- Aufenthaltsort von Nord-Stream-Verdächtigem Wolodymyr Z. bleibt geheim
- Ein Verdächtiger (Sergej K.) wurde am 28. November 2025 aus Italien ausgeliefert
- Bundesregierung kommentiert Polens Auslieferungsverweigerung und Tusk-Aussagen nicht
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7129 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Am 26. September 2022 wurden die Gaspipelines Nord-Stream 1 und Nord-Stream 2 in der Ostsee durch Sprengladungen beschädigt. Schwedische Ermittler bestätigten Sabotage als Ursache. Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen mehrere ukrainische Staatsbürger und erwirkte EU-Haftbefehle. Einer der Verdächtigen, Sergej K., wurde am 28. November 2025 aus Italien an Deutschland ausgeliefert. Ein weiterer Hauptverdächtiger, Wolodymyr Z., wurde in Polen festgenommen, doch ein polnisches Gericht lehnte die Auslieferung im Oktober 2025 ab. Die AfD-Fraktion stellte dazu neun Fragen an die Bundesregierung (BT-Drs. 21/6753), die nun mit BT-Drs. 21/7129 beantwortet wurden.
Im Detail
Die Frage kann nicht – auch nicht in eingestufter Form – beantwortet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenso berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück.
— BT-Drs. 21/7129, Antwort der Bundesregierung zu Frage 1
Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines am 26. September 2022 gilt als einer der folgenreichsten Sabotageakte gegen europäische Energieinfrastruktur in der jüngeren Geschichte. Mehr als drei Jahre nach dem Anschlag bleiben zentrale Fragen zur Täterschaft und zur Strafverfolgung offen — das zeigt die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7129 vom 10. Juli 2026).
Nord-Stream-Aufklärung: Was die Bundesregierung preisgibt
Der Generalbundesanwalt hat Ermittlungsverfahren gegen mehrere ukrainische Staatsbürger eingeleitet und EU-Haftbefehle erwirkt. Ein Teilerfolg der Strafverfolgung: Der mutmaßliche Drahtzieher Sergej K. wurde am 28. November 2025 nach einem Gerichtsverfahren in Italien an Deutschland ausgeliefert. Damit sitzt einer der Hauptverdächtigen in deutschen Händen.
Anders sieht es beim zweiten Hauptverdächtigen Wolodymyr Z. aus. Er wurde zwar in Polen festgenommen, doch ein polnisches Gericht lehnte die Auslieferung an Deutschland im Oktober 2025 trotz vorliegendem EU-Haftbefehl ab. Polens Ministerpräsident Donald Tusk hatte sich öffentlich gegen eine Auslieferung ausgesprochen und laut Medienberichten erklärt, das eigentliche Problem sei der Bau von Nord Stream gewesen, nicht die Sprengung. Wo sich Wolodymyr Z. aktuell aufhält, bleibt unklar.
Bundesregierung verweigert Auskunft zum Aufenthaltsort
Auf die Frage, ob die Bundesregierung den derzeitigen Aufenthaltsort von Wolodymyr Z. kennt, antwortet sie mit einer vollständigen Auskunftsverweigerung — und das nicht einmal in eingestufter Form. Zur Begründung heißt es in der Drucksache: Das Geheimhaltungsinteresse zum Schutz laufender Ermittlungen überwiege das parlamentarische Informationsinteresse, weil eine Auskunft weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder vereiteln könnte. Diese weitreichende Zurückweisung eines parlamentarischen Informationsanspruchs ist ungewöhnlich und wird von der Bundesregierung mit dem Rechtsstaatsprinzip begründet.
Einfach erklärt: Die Pipelines Nord Stream 1 und 2 wurden 2022 gesprengt. Ein Verdächtiger sitzt in Deutschland, ein anderer ist auf freiem Fuß — die Regierung sagt öffentlich kaum etwas dazu.
Polen-Konflikt: Bundesregierung hält sich bedeckt
Mehrere Fragen der Anfrage zielen auf das Verhältnis zu Polen ab. Die AfD-Fraktion wollte wissen, ob die Bundesregierung die polnische Auslieferungsverweigerung europarechtlich bewertet hat, ob sie Tusks Aussagen teilt und ob diplomatische Schritte erwogen wurden. Die Antwort fällt knapp aus: Die Bundesregierung kommentiert weder Entscheidungen unabhängiger Gerichte noch politische Äußerungen des Regierungschefs eines anderen EU-Mitgliedstaats. Zur Frage einer europarechtlichen Positionierung verweist sie pauschal auf eine frühere Antwort zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Markus Frohnmaier (BT-Drs. 21/5661, Frage 88).
