- Bundesgebäude müssen ab 2028 als Nullemissionsgebäude errichtet werden
- Renovierungspflicht für Bestand greift ab 1. Januar 2030
- Investitionskosten für GModG-Umsetzung beim Bund unbekannt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7797 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Am 28. Juli 2026 trat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft, das das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablöst und die EU-Richtlinie 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in deutsches Recht umsetzt. Das Gesetz gilt gestaffelt: Teile traten bereits am 29. Juli 2026 in Kraft, weitere Vorschriften folgen zum 1. Januar 2027, 2028 und 2030. Parallel dazu verpflichtet das Bundes-Klimaschutzgesetz den Bund, die Bundesverwaltung bis 2030 klimaneutral zu organisieren. Der Bund ist als Eigentümer und Nutzer einer Vielzahl von Liegenschaften unmittelbar betroffen — öffentlich zugängliche Angaben über Erfüllungsgrad und Investitionsbedarf liegen nach Angaben der Fragesteller bislang nicht vor.
- 29. Juli 2026 — Grundfassung des GModG tritt in Kraft (Tag nach Verkündung im BGBl. 2026 I Nr. 226).
- 1. Januar 2028 — Neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden (§ 10a GModG).
- 31. Dezember 2029 — Frist für Nachrüstung mit Gebäudeautomatisierung bei Anlagen über 70 kW Nennleistung (§ 56 GModG).
- 3,5-faches Referenzgebäude — Maximaler Primärenergiebedarf bestehender Bundesgebäude ab 1. Januar 2030 (§ 40 GModG).
- 2,95-faches Referenzgebäude — Verschärfter Grenzwert ab 1. Januar 2033 (§ 40 GModG).
Im Detail
Diese Anfrage soll den Kenntnisstand der Bundesregierung zu den Folgen des von ihr selbst zu vollziehenden Gesetzes für die eigenen Bauten offenlegen.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7797
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) stellt den Bund vor eine der größten Modernisierungsaufgaben seiner Immobiliengeschichte. Bis 2030 muss die Bundesverwaltung nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz klimaneutral organisiert sein — parallel dazu schreiben die gestaffelten Pflichten des GModG konkrete Energiestandards, Automatisierungsfristen und Nullemissionsvorgaben für Neubauten vor. Wie viele Gebäude betroffen sind, was die Umsetzung kostet und ob die Fristen realistisch einzuhalten sind, fragt die AfD-Fraktion in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7797 vom 1. September 2026 mit insgesamt 23 Einzelfragen.
Was gilt aktuell nach dem GModG?
Das GModG trat in seiner Grundfassung am 29. Juli 2026 in Kraft und löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Es setzt die EU-Richtlinie 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Für Bundesgebäude gelten vier zentrale neue Pflichten: Erstens müssen neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab dem 1. Januar 2028 als Nullemissionsgebäude errichtet werden — also ohne CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort (§ 10a GModG). Ausgenommen sind Gebäude für die Landes- und Bündnisverteidigung. Ab 2030 gilt diese Pflicht für alle Neubauten.
Zweitens greift ab dem 1. Januar 2030 eine Renovierungspflicht für den Bestand: Der Jahres-Primärenergiebedarf bestehender Nichtwohngebäude des Bundes darf dann das 3,5-Fache eines Referenzgebäudes nicht mehr überschreiten — ab dem 1. Januar 2033 sinkt dieser Grenzwert auf das 2,95-Fache. Drittens müssen Gebäude mit Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen über 70 Kilowatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 2029 mit Gebäudeautomatisierungssystemen und automatischer Beleuchtungssteuerung ausgerüstet werden. Viertens sind Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach DIN SPEC 91606 zu ermitteln und zu berichten.
Bundesgebäudebestand: Umfang und Zuständigkeit ungeklärt
Der Bund ist Eigentümer und Nutzer einer Vielzahl von Liegenschaften, die überwiegend von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwaltet werden. Wie viele Nichtwohngebäude insgesamt betroffen sind, wie sie sich auf Ministerien, nachgeordnete Behörden und bundeseigene Gesellschaften verteilen und welche Bruttogrundflächen sie umfassen, ist nach Darstellung der Fragesteller öffentlich nicht dokumentiert. Die Anfrage erkundigt sich daher zunächst nach Bestand, Energieausweisen und Energieeffizienzklassen — aufgeschlüsselt nach Ministerium.
