- Krankenkassen erstatten nur Fahrtkosten, nicht alle Rettungsleistungen vor Ort
- OVG Berlin-Brandenburg 2026: Kassen müssen keine Fehlfahrten bezahlen
- Erste Städte wälzen Rettungskosten auf Patienten ab
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6625 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Rettungsdienst in Deutschland ist Ländersache und wird unterschiedlich finanziert: In manchen Bundesländern gelten Gebührenordnungen, in anderen werden Entgelte zwischen Rettungsdienstträgern und Krankenkassen verhandelt. Das Sozialgesetzbuch verpflichtet die Krankenkassen zur Übernahme notwendiger Fahrtkosten, nicht jedoch zur vollständigen Vergütung aller rettungsdienstlichen Leistungen. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Anfang 2026 verschärfte die Situation: Es entschied, dass Krankenkassen keine Kosten für Fehlfahrten im Landkreis Teltow-Fläming übernehmen müssen. Dies gilt laut Fragesteller als Präzedenzfall für Brandenburg und potenziell weitere Regionen.
Im Detail
Diese Entwicklung droht, die Entscheidung für einen Notruf davon abhängig zu machen, ob sich Patientinnen und Patienten den Einsatz finanziell leisten können.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/6625
Der Rettungsdienst in Deutschland steckt in einer strukturellen Finanzierungskrise: Kommunale Träger und Hilfsorganisationen erbringen bei jedem Einsatz weit mehr als nur einen Transport — sie behandeln Patientinnen und Patienten vor Ort, koordinieren Versorgung und fahren auch Einsätze, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Transport nötig war. Für diese Leistungen erhalten sie von den Krankenkassen jedoch keine vollständige Vergütung. Die Fraktion Die Linke hat mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6625 vom 24. Juni 2026 sechs konkrete Fragen an die Bundesregierung gerichtet, um das Ausmaß dieser Finanzierungslücke zu beziffern.
Rettungsdienst-Finanzierung: Was das Gesetz vorschreibt
Das Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet die gesetzlichen Krankenkassen, Fahrtkosten zu übernehmen, die aus zwingenden medizinischen Gründen im Zusammenhang mit einer Kassenleistung entstehen. In der Praxis bedeutet das: Die Kassenerstattung deckt den Transport — nicht aber die medizinische Erstversorgung am Einsatzort, nicht die Koordinationsleistung und auch nicht Einsätze, bei denen der Patient letztlich gar nicht transportiert wird. Laut den Fragestellern besteht dadurch bereits in der Finanzierungssystematik eine strukturelle Lücke zuungunsten der Rettungsdienste.
OVG-Urteil 2026 als Wendepunkt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Anfang 2026 entschieden, dass die Krankenkassen keine Kosten für sogenannte Fehlfahrten und -einsätze im Landkreis Teltow-Fläming übernehmen müssen. Die Fraktion Die Linke wertet dies als Präzedenzfall für Brandenburg, der auch in weiteren Landkreisen zu Rechtsstreitigkeiten führen könnte. Das Urteil verschärft eine Situation, die ohnehin seit Jahren angespannt ist: Kommunen und Hilfsorganisationen bleiben auf steigenden Einsatzkosten sitzen, während Verhandlungen mit Krankenkassen — sofern diese überhaupt stattfinden — häufig in Rechtsstreitigkeiten münden.
Kosten landen bei Patienten
Die wachsende Finanzierungslücke der Rettungsdienst-Finanzierung beginnt, unmittelbare Folgen für Bürgerinnen und Bürger zu haben. Erste Städte — darunter laut den Fragestellern Essen — übertragen bereits einen Teil der nicht erstatteten Einsatzkosten direkt auf die Patientinnen und Patienten. Die Fraktion Die Linke sieht darin eine gefährliche Entwicklung: Wer unsicher ist, ob er sich einen Rettungseinsatz leisten kann, könnte im Notfall zögern, den Notruf zu wählen. Damit gerät die flächendeckende und gleichwertige Notfallversorgung unter Druck — ein Thema, das auch im Kontext der Finanzierungslücke in Krankenhäusern zunehmend diskutiert wird.
Was Die Linke von der Bundesregierung wissen will
Die sechs Fragen der Kleinen Anfrage zielen darauf ab, den finanziellen Umfang des Problems erstmals bundesweit zu erfassen. Die Fraktion fragt konkret:
Erstens soll die Bundesregierung darlegen, wie sich die von den Krankenkassen übernommenen Kosten für Rettungsdiensteinsätze in den vergangenen zehn Jahren entwickelt haben — aufgeschlüsselt nach Jahren, Trägern und Bundesländern. Zweitens wird nach der Entwicklung der absoluten Einsatzzahlen im selben Zeitraum gefragt. Drittens interessiert die Fraktion, welche Erkenntnisse die Bundesregierung zu den tatsächlichen Gesamtkosten der Einsätze besitzt — also dem Betrag, der über die Kassenerstattung hinausgeht.
