Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8234 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Warnungsgeld bis zu 4 Prozent Jahresumsatz für Flugsicherungsorganisationen
- Errichtungsgesetz von 2009 wird durch modernes Bundesaufsichtsamt-Gesetz ersetzt
- EU-Verordnung 2024/2803 verpflichtet Mitgliedstaaten zu Sanktionsregelungen
Hintergrund
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) mit Sitz in Langen (Hessen) nimmt seit 2009 als nationale Aufsichtsbehörde die Überwachung der Flugsicherungsdienste in Deutschland wahr. Das bisherige Errichtungsgesetz vom 29. Juli 2009 enthält nach Einschätzung der Bundesregierung überholte Organisationsvorschriften und veraltete Verweise auf europäisches Recht. Die EU-Verordnung 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums sowie weitere EU-Rechtsakte verpflichten die Mitgliedstaaten, für Verstöße gegen bestimmte Verordnungen wirksame Sanktionen vorzusehen. Deutschland hat dieses Sanktionsinstrument bislang nicht im nationalen Recht verankert.
- 29. Juli 2009 — Inkrafttreten des bisherigen Errichtungsgesetzes des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung, das durch den Gesetzentwurf vollständig ersetzt wird.
- bis zu 30.000 Euro — Maximales Warnungsgeld gegenüber natürlichen Personen bei Verstößen gegen Anordnungen des BAF.
- bis zu 4 Prozent — Obergrenze des Warnungsgeldes für Organisationen, berechnet am Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres.
- 25. September 2026 — Sitzung des Bundesrates (1068. Sitzung), in der keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben wurden.
- 5 EU-Verordnungen — Anzahl der im neuen Gesetz explizit aufgeführten europäischen Rechtsakte, auf deren Grundlage das BAF seine Aufgaben wahrnimmt.
Im Detail
Ein Warnungsgeld kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in seiner Funktion als Behörde, die die Aufsicht über die europarechtskonforme Ausübung der Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt, immer dann verhängen, wenn seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig befolgt werden.
— Begründung BT-Drs. 21/8234, Abschnitt B. Besonderer Teil, Zu § 3 Absatz 1
Die Aufsicht über die Flugsicherung in Deutschland erhält ein neues Durchsetzungsinstrument: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) kann künftig ein sogenanntes Warnungsgeld verhängen, wenn Flugsicherungsorganisationen oder einzelne Personen behördliche Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht befolgen. Die Bundesregierung hat den entsprechenden Gesetzentwurf am 28. September 2026 als BT-Drs. 21/8234 beim Deutschen Bundestag eingebracht. Das Warnungsgeld beträgt gegenüber natürlichen Personen bis zu 30.000 Euro, gegenüber Organisationen bis zu 4 Prozent der jährlichen Umsatzerlöse des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Was gilt aktuell?
Bislang stützt sich das BAF beim Erlass von Aufsichtsmaßnahmen auf das Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vom 29. Juli 2009. Dieses Gesetz regelte primär die Gründung der Behörde. Ein eigenständiges Warnungsgeld als Aufsichtsinstrument existiert im deutschen Recht für den Flugsicherungsbereich bislang nicht. Bei anhaltenden Verstößen stehen dem BAF im Wesentlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren und verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie der Widerruf von Zertifikaten zur Verfügung. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten dabei grundsätzlich aufschiebende Wirkung — was die zügige Durchsetzung von Sicherheitsanforderungen erschweren kann.
Warum wird das Warnungsgeld eingeführt?
Hintergrund ist eine EU-rechtliche Verpflichtung: Mehrere europäische Verordnungen — darunter die Verordnung (EU) 2018/1139 und die neue Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums — verlangen von den Mitgliedstaaten, für Verstöße gegen bestimmte Vorschriften wirksame Sanktionen zu schaffen. Deutschland hat diese Vorgabe im nationalen Recht bislang nicht hinreichend umgesetzt. Das Warnungsgeld schließt diese Lücke. Es ist ausdrücklich von einem Bußgeld im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden: Es setzt kein Verschulden voraus und kann auch dann verhängt werden, wenn eine Organisation schlicht säumig ist. Zudem darf es wiederholt ausgesprochen werden, bis die Anordnung vollständig erfüllt ist.
