Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8258 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 61 Genehmigungsanträge für Drohnen-Pflanzenschutz seit 2020 gestellt
- EU-Regelwerk für Agrardrohnen soll Mitte 2027 vereinfacht werden
- Bundesweit rund 4.000 Rehkitz-Rettungsdrohnen gefördert
Hintergrund
Die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 regelt den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge und unterscheidet zwischen den Kategorien ‚offen‘, ’speziell‘ und ‚zulassungspflichtig‘. Landwirtschaftliche Einsätze jenseits der Sichtweite (BVLOS) oder mit Drohnen über 25 Kilogramm Startmasse fallen grundsätzlich in die genehmigungspflichtige spezielle Kategorie. In Deutschland erfordert das zudem die Einbindung des Luftfahrt-Bundesamts oder der Landesbehörden. Parallel läuft auf EU-Ebene das sogenannte Omnibus-X-Paket, das Erleichterungen für drohnengestützte Pflanzenschutzmittelanwendungen vorsieht; eine allgemeine Ausrichtung im EU-Rat konnte bis zur Drucklegung der Antwort noch nicht erzielt werden.
- 61 Anträge — seit 2020 beim BVL gestellt für Drohnen-Pflanzenschutzmittelanwendungen nach § 18 Pflanzenschutzgesetz
- 47 genehmigt, 11 abgelehnt — Genehmigungsquote von rund 77 Prozent bei PSM-Drohnenanträgen
- 27 Anträge beim JKI — zur Sichtprüfung von Spritzeinrichtungen für Steillagen-Weinbau seit 2020; 17 positiv beschieden
- ca. 4.000 Drohnen — vom Bund zur Wildtier- und Rehkitzrettung gefördert (Förderempfänger: eingetragene Vereine)
- Mitte 2027 — geplantes Inkrafttreten der geänderten EU-Durchführungsverordnung 2019/947 mit neuem Standardszenario STS-03
Im Detail
Die Bundesregierung misst dem Einsatz digitaler Techniken in der Landwirtschaft eine wichtige Bedeutung für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit, die Entlastung und Unterstützung von Arbeitskräften, die Ressourceneffizienz sowie die wirtschaftliche Stabilität der deutschen Landwirtschaft bei.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8258, Antwort zu Frage 1
Agrardrohnen könnten die deutsche Landwirtschaft grundlegend verändern: präzise Pflanzenschutzmittelausbringung, KI-gestützte Bestandsüberwachung, Bewässerungssteuerung per Sensor — technisch ist vieles möglich. Doch der rechtliche Rahmen für den Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft ist komplex, und belastbare Zahlen zu Einsparpotenzialen fehlen der Bundesregierung weitgehend. Das zeigt die Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/8258, 28. September 2026).
Agrardrohnen in Deutschland: Was gilt aktuell?
Der Einsatz von Drohnen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist in Deutschland nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind genehmigungsfähig — und werden zunehmend genutzt. Seit dem Jahr 2020 wurden beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) insgesamt 61 Anträge auf entsprechende Genehmigungen gestellt. Davon wurden 47 genehmigt und 11 abgelehnt. Für den Steillagen-Weinbau — einem der wichtigsten Anwendungsfelder, weil konventionelle Fahrzeuge dort kaum einsetzbar sind — wurden beim Julius Kühn-Institut (JKI) seit 2020 27 Anträge auf Sichtprüfung von Spritzeinrichtungen gestellt; 17 Drohnensysteme erhielten eine positive Bescheidung.
Für den Flugbetrieb gilt die EU-Durchführungsverordnung 2019/947, die zwischen den Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ unterscheidet. Landwirtschaftliche Drohnen, die außerhalb der Sichtweite (BVLOS) operieren oder mehr als 25 Kilogramm wiegen, benötigen grundsätzlich eine Genehmigung in der speziellen Kategorie — zuständig sind je nach Bundesland die Landesbehörden oder das Luftfahrt-Bundesamt. Drohnen, die ausschließlich innerhalb geschlossener Gewächshäuser fliegen, sind dagegen vom Luftverkehrsrecht ausgenommen und unterliegen nur allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften.
KI und Drohnen: Potenziale ohne belastbare Zahlen
Die Bundesregierung erkennt in Drohnen und KI wichtige Werkzeuge für eine ressourcenschonendere Landwirtschaft. Verfahren der künstlichen Intelligenz können Bewässerung bedarfsgerecht steuern, Nährstoffverluste durch Nitratauswaschung verringern und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln durch sogenanntes Patch-Spraying — also die gezielte Behandlung einzelner Befallsherde — deutlich reduzieren. Drohnen können gegenüber bemannten Agrarflugzeugen zudem die Abdrift erheblich verringern, da sie tiefer und langsamer fliegen.
