht giftiger als ein Bienenstich. Es besteht keine Meldepflicht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6821 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































