- Reprivatisierung von Uniper und SEFE bis Ende 2028 ist beihilferechtliche Pflicht
- Qualitative Kriterien beim Verkauf sind unter engen Voraussetzungen zulässig
- Direktverhandlungen ohne Ausschreibung nur in Ausnahmefällen beihilferechtlich möglich
Hintergrund: Staatliche Rettung von Uniper und SEFE
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einem Gutachten des Fachbereichs EU 6 (Abschluss: 17. August 2026) die unionsrechtlichen Fragen zur staatlichen Unterstützung der Energieunternehmen Uniper SE und SEFE (Securing Energy for Europe) GmbH analysiert. Beide Unternehmen wurden infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der daraus resultierenden Energiekrise ab 2022 mit Milliardenhilfen des Bundes stabilisiert. Die Europäische Kommission genehmigte die Maßnahmen im Dezember 2022 unter Auflagen, darunter die Verpflichtung zur Reprivatisierung bis Ende 2028.
Mindestanforderungen an einen Umstrukturierungsplan
Gelingt die vorgeschriebene Verringerung der staatlichen Beteiligung bis Ende 2028 nicht, müssen Deutschland bis zum 30. Juni 2029 Umstrukturierungspläne bei der Kommission notifizieren. Das Gutachten legt die Mindestanforderungen dar, die sich aus den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der Kommission ergeben. Zentrale Anforderungen sind die Wiederherstellung langfristiger Rentabilität auf Basis realistischer Annahmen, die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch strukturelle und verhaltensbezogene Maßnahmen, die Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Minimum sowie ein maßgeblicher Eigenbeitrag des jeweiligen Unternehmens von in der Regel mindestens 50 Prozent der Umstrukturierungskosten. Staatliche Beiträge in der Eigenschaft als Anteilseigner gelten dabei nicht als beihilfefrei.
Qualitative Kriterien beim Verkaufsprozess
Das Bundesfinanzministerium hat den Verkaufsprozess für Uniper im Mai 2026 eingeleitet und sucht ausdrücklich langfristig orientierte Investoren. Das Gutachten untersucht, ob dabei auf das reine Höchstbietendenprinzip verzichtet werden darf. Grundsätzlich gilt: Ein offenes, transparentes und bedingungsfreies Bieterverfahren mit Verkauf an den Meistbietenden stellt den beihilferechtlich sichersten Weg dar. Unter Verweis auf die EuGH-Entscheidung Land Burgenland stellt der Wissenschaftliche Dienst jedoch fest, dass qualitative Kriterien zulässig sein können, sofern sie transparent und nicht diskriminierend sind und ein privater Verkäufer sie ebenfalls anlegen würde. Zulässig sind etwa Kriterien zur Transaktionssicherheit, Bonität des Bieters oder Qualität des Geschäftsplans. Unzulässig sind hingegen rein politische Ziele wie Arbeitsplatzgarantien, sofern diese keinen wirtschaftlichen Mehrwert darstellen. In jedem Fall darf der erzielte Preis nicht unter dem durch einen unabhängigen Experten ermittelten fairen Wert liegen.
Direktverhandlungen nur in engen Grenzen zulässig
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Direktverhandlungen ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren kommt das Gutachten zu einem zurückhaltenden Ergebnis. Fehlt ein offenes Ausschreibungsverfahren, wird nach EU-Beihilferecht vermutet, dass eine Beihilfe vorliegt. Diese Vermutung kann zwar durch ein unabhängiges Marktwertgutachten widerlegt werden, erfordert aber eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Direktverhandlungen dürften nur dann zulässig sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass auch ein privater Verkäufer so vorgegangen wäre, etwa weil keine echten Marktangebote vorliegen. Die Beschlüsse der Kommission regeln Direktverhandlungen nicht explizit, verlangen aber einen offenen, fairen und transparenten Prozess. Netzinfrastruktur und Speicheranlagen dürfen laut beiden Beschlüssen ganz oder teilweise in staatlicher Hand verbleiben.

































