Konkrete, allgemein auf die deutsche Landwirtschaft übertragbare Einsparwerte — etwa bei Stickstoff, Wasser, Kraftstoff oder Arbeitsstunden — liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor. Die tatsächlichen Effekte hängten zu stark von Betriebsstruktur, Sensorik, Automatisierungsgrad und Standortbedingungen ab. Eine pauschale Wirtschaftlichkeitsschwelle nach Betriebs- oder Flächengröße kann die Bundesregierung ebenfalls nicht nennen. Anschaffungskosten für Agrardrohnen reichen laut Drucksache von einem niedrigen dreistelligen bis zu einem hohen sechsstelligen Eurobetrag.
EU-Reform soll Genehmigungsaufwand senken
Auf europäischer Ebene ist eine Vereinfachung in Vorbereitung. Die EASA erarbeitet derzeit eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die das neue Standardszenario STS-03 speziell für landwirtschaftliche Anwendungen einführen soll. Damit wären weitere Betriebsszenarien ohne umfangreiche Einzelprüfungen möglich. Nach aktuellem Planungsstand soll das Mitte 2027 in Kraft treten. Die Bundesregierung hat sich gegenüber der EASA ausdrücklich für die Vereinfachung eingesetzt.
Parallel dazu enthält das sogenannte Omnibus-X-Paket der EU-Kommission Änderungsvorschläge zur Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, die den Drohneneinsatz für Pflanzenschutzmittel erleichtern sollen — vorausgesetzt, das Risiko ist nicht höher als bei bodengebundenen Verfahren. Der EU-Rat hat am 27. Mai 2026 seinen Standpunkt dazu festgelegt; eine allgemeine Ausrichtung war zum Zeitpunkt der Antwort noch nicht erzielt.
Rehkitzrettung: 4.000 Drohnen gefördert
Ein konkretes Förderbeispiel nennt die Antwort ausdrücklich: Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat die Anschaffung von etwa 4.000 Drohnen zur Wildtier- und Rehkitzrettung unterstützt. Gefördert wurden dabei nicht Landwirtschaftsbetriebe direkt, sondern eingetragene Vereine mit entsprechendem Satzungszweck. Wie viele Betriebe insgesamt Drohnen zu landwirtschaftlichen Zwecken einsetzen, erfasst keine amtliche Statistik — belastbare Schätzungen existieren daher nicht.
International zeigt sich ein differenziertes Bild: Frankreich und Polen haben ihre Regelungen für Agrardrohnen bereits weiterentwickelt. Eine umfassende vergleichende Bewertung der Rahmenbedingungen in Frankreich, Polen, den Niederlanden, Österreich, Italien und Spanien liegt der Bundesregierung nach eigenen Angaben jedoch nicht vor. Zur wirtschaftlichen Belastung landwirtschaftlicher Betriebe tragen neben Digitalisierungskosten auch steigende Lohn- und Energiekosten bei, was den Druck zur Effizienzsteigerung erhöht.
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Betroffen sind vor allem kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, Weinbauern in Steillagen sowie Obst- und Gemüseanbauer, die von präzisen Drohnenanwendungen besonders profitieren könnten. Darüber hinaus sind Dienstleister im Bereich der Agrardigitalisierung sowie Hersteller von Drohnensystemen von der Rechtsentwicklung abhängig.
Bei mehreren Fragen zu konkreten Einsparpotenzialen, Betriebszahlen und Wirtschaftlichkeitsschwellen verweist die Bundesregierung auf fehlende belastbare Gesamtdaten oder das Forschungsinformationssystem FISA, ohne eigene Zahlen zu nennen. Die inhaltlichen Grundfragen zum Rechtsrahmen werden hingegen vollständig beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Agrardrohnen und KI: Rechtslage und Potenziale in der Landwirtschaft →
- BVLOS
- Beyond Visual Line of Sight — Drohnenbetrieb außerhalb der Sichtweite der fernsteuernden Person; erfordert in der Regel eine Sondergenehmigung.
- Patch-Spraying
- Gezielte Behandlung einzelner befallener Teilflächen statt flächendeckender Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, um Aufwandmengen zu reduzieren.
- STS-03
- Geplantes neues EU-Standardszenario für unbemannte Luftfahrzeuge, das speziell auf landwirtschaftliche Anwendungen zugeschnitten und ohne umfangreiche Einzelprüfungen nutzbar sein soll.
Dürfen Drohnen in Deutschland Pflanzenschutzmittel ausbringen?
Grundsätzlich ist das nach § 18 Pflanzenschutzgesetz verboten; Ausnahmen sind jedoch genehmigungsfähig. Seit 2020 wurden 47 von 61 Anträgen beim BVL genehmigt.
Gilt Luftverkehrsrecht auch für Drohnen in Gewächshäusern?
Nein. Drohnen, die ausschließlich innerhalb geschlossener Gewächshäuser betrieben werden, unterliegen nicht dem Luftverkehrsrecht, sondern allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften.
Wann wird das EU-Recht für Agrardrohnen vereinfacht?
Nach aktuellem Planungsstand sollen Änderungen der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 voraussichtlich Mitte 2027 in Kraft treten und ein neues Standardszenario STS-03 für Landwirtschaft einführen.


































































