Vollständig beantwortet
- Linke kritisiert unterschiedliche Völkerrechtsbewertungen
- Bundesregierung beruft sich auf außenpolitisches Ermessen
- Komplexität völkerrechtlicher Bewertungen betont
Völkerrecht: Linke kritisiert Doppelstandards der Bundesregierung
Hintergrund
Die Anfrage bezieht sich auf den Vorwurf, dass identische völkerrechtliche Maßstäbe in verschiedenen Konflikten mit unterschiedlicher Klarheit angewandt werden. Dies betrifft besonders die Bewertung von Gewaltanwendung und Fragen des Kriegsrechts. Solche wahrgenommenen Inkonsistenzen können die Glaubwürdigkeit deutscher Außenpolitik beeinträchtigen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass jede staatliche Gewaltanwendung am Maßstab des geltenden Völkerrechts zu messen ist.
— Vorbemerkung der Bundesregierung BT-Drs. 21/5966
Die Fraktion Die Linke hat in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/5247) nach der völkerrechtlichen Bewertung von Gewaltanwendung in verschiedenen Konflikten gefragt. Die Abgeordneten um Lea Reisner erkundigten sich konkret, warum identische völkerrechtliche Maßstäbe in verschiedenen Konflikten unterschiedlich kommuniziert werden.
In ihrer am 13. Mai 2026 übermittelten Antwort (BT-Drs. 21/5966) verweist die Bundesregierung auf ihr außenpolitisches Ermessen. „Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass jede staatliche Gewaltanwendung am Maßstab des geltenden Völkerrechts zu messen ist“, heißt es in der Vorbemerkung. Gleichzeitig betont sie die Komplexität völkerrechtlicher Bewertungen – ein Hinweis, der die nachfolgenden ausweichenden Antworten erklärt.
Ermessensspielraum bei Völkerrechtsbewertungen
Bei den meisten der 16 detaillierten Fragen verweist die Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2020. Das Gericht räumt ihr einen Einschätzungsspielraum bei völkerrechtlichen Bewertungen anderer Staaten ein. Hintergrund ist der Mangel an obligatorischen internationalen Gerichtsbarkeiten, die völkerrechtliche Fragen verbindlich klären könnten, wie das Gericht begründete.
Die Linke erkundigte sich, warum die Regierung verschiedene internationale Konflikte unterschiedlich völkerrechtlich bewertet – von US-Aktionen bis zum Ukraine-Krieg.
Konkrete Positionen nennt die Bundesregierung nur selten. Sie bekräftigt jedoch ihre Ansicht, dass auch nichtstaatliche Akteure wie Terrorgruppen Urheber bewaffneter Angriffe sein könnten. Dies löst das Selbstverteidigungsrecht aus. Diese Position hatte sie bereits beim Kampf gegen den Islamischen Staat vertreten.
Unterschiedliche Bewertungen verschiedener Konflikte
Die Anfrage bezog sich auf verschiedene aktuelle Konflikte – von US-Militäreinsätzen über israelische Operationen bis zum russischen Angriff auf die Ukraine. Die Fraktion fragte nach wahrgenommenen Inkonsistenzen. Deren Auswirkungen auf die Legitimität des Völkerrechts beschäftigten die Abgeordneten besonders.
Bei konkreten Fällen wie US-Angriffen auf „Drogenschmuggler-Boote“ oder israelischen Operationen im Libanon verweist die Bundesregierung meist auf frühere Antworten. Alternativ erklärt sie, sie nutzt ihr außenpolitisches Ermessen. Dies ist bemerkenswert, da solche Ausweichmanöver bei anderen Konflikten unterschiedlich gehandhabt werden.
Beim russischen Angriff auf die Ukraine formuliert die Regierung hingegen deutlich: Sie sieht darin einen „eklatanten Verstoß gegen das Gewaltverbot“, der „durch nichts zu rechtfertigen“ ist. Hier verweist sie auf entsprechende UN-Resolutionen und Erklärungen internationaler Gremien.
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Betroffen sind alle Staaten und Akteure internationaler Politik, deren Handeln völkerrechtlich bewertet wird. Besonders relevant für die deutsche Außenpolitik und internationale Beziehungen.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten konkreten Fragen nicht direkt, sondern verweist wiederholt auf ihr außenpolitisches Ermessen und die Vorbemerkung. Nur bei wenigen Punkten werden konkrete Positionen genannt.
Die Antwort ist vollständig erfolgt. Eine parlamentarische Debatte über die Konsistenz völkerrechtlicher Bewertungen könnte folgen, wenn Fraktionen weitere Schritte einleiten.
- Ius ad bellum
- Völkerrecht über die Rechtmäßigkeit des Beginns von Kriegen oder Gewaltanwendung.
- UN-Charta Artikel 51
- Regelt das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung bei bewaffneten Angriffen.
- Außenpolitisches Ermessen
- Rechtlich anerkannter Spielraum der Bundesregierung bei völkerrechtlichen Bewertungen.
Was ist das außenpolitische Ermessen?
Ein von Gerichten anerkannter Spielraum der Bundesregierung bei völkerrechtlichen Bewertungen anderer Staaten.
Welche Ausnahmen vom Gewaltverbot gibt es?
Die UN-Charta erlaubt militärische Gewalt bei Selbstverteidigung oder mit UN-Sicherheitsratsmandat.














