Die Fragen vier bis sechs richten sich auf die politische Bewertung und mögliche Gegenmaßnahmen: Hält die Bundesregierung das bestehende Finanzierungsmodell für geeignet, um eine auskömmliche Vergütung sicherzustellen? Welche Maßnahmen ergreift sie, um eine kostendeckende Finanzierung bundesweit zu sichern? Und welche Datengrundlagen — Erhebungen, Statistiken — liegen ihr überhaupt vor?
Uneinheitliche Regelung auf Länderebene
Ein Kernproblem der Rettungsdienst-Finanzierung ist die föderale Zersplitterung: In einigen Bundesländern regeln Gebührenordnungen die Vergütung, in anderen handeln Rettungsdienstträger und Krankenkassen die Entgelte individuell aus. Diese Uneinheitlichkeit führt nicht nur zu unterschiedlicher Finanzausstattung, sondern auch zu einer unterschiedlichen Qualität und Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes je nach Region. Die Anfrage zielt auch darauf ab, zu klären, ob der Bund über valide bundesweite Daten zur rettungsdienstlichen Versorgung verfügt — oder ob das Wissen darüber auf Länderebene fragmentiert bleibt.
Die Bundesregierung hat bis zum 15. Juli 2026 Zeit, die Fragen schriftlich zu beantworten. Ähnliche Fragen nach der Qualität und Finanzierung der Notfallversorgung werden auch im Bereich der GKV-Reform diskutiert.
Weiterlesen:
- Notfallversorgung: Finanzierungslücke in Krankenhäusern ungeklärt
- GKV-Reform: Bilanz der Gesundheitsministerin nach einem Jahr
- Pflegebeauftragter: Kosten und Bilanz nach Jahr 1
Betroffen sind in erster Linie kommunale Träger und Hilfsorganisationen wie DRK, Malteser und ASB, die Rettungsdienste betreiben und auf nicht erstatteten Kosten sitzen bleiben. Mittelbar betroffen sind alle Bürgerinnen und Bürger, die den Notruf rufen und künftig mit Eigenbeteiligungen rechnen müssen — insbesondere in Städten wie Essen, die bereits Kosten an Patienten weitergeben.
Die Kleine Anfrage wurde am 24. Juni 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit, schriftlich zu antworten — die Frist läuft bis zum 15. Juli 2026. Eine Ausschussbefassung ist bei Kleinen Anfragen nicht vorgesehen; das Verfahren ist mit der Veröffentlichung der Antwort abgeschlossen.
- Fehlfahrt
- Ein Rettungseinsatz, bei dem sich vor Ort zeigt, dass kein Transport oder keine medizinische Behandlung erforderlich war. Die Kostenübernahme durch Krankenkassen ist umstritten.
- Rettungsdienstträger
- Kommunen oder Hilfsorganisationen, die den Betrieb des Rettungsdienstes verantworten — zum Beispiel Landkreise, Städte, DRK oder Malteser.
- Oberverwaltungsgericht (OVG)
- Höchstes Verwaltungsgericht auf Landesebene. Seine Urteile schaffen in der Regel Präzedenzfälle für gleichgelagerte Fälle im jeweiligen Bundesland.
Was zahlen Krankenkassen beim Rettungsdienst?
Gesetzlich verpflichtet sind Krankenkassen nur zur Übernahme von Fahrtkosten, die aus zwingenden medizinischen Gründen entstehen. Medizinische Behandlungen vor Ort oder sogenannte Fehlfahrten fallen nicht darunter.
Was sind Fehlfahrten im Rettungsdienst?
Als Fehlfahrten gelten Einsätze, bei denen sich vor Ort herausstellt, dass kein Transport oder keine Behandlung notwendig war. Das OVG Berlin-Brandenburg entschied 2026, dass Krankenkassen diese Kosten nicht tragen müssen.
Warum müssen Patienten in manchen Städten zahlen?
Weil die Finanzierungslücke zwischen tatsächlichen Einsatzkosten und Krankenkassenerstattungen wächst, beginnen erste Kommunen, einen Teil der Kosten direkt den Patienten in Rechnung zu stellen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6625 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































