- Psychiatrische Fixierungen gelten als schwerste legale Grundrechtseingriffe
- Kein systematisches Datensystem zu Zwangsmaßnahmen in Deutschland vorhanden
- Ambulante Zwangsbehandlung soll nur mit schriftlicher Patientenzustimmung erlaubt sein
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7060 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. November 2024 (1 BvL 1/24) entschieden, dass die bisherige Rechtslage zu ambulanten Zwangsbehandlungen verfassungswidrig ist und neu geregelt werden muss. Damit entsteht gesetzgeberischer Handlungsdruck. Die Fraktion Die Linke kritisiert in ihrem Antrag, dass die Bundesregierung die verfassungsgerichtlich gebotene Neuregelung zu weit fasse und mit unbestimmten Rechtsbegriffen Spielraum für eine Ausweitung von Zwangsmaßnahmen lasse. Parallel fehlt nach Ansicht der Antragsteller bis heute eine bundesweite Statistik, die Auskunft über Art und Häufigkeit psychiatrischer Zwangsmaßnahmen gibt.
Im Detail
Psychiatrische Zwangsbehandlungen (z.B. Fixierung und Zwangsmedikation) sind die schwersten Grundrechtseingriffe, die in Deutschland legal praktiziert werden.
— BT-Drs. 21/7060, Antrag der Fraktion Die Linke, Seite 1
Psychiatrische Zwangsbehandlungen — Fixierungen an Betten, Zwangsmedikation, zwangsweise Unterbringung — zählen zu den tiefgreifendsten Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung von Menschen. Gleichzeitig gibt es in Deutschland bis heute keine systematische Statistik darüber, wie häufig solche Maßnahmen tatsächlich angewendet werden. Die Fraktion Die Linke greift dieses Defizit in BT-Drs. 21/7060 auf und fordert von der Bundesregierung ein umfassendes Gesetzespaket zum Schutz psychiatrischer Patienten.
Was gilt aktuell?
Psychiatrische Zwangsbehandlungen sind in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legal — geregelt insbesondere in § 1832 BGB. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. November 2024 (1 BvL 1/24) entschieden, dass die bisherige Rechtslage zur ambulanten Zwangsbehandlung verfassungswidrig ist und neu geregelt werden muss. Die Bundesregierung ist damit zum gesetzgeberischen Handeln verpflichtet. Die Fraktion Die Linke kritisiert laut Antrag, dass der entstehende Regelungsentwurf zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte, die zu einer unkontrollierten Ausweitung von Zwangsmaßnahmen führen könnten — anstatt das Ultima-ratio-Prinzip konsequent zu verankern.
Psychiatrische Zwangsbehandlung ohne Datenbasis
Ein zentrales Problem, das der Antrag benennt: Es fehlt eine flächendeckende Erhebung zu Art und Häufigkeit von Zwangsmaßnahmen in deutschen Psychiatrien. Wie viele Menschen jährlich fixiert oder zwangsmedikamentiert werden, bleibt damit im Dunkeln. Evidenzbasiertes politisches Handeln ist nach Darstellung der Antragsteller unter diesen Bedingungen nicht möglich. Die Fraktion Die Linke fordert deshalb, dass Art und Umfang des Zwangeinsatzes sowie Todesfälle in der Psychiatrie bundesweit erfasst und die Ergebnisse einrichtungsbezogen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Sieben konkrete Forderungen im Überblick
Der Antrag enthält ein breites Maßnahmenpaket. Die Bundesregierung soll erstens einen Gesetzentwurf vorlegen, der mehr qualifiziertes Pflegepersonal in Psychiatrien vorschreibt — konkret über eine Überarbeitung der Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Zweitens sollen interventionelle Versorgungsstudien den patientenrelevanten Nutzen verschiedener Zwangsformen international vergleichbar machen. Drittens fordert der Antrag die flächendeckende Einführung und Förderung von Modellversuchen mit weniger eingreifenden Methoden — darunter sogenannte sensory rooms (weiche Zimmer), Festhalten statt Fixierung, das Konzept offener Türen und umfassende Deeskalationstrainings.
Besonderes Gewicht legt der Antrag auf die Stärkung der Patientenselbstbestimmung: Patienten sollen in krisenfreien Phasen aktiv zur Erstellung einer Patientenverfügung beraten werden. Nach jeder erstmaligen Zwangsbehandlung soll schnellstmöglich eine Behandlungsvereinbarung für den Wiederholungsfall entstehen. Zudem soll die Einbeziehung psychiatrieerfahrener Menschen als Genesungsbegleiter flächendeckend gefördert und in der Personalbemessung verankert werden. Auf die Beratungsmöglichkeiten durch die Unabhängige Patientenberatung (UPD) soll systematisch hingewiesen werden.
