- Nur 1 PTBS-Fall als Berufskrankheit anerkannt — von 690 Anzeigen (2015–2024)
- Arbeitsunfähigkeitstage durch PTBS steigen jährlich um 12,5 Prozent
- Sachverständigenbeirat berät seit 2018 über Aufnahme in die Berufskrankheitenliste
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6579 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Psychische Erkrankungen zählen zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeit in Deutschland. Arbeitsunfähigkeitstage durch PTBS sind laut GKV-Statistik von 2014 bis 2024 jährlich um rund 12,5 Prozent gestiegen. Das Bundessozialgericht hat 2023 klargestellt, dass PTBS bei Rettungssanitätern die allgemeinen Voraussetzungen für eine Wie-Berufskrankheit erfüllen kann. Trotz dieser rechtlichen Entwicklung und internationaler Vorbilder — die ILO führt PTBS seit 2010 in ihrer Berufskrankheitenliste — fehlt bislang eine offizielle Aufnahme in die deutsche Berufskrankheitenliste nach der Berufskrankheitenverordnung.
- 1 — Einzige PTBS-Anerkennung als Wie-Berufskrankheit von 690 Verdachtsanzeigen im Zeitraum 2015–2024 (DGUV)
- 16.062 — Versicherte mit psychischer Erkrankung als Arbeits- oder Wegeunfall, die 2024 ambulante Psychotherapie über die DGUV erhielten
- +12,5 % pro Jahr — Anstieg der Arbeitsunfähigkeitstage durch PTBS laut GKV-Statistik von 2014 bis 2024
- 3.195 — Zugänge in Erwerbsminderungsrente wegen PTBS im Jahr 2025 (Rentenversicherung) — Höchstwert des Betrachtungszeitraums
- Seit November 2018 — Beratungsdauer des ÄSVB zur PTBS ohne abschließendes Ergebnis; zu Depression läuft die Beratung seit Juni 2023
Im Detail
Aufgrund des komplexen medizinisch-wissenschaftlichen Prüfprozesses ist von einer mehrjährigen Bearbeitungsdauer auszugehen.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6579
Rettungssanitäter, Intensivpflegekräfte, Feuerwehrleute und andere Beschäftigte in hochbelasteten Berufen leiden überproportional häufig an der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) — doch das deutsche Berufskrankheitenrecht erkennt diese Erkrankung bislang nicht als Berufskrankheit an. Die Bundesregierung hat am 18. Juni 2026 auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/6077) mit der Antwort in BT-Drs. 21/6579 geantwortet und dabei erstmals umfangreiche Datensätze zur Häufigkeit, Anerkennung und volkswirtschaftlichen Bedeutung arbeitsbedingter psychischer Erkrankungen vorgelegt.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht ist eine formelle Anerkennung von PTBS als Berufskrankheit nicht möglich, da die Erkrankung nicht in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist. Im Einzelfall kann PTBS jedoch als sogenannte Wie-Berufskrankheit nach § 9 Absatz 2 SGB VII anerkannt werden — wenn Unfallversicherungsträger oder Sozialgerichtsbarkeit den ursächlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit feststellen. Tatsächlich passiert dies extrem selten: Im gesamten Zeitraum von 2015 bis 2024 wurde bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand lediglich eine einzige PTBS-Erkrankung als Wie-Berufskrankheit anerkannt — bei 690 eingegangenen Verdachtsanzeigen auf psychische Erkrankungen insgesamt.
PTBS als Berufskrankheit: Prüfung dauert seit 2018 an
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) befasst sich seit November 2018 mit der Frage, ob PTBS die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Berufskrankheitenliste erfüllt. Seit Juni 2023 berät das Gremium zusätzlich über Depression in Berufen mit hohen psychosozialen Arbeitsbelastungen. Ein abschließendes Ergebnis liegt in beiden Fällen nicht vor. Einen konkreten Zeitplan nennt die Bundesregierung nicht; laut Drucksache ist aufgrund des komplexen medizinisch-wissenschaftlichen Prüfprozesses „von einer mehrjährigen Bearbeitungsdauer auszugehen“. Interne Informationen aus den vertraulichen Beratungen stehen nicht zur Verfügung.
Die gesetzlichen Hürden für eine Aufnahme in die Berufskrankheitenliste sind dabei hoch: Die Erkrankung muss durch besondere Einwirkungen verursacht sein, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Als Schwellenwert gilt im Berufskrankheitenrecht das sogenannte Verdopplungsrisiko.
Steigende Fallzahlen und wachsende gesellschaftliche Bedeutung
Die Daten der Drucksache zeigen eine klare Tendenz: Die Arbeitsunfähigkeitstage im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen sind laut GKV-Statistik von 2014 bis 2024 jährlich um rund 7,7 Prozent gestiegen. Für PTBS im Besonderen beträgt der jährliche Zuwachs sogar rund 12,5 Prozent im selben Zeitraum. Die Zugänge in Erwerbsminderungsrenten wegen PTBS kletterten von 1.973 im Jahr 2016 auf 3.195 im Jahr 2025 — ein Anstieg um mehr als 60 Prozent. 2024 wurden bei der gesetzlichen Rentenversicherung 219.309 Rehabilitationsmaßnahmen wegen psychischer und Verhaltensstörungen durchgeführt, davon 4.948 mit der Diagnose PTBS.
Im Jahr 2024 haben zudem 16.062 Versicherte nach einem Arbeits- oder Wegeunfall ambulante Psychotherapie über die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erhalten. Die häufigste Einzeldiagnose dabei war die akute Belastungsreaktion (4.396 Fälle), gefolgt von PTBS (3.756 Fälle). Die volkswirtschaftlichen Kosten arbeitsbedingter PTBS kann die Bundesregierung laut Drucksache nicht beziffern, da weder die Rentenversicherung noch die GKV ihre Ausgaben systematisch nach Diagnosen aufschlüsseln.