Auf die Frage, ob das deutsch-polnische Verhältnis durch die Nichtauslieferung belastet sei, betont die Bundesregierung die enge und vertrauensvolle Partnerschaft mit Polen und deren Bedeutung für Wohlstand, Freiheit und Sicherheit Europas. Diplomatische Konsequenzen werden nicht thematisiert.
EU-Haftbefehl: Instrument mit Grenzen
Der Fall zeigt, dass der Europäische Haftbefehl als Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in der EU nicht automatisch funktioniert. Während Italien die Auslieferung von Sergej K. vollzog, verweigerte Polen die Übergabe von Wolodymyr Z. — trotz identischer Rechtsgrundlage. Ob die Bundesregierung den Generalbundesanwalt in dieser Sache angewiesen hat, lässt sich der Drucksache nicht entnehmen; die entsprechende Frage 9 bleibt ohne erkennbare inhaltliche Antwort im vorliegenden Dokument.
Die Nord-Stream-Sabotage berührt direkt deutsche Wirtschaftsinteressen: Miteigentümer der Nord-Stream-1-Leitung sind unter anderem die deutschen Energieunternehmen Wintershall und E.ON, die auch den Bau der Nord-Stream-2-Leitung maßgeblich mitfinanziert haben. Die unvollständige Aufklärung des Anschlags und die stockende Strafverfolgung stehen damit nicht nur als sicherheitspolitische, sondern auch als wirtschaftliche Frage im Raum. Mehr zur parlamentarischen Kontrolle laufender Ermittlungen erklärt der Beitrag Begriff erklärt: Schriftliche Kleine Anfrage.
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Direkt betroffen sind die deutschen Energieunternehmen Wintershall und E.ON als Miteigentümer der Nord-Stream-1-Leitung sowie alle Unternehmen, die den Bau der Nord-Stream-2-Leitung mitfinanziert haben. Mittelbar betrifft die unvollständige Aufklärung des Anschlags die Rechtssicherheit in der EU und das Funktionieren des Europäischen Haftbefehlssystems.
Die Bundesregierung weicht bei sieben von neun Fragen aus: Der Aufenthaltsort des Tatverdächtigen Wolodymyr Z. wird vollständig verweigert, Fragen zur polnischen Auslieferungsverweigerung werden auf eine frühere Antwort (BT-Drs. 21/5661) verwiesen, Fragen zu diplomatischen Konsequenzen und zur Bewertung von Tusks Äußerungen werden pauschal zurückgewiesen. Frage 9 zu möglichen Anweisungen an den Generalbundesanwalt bleibt im vorliegenden Dokument ohne erkennbare inhaltliche Antwort.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Nord-Stream-Anschlag: EU-Haftbefehl und Auslieferungsstreit mit Polen →
- EU-Haftbefehl
- Ein Europäischer Haftbefehl verpflichtet EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich, gesuchte Personen an den ausstellenden Staat auszuliefern. Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen möglich.
- Generalbundesanwalt
- Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist zuständig für die Strafverfolgung von Staatsschutzdelikten wie Terrorismus oder Sabotage kritischer Infrastruktur.
- Eingestufte Antwort
- Antworten auf parlamentarische Anfragen können als Verschlusssache eingestuft und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden — die Bundesregierung verweigerte hier sogar diese Form.
Wer sind die Nord-Stream-Verdächtigen?
Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen mehrere ukrainische Staatsbürger. Sergej K. wurde am 28. November 2025 aus Italien an Deutschland ausgeliefert. Wolodymyr Z. wurde in Polen festgenommen, ein polnisches Gericht verweigerte jedoch die Auslieferung an Deutschland.
Warum hat Polen Wolodymyr Z. nicht ausgeliefert?
Ein polnisches Gericht lehnte die Auslieferung trotz vorliegendem EU-Haftbefehl ab. Ministerpräsident Donald Tusk sprach sich öffentlich dagegen aus und äußerte laut Medienberichten, das eigentliche Problem sei der Bau von Nord Stream gewesen, nicht die Sprengung.
Warum beantwortet die Bundesregierung Frage 1 nicht?
Die Regierung begründet die Verweigerung damit, dass eine Auskunft zum Aufenthaltsort des Tatverdächtigen laufende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder vereiteln würde. Das Strafverfolgungsinteresse überwiege das parlamentarische Informationsinteresse.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7129 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