Psychiatrische Zwangsbehandlungen sind die schwersten Grundrechtseingriffe, die in Deutschland legal praktiziert werden — dennoch gibt es keine bundesweite Statistik über ihre Häufigkeit.
Ambulante Zwangsbehandlung nur mit schriftlicher Zustimmung
Kernstück des Antrags ist eine klare Vorgabe zur Umsetzung des BVerfG-Urteils: Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen, der ambulante psychiatrische Zwangsbehandlungen nur dann erlaubt, wenn diese zuvor schriftlich mit der betroffenen Person vereinbart wurden — beispielsweise in Form eines Behandlungsvertrags oder einer Patientenverfügung nach § 1827 BGB. Damit würde die verfassungsgerichtlich gebotene Neuregelung so restriktiv wie möglich ausgestaltet. Die Antragsteller sehen in weiten Ermessensspielräumen die Gefahr einer unkontrollierten Ausweitung von Zwangsmaßnahmen in die ambulante Versorgung.
UN-Antifolterkonvention und Kontrollorgane
Der Antrag thematisiert auch internationale Verpflichtungen: Deutschland soll sicherstellen, dass die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter sowie die Länderkommissionen ungehinderten Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung erhalten — wie es das Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT) vorschreibt. Laut Antrag sind diese Kontrollbefugnisse derzeit nicht vollständig gewährleistet. Fragen zu Gesundheit und Patientenschutz spielen auch bei anderen aktuellen Debatten eine Rolle, etwa bei der Forderung nach Abschaffung der GKV-Zuzahlungen oder der Diskussion um die Sicherstellung der Krankenhausversorgung.
Der Antrag wurde am 7. Juli 2026 von Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und der Fraktion Die Linke unterzeichnet und am 9. Juli 2026 als BT-Drs. 21/7060 eingereicht. Er liegt dem Bundestag nun zur Beratung und Abstimmung vor. Ähnliche Fragen zur Stärkung von Patientenrechten und Versorgungsqualität wurden zuletzt auch im Kontext der Pflegebedürftigkeit und Altersarmut diskutiert.
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Unmittelbar betroffen sind Menschen, die psychiatrisch behandelt werden und dabei Maßnahmen wie Fixierung oder Zwangsmedikation ausgesetzt sein können. Mittelbar berührt sind deren Angehörige sowie das Personal in psychiatrischen Einrichtungen. Darüber hinaus betrifft der Antrag alle Kliniken mit psychiatrischen Abteilungen in Deutschland, für die neue Personalvorgaben und Transparenzpflichten entstehen würden.
Der Antrag wurde am 9. Juli 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht und ist dort noch nicht beraten worden. Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss (voraussichtlich Ausschuss für Gesundheit) sowie die Ausschussberatung und anschließende Abstimmung im Plenum aus. Eine Mehrheit für den Antrag der Oppositionsfraktion Die Linke gilt angesichts der Mehrheitsverhältnisse als unwahrscheinlich.
- Ultima-ratio-Prinzip
- Rechtsgrundsatz, der besagt, dass ein Eingriff — hier die Zwangsbehandlung — nur dann zulässig ist, wenn alle anderen, weniger einschneidenden Mittel ausgeschöpft wurden.
- PPP-RL (Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie)
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Mindestvorgaben für die Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken regelt.
- OPCAT
- Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention. Es verpflichtet Deutschland, unabhängigen Kontrollorganen ungehinderten Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung — also auch zu psychiatrischen Einrichtungen — zu gewähren.
Was sind psychiatrische Zwangsbehandlungen?
Darunter fallen Maßnahmen wie Fixierung an einem Bett oder Zwangsmedikation, die gegen den erklärten Willen eines Patienten durchgeführt werden. Laut Antrag handelt es sich dabei um die schwerwiegendsten Grundrechtseingriffe, die in Deutschland legal zulässig sind.
Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Das BVerfG hat mit Urteil vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) eine Neuregelung für ambulante Zwangsbehandlungen gefordert. Der Antrag fordert, diese Neuregelung möglichst restriktiv auszugestalten.
Warum gibt es keine verlässlichen Zahlen zu Zwangsmaßnahmen?
Laut Antrag existiert in Deutschland keine systematische, flächendeckende Erhebung zum Ausmaß psychiatrischer Zwangsbehandlungen, was evidenzbasiertes politisches Handeln bisher verhindert.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7060 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