Warnungsgeld und Flugsicherheit
Das neue Instrument zielt auf alle Personen und Organisationen, über die das BAF Aufsicht führt — unabhängig davon, ob sie über eine Zertifizierung der Behörde verfügen. Auch ausländische Anbieter, die im deutschen Luftraum tätig sind, können sanktioniert werden. Ausgenommen sind lediglich Organisationen, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) direkt zertifiziert und beaufsichtigt werden; für diese sind auf EU-Ebene eigene Sanktionsmechanismen vorgesehen.
Gleichzeitig schreibt der Gesetzentwurf fest, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen des BAF keine aufschiebende Wirkung haben. Die Begründung der Bundesregierung verweist auf die besondere Bedeutung der Rechtsgüter Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit im Luftverkehr: Ein Abwarten bis zur Bestandskraft einer Aufsichtsmaßnahme sei angesichts möglicher Sicherheitsrisiken nicht hinnehmbar.
Strukturelle Aktualisierung des Gesetzes
Über das Warnungsgeld hinaus ersetzt der Entwurf das bisherige Errichtungsgesetz von 2009 vollständig durch ein neues Gesetz über das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAFG). Die Umbenennung trägt dem Umstand Rechnung, dass das BAF seit seiner Gründung deutlich mehr Aufgaben übernommen hat und das alte Errichtungsgesetz die heutige Behördenstruktur nicht mehr abbildet. Zudem werden alle Verweise auf europäische Rechtsakte aktualisiert — laut Drucksache sind fünf EU-Verordnungen im neuen Gesetz explizit aufgeführt. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, gegen den Entwurf keine Einwendungen zu erheben.
Haushaltswirksame Kosten entstehen laut Gesetzentwurf nicht; weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft oder die Verwaltung ergibt sich ein Erfüllungsaufwand.
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Unmittelbar betroffen sind Flugsicherungsorganisationen und ATM/ANS-Anbieter, die Flugsicherungsdienste nach dem Luftverkehrsgesetz erbringen, sowie Personen mit Fluglotsenlizenzen. Mittelbar sind alle Nutzer des deutschen Luftraums — Fluggesellschaften, Frachtunternehmen und Flugreisende — betroffen, da das Gesetz die behördliche Durchsetzungskraft bei Sicherheitsverstößen stärken soll.
Der Gesetzentwurf wurde am 28. September 2026 beim Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/8234). Als nächste Schritte stehen die Überweisung an den zuständigen Ausschuss, die Ausschussberatung sowie die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages aus. Das Gesetz tritt laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt das bisherige Errichtungsgesetz von 2009 außer Kraft.
- Warnungsgeld
- Ein behördliches Aufsichtsmittel, das verhängt werden kann, wenn Anordnungen nicht befolgt werden. Es setzt — anders als ein Bußgeld — kein Verschulden voraus und kann wiederholt ausgesprochen werden.
- ATM/ANS
- Abkürzung für Air Traffic Management / Air Navigation Services (Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste). Bezeichnet die Gesamtheit der Dienste, die eine sichere und geordnete Flugverkehrsabwicklung gewährleisten.
- Aufschiebende Wirkung
- Rechtliches Prinzip, wonach ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage die Vollziehung eines Verwaltungsakts zunächst hemmt. Das neue Gesetz schließt diese Wirkung für Maßnahmen des BAF aus, um die Flugsicherheit ohne Verzug durchsetzen zu können.
Was ist das Warnungsgeld?
Das Warnungsgeld ist ein neues Aufsichtsmittel des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. Es kann verhängt werden, wenn Personen oder Organisationen Anordnungen der Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllen. Es setzt — anders als ein Bußgeld — kein Verschulden voraus.
Wie hoch kann das Warnungsgeld ausfallen?
Gegenüber natürlichen Personen beträgt es bis zu 30.000 Euro, gegenüber Organisationen bis zu 4 Prozent der jährlichen Umsatzerlöse des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Warum wird das Gesetz von 2009 ersetzt?
Die Errichtungsvorschriften des bisherigen Gesetzes sind nach Angaben der Bundesregierung obsolet geworden. Zudem haben sich die Verweise auf europäische Rechtsvorschriften geändert, und die erweiterten Aufgaben des Amtes spiegeln sich im alten Errichtungsgesetz nicht mehr angemessen wider.





























