Internationale Ebene: Deutschland hinkt hinterher
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat PTBS bereits 2010 in ihre Berufskrankheitenliste aufgenommen. In fünf EU-Mitgliedstaaten — Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien und Schweden — können psychische Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Die EU-Kommissionsempfehlung vom Dezember 2025 zur europäischen Berufskrankheitenliste listet psychische Erkrankungen hingegen nicht auf. Die Bundesregierung verweist darauf, dass es sich dabei um keine rechtlich verbindliche Regelung handelt und die Gesetzgebungskompetenz bei den Mitgliedstaaten liegt.
Einen direkten Vergleich hält die Bundesregierung für schwierig, da sich die nationalen Anerkennungssysteme in Definitionen, Verfahren und Entschädigungsleistungen erheblich unterscheiden. Ähnliche Debatten über staatliche Beauftrage und ihre Aufgaben finden sich auch in anderen Bereichen der Sozialpolitik, wie der Beitrag zum Antisemitismusbeauftragten zeigt.
Prävention und bestehende Lücken
Als Reaktion auf die strukturelle Lücke im Berufskrankheitenrecht verweist die Bundesregierung auf bestehende Präventionsprogramme der Unfallversicherungsträger: betriebsärztliche Kriseninterventionspläne, Debriefings nach traumatischen Ereignissen sowie Präventionskampagnen wie #GewaltAngehen. Zudem sind Arbeitgeber nach § 5 Absatz 3 Nummer 6 Arbeitsschutzgesetz bereits heute verpflichtet, psychische Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen — unabhängig davon, ob die entsprechenden Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt sind. Eine Aufnahme in die Berufskrankheitenliste würde nach Einschätzung der Bundesregierung die Präventionsanstrengungen der Unfallversicherungsträger voraussichtlich ausweiten — eine konkrete Abschätzung ist jedoch laut Drucksache nicht möglich, solange das Beratungsergebnis des ÄSVB aussteht.
Weiterführende Informationen zu ähnlichen sozialpolitischen Themen finden sich auf drucksachlich.de, etwa zum Thema Drogenbeauftragter der Bundesregierung oder zur Regierungsbeauftragten für LGBTQ+.
Weiterlesen:
Besonders betroffen sind Beschäftigte in hochbelasteten Berufen wie Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Intensivpflege sowie Lokführerinnen und Lokführer. Im Jahr 2024 haben 16.062 Versicherte nach einem Arbeits- oder Wegeunfall ambulante Psychotherapie über die gesetzliche Unfallversicherung erhalten. Auch Personen in der Landwirtschaft (SVLFG), im Gesundheits- und Sozialwesen sowie Content-Moderatorinnen und Content-Moderatoren werden in der Anfrage thematisiert. Nicht alle genannten Berufsgruppen — etwa verbeamtete Feuerwehrkräfte und Soldatinnen und Soldaten — unterfallen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zu mehreren zentralen Fragen — insbesondere zu Zeitplan, Datenlücken und möglichen Problemen im Anerkennungsverfahren — verweist die Bundesregierung auf die laufenden vertraulichen Beratungen des ÄSVB und erklärt eine Beantwortung ausdrücklich für nicht möglich. Volkswirtschaftliche Kosten arbeitsbedingter PTBS können laut Bundesregierung mangels entsprechender Statistiken ebenfalls nicht beziffert werden.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 18.06.2026) Linke will psychische Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt →
- Wie-Berufskrankheit (§ 9 Abs. 2 SGB VII)
- Eine Erkrankung, die noch nicht in der offiziellen Berufskrankheitenliste steht, aber im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn der ursächliche Zusammenhang mit der Berufstätigkeit nachgewiesen ist.
- ÄSVB (Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten)
- Wissenschaftliches Gremium, das die Bundesregierung bei der Frage berät, welche Erkrankungen in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden sollen. Die Mitglieder sind weisungsunabhängig.
- High Job Strain
- Arbeitssituation mit hohen Anforderungen bei gleichzeitig geringem Entscheidungsspielraum. Gilt als Risikofaktor für Depressionen und andere psychische Erkrankungen.
Warum wird PTBS noch nicht als Berufskrankheit anerkannt?
Die gesetzliche Aufnahme in die Berufskrankheitenliste setzt voraus, dass ein medizinisch-wissenschaftliches Gutachtergremium — der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (ÄSVB) — die wissenschaftliche Datenlage für ausreichend befindet. Diese Beratungen laufen seit November 2018 und sind noch nicht abgeschlossen.
Können Betroffene PTBS schon jetzt anerkennen lassen?
Ja, im Einzelfall kann PTBS als sogenannte Wie-Berufskrankheit nach § 9 Absatz 2 SGB VII anerkannt werden, wenn der Unfallversicherungsträger oder die Sozialgerichtsbarkeit die Voraussetzungen im konkreten Fall feststellt. Bisher ist das jedoch extrem selten — im Zeitraum 2015 bis 2024 gab es nur eine solche Anerkennung.
Welche Berufsgruppen sind besonders betroffen?
Laut Drucksache sind insbesondere Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Intensivpflege, Lokführerinnen und Lokführer sowie Soldatinnen und Soldaten im Kriegseinsatz besonders gefährdet. Nicht alle dieser Gruppen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6579 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.































