Zusätzlich fragt die AfD-Fraktion, wie viele Gebäude bereits die künftigen Primärenergieschwellen einhalten, wie viele unter Ausnahmetatbestände fallen (z. B. Errichtung nach 1996, Fernwärmeversorgung, Baudenkmäler) und wie viele Anlagen die Automatisierungsgrenze von 70 Kilowatt überschreiten.
GModG-Kosten für den Bund: Keine Zahlen bekannt
Die Anfrage richtet einen besonderen Fokus auf die finanziellen Folgen. Gefragt wird nach den erwarteten Investitionskosten für Bestandssanierungen zu den Stichtagen 2030 und 2033, nach Mehrkosten für Nullemissionsneubauten gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie nach den laufenden Folgekosten für Gebäudeautomatisierungssysteme (Betrieb, Wartung, Datenauswertung). Darüber hinaus interessiert die Fragesteller, ob und in welchen Haushaltsjahren diese Beträge bereits in der Finanzplanung des Bundes und den Einzelplänen der Ressorts veranschlagt sind.
Ein weiteres Themenfeld betrifft die Kapazitätsfrage: Stehen ausreichend Planungs-, Bau- und Fachkräfte zur Verfügung, um alle Fristen einzuhalten? Welche Engpässe sind der Bundesregierung bereits bekannt? Die Fristen 2028, 2029 und 2030 liegen zeitlich eng beieinander und treffen auf einen angespannten Baumarkt.
Vorbildfunktion und Klimaschutzziel unter Druck
Nach § 4 GModG haben behördengenutzte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand eine gesetzlich verankerte Vorbildfunktion. Deren Erfüllung ist Gegenstand einer Berichtspflicht. Die Anfrage fragt, in welcher Form die Bundesregierung dieser Pflicht nachkommt und wann zuletzt berichtet wurde. Gleichzeitig hat der Bund nach § 15 Bundes-Klimaschutzgesetz das Ziel, die Bundesverwaltung bis 2030 klimaneutral zu organisieren — ein Vorhaben, das sich mit den GModG-Fristen zeitlich überlappt und erhebliche Koordinationsanforderungen stellt.
Ob die Bundesregierung plant, den Bundestag regelmäßig über den Umsetzungsstand zu informieren, ist die letzte der 23 Fragen. Eine Reform der Verwaltungsgerichte und weitere Gesetzesprojekte zeigen, dass das parlamentarische Jahr 2026/27 von komplexen Umsetzungsaufgaben geprägt ist.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind alle Bundesministerien, das Bundeskanzleramt und nachgeordnete Bundesbehörden als Nutzer von Bundesgebäuden. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) verwaltet den Großteil des betroffenen Liegenschaftsbestands. Mittelbar sind die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler betroffen, da die Investitionskosten aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren sind.
Die Kleine Anfrage wurde am 1. September 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt Zeit zur Beantwortung. Die schriftliche Antwort der Bundesregierung steht noch aus.
- GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz)
- Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), in Kraft seit 29. Juli 2026. Setzt EU-Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und schreibt u. a. Nullemissionsstandards für Neubauten vor.
- Nullemissionsgebäude
- Gebäude, das am Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht und festgelegte Energieverbrauchsgrenzen einhält.
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
- Bundesbehörde, die den überwiegenden Teil der Dienstliegenschaften des Bundes verwaltet und bewirtschaftet.
Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)?
Das GModG ist die Nachfolgeregelung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Es wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und setzt die EU-Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie von 2024 um.
Ab wann müssen neue Bundesgebäude als Nullemissionsgebäude gebaut werden?
Ab dem 1. Januar 2028 müssen neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, die von Behörden genutzt werden, als Nullemissionsgebäude errichtet werden. Ausgenommen sind Gebäude für die Landes- und Bündnisverteidigung.
Welche Fristen gelten für die Sanierung bestehender Bundesgebäude?
Ab dem 1. Januar 2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf bestehender Nichtwohngebäude das 3,5-Fache eines Referenzgebäudes nicht überschreiten; ab dem 1. Januar 2033 sinkt dieser Wert auf das 2,95-Fache.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7797 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































