BGH verhandelt Frage zum gutgläubigen Erwerb von Familienarchiven
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich in der Verhandlung am 13. März 2026 mit einer grundsätzlichen Frage des Sachenrechts auseinandersetzen: Unter welchen Umständen kann jemand, der ein Familienarchiv erwirbt, dieses auch dann behalten, wenn der ursprüngliche Eigentümer seinen Besitz möglicherweise unfreiwillig verloren hat? Diese Frage wird in Verfahren V ZR 92/25 vor dem V. Zivilsenat des BGH verhandelt.
Der Fall berührt zentrale Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb von Eigentum. Nach § 932 BGB kann eine Person Eigentum an einer beweglichen Sache erwerben, wenn sie die Sache von jemandem erwirbt, der nicht Eigentümer ist, und sie beim Erwerb gutgläubig ist – also nicht weiß und nicht wissen muss, dass der Veräußerer nicht berechtigt war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe und Eintragung im Register.
Die Besonderheit dieses Falls liegt in der sogenannten Frage des involuntären Besitzverlust: Wenn der ursprüngliche Eigentümer seinen Besitz nicht freiwillig aufgegeben hat – etwa weil das Archiv gestohlen, unterschlagen oder unter rätselhaften Umständen verloren ging – stellt sich die Frage, ob der gutgläubige Erwerber trotzdem Eigentum erlangen kann. Dies berührt das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz berechtigter Eigentumserwartungen des guten Glaubens einerseits und dem Schutz vor Bereicherung durch unfreiwillige Besitzverluste andererseits.
Praktisch betrifft dies vor allem Fälle, in denen Kulturgüter, Archivalien oder Familienunterlagen den Besitzer wechseln – etwa auf Flohmärkten, bei Nachlässen oder über Antiquariate. Die Entscheidung des BGH wird klären, welche Sorgfaltspflicht Käufer haben und wie der Schutz des ursprünglichen Eigentümers konkret ausgestaltet ist.
Für Bürgerinnen und Bürger ist dies relevant, wenn sie Gegenstände mit historischem oder persönlichem Wert erwerben: Sie müssen wissen, unter welchen Bedingungen sie sicher Eigentümer werden. Gleichzeitig schützt die Entscheidung Personen, deren Eigentum abhanden gekommen ist.
Legislativer Handlungsbedarf könnte entstehen, falls der BGH feststellt, dass die bestehenden Regelungen des BGB Lücken aufweisen – etwa beim Schutz von Kulturgütern oder bei der Definition involuntären Besitzverlust.























































