Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8241 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 34 Staaten gründen Schadensersatzkommission für Ukraine-Kriegsschäden
- Kommissionskosten: unterer einstelliger Millionenbetrag, Deutschland Hauptbeitragszahler
- Russland soll letztlich alle Kosten und zuerkannten Schadensersatz übernehmen
Hintergrund
Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 verabschiedete die UN-Generalversammlung im November 2022 die Resolution ES-11/5, die Russland zur Rechenschaft verpflichtet und die Einrichtung eines internationalen Schadensersatzmechanismus empfahl. Als erste Komponente dieses Mechanismus nahm am 2. April 2024 das beim Europarat angesiedelte Schadensregister für Ukraine-Kriegsschäden seine Arbeit auf. Das vorliegende Übereinkommen vom 16. Dezember 2025 bildet die zweite Komponente: die Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine, die über eingereichte Ansprüche verbindlich entscheiden soll. Als dritte Komponente ist künftig ein Schadensersatzfonds vorgesehen, der die zugesprochenen Beträge auszahlt.
- 34 Erstunterzeichner — so viele Staaten sowie die EU unterzeichneten das Übereinkommen am 16. Dezember 2025 in Den Haag.
- 40 Unterzeichner (Stand 19. Juni 2026) — die Zahl der Unterzeichnerstaaten ist seit der Konferenz weiter gestiegen.
- Unterer einstelliger Millionenbetrag — erste Schätzung der jährlichen Gesamtkosten der Kommission laut Gesetzentwurf.
- Mindestens 10 Jahre — Mindestlaufzeit des Übereinkommens ab Inkrafttreten, verlängerbar um jeweils bis zu 5 Jahre.
- 2027 — frühestmöglicher Zeitpunkt des internationalen Inkrafttretens des Übereinkommens nach derzeitigem Stand.
Im Detail
Die Kosten der Kommission werden sich nach ersten vorläufigen Schätzungen auf einen unteren einstelligen Millionenbetrag belaufen. Die vorgenannten auf den Bund entfallenden Ausgaben sollen vollständig und dauerhaft im Einzelplan 05 im Rahmen der geltenden Haushalts- und Finanzplanung gegenfinanziert werden.
— BT-Drs. 21/8241, Abschnitt D (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand)
Kriegsschäden in der Ukraine sollen künftig durch eine internationale Kommission rechtlich bewertet und beziffert werden. Mit BT-Drucksache 21/8241 vom 28. September 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Ratifizierung des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine ermöglicht. Bundeskanzler Friedrich Merz übersandte den Entwurf an Bundestagspräsidentin Julia Klöckner mit der Bitte, die Beschlussfassung des Parlaments herbeizuführen. Federführend ist das Auswärtige Amt.
Was ist die Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine?
Die Kommission wird als unabhängiges Verwaltungsorgan innerhalb des institutionellen Rahmens des Europarats eingerichtet. Sie prüft Schadensersatzansprüche für Sach- und Personenschäden, die durch die Aggression der Russischen Föderation in oder gegen die Ukraine ab dem 24. Februar 2022 entstanden sind, bewertet diese und entscheidet verbindlich über die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um ein Gericht; die Kommission ist ein Verwaltungsorgan nach internationalem Standard. Ihre Entscheidungen sind endgültig und nicht weiter anfechtbar.
Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit sowie der ukrainische Staat selbst mit seinen regionalen und lokalen Behörden. Die Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine bildet die zweite Komponente eines dreistufigen internationalen Schadensersatzmechanismus: Als erste Komponente existiert bereits das im April 2024 beim Europarat eingerichtete Schadensregister. Als dritte Komponente ist ein noch zu gründender Schadensersatzfonds geplant, der die zugesprochenen Beträge auszahlen soll.
Wie wird die Kommission finanziert?
Das Übereinkommen enthält eine klare Regelung zur Kostentragung: Russland ist nach Artikel 23 verpflichtet, alle Kosten der Kommission rückwirkend ab Inkrafttreten zu übernehmen, sobald es Mitglied wird. Bis dahin tragen die Mitgliedstaaten die Kosten anteilig. Deutschland gehört laut Gesetzentwurf zu den Hauptbeitragszahlern — den Staaten mit dem höchsten Pflichtbeitrag nach dem Verteilungsschlüssel des Europarats. Die Gesamtkosten der Kommission werden laut Drucksache auf einen unteren einstelligen Millionenbetrag geschätzt. Die auf den Bund entfallenden Ausgaben werden vollständig im Einzelplan 05 (Auswärtiges Amt) im Rahmen der geltenden Haushaltsplanung gegenfinanziert.
Wichtig: Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 21 des Übereinkommens ausdrücklich nicht verpflichtet, den von der Kommission zugesprochenen Schadensersatz zu finanzieren. Diese Pflicht trifft ausschließlich Russland. Die vorab geleisteten Mitgliedsbeiträge können von den Staaten von Russland zurückgefordert werden.
Wie entstand das Übereinkommen?
Der Weg zur Kommission war langwierig. Nach der UN-Generalversammlungsresolution ES-11/5 vom November 2022 fanden zwischen Juli 2024 und Januar 2025 vier vorbereitende Staatentreffen statt. Von März bis September 2025 folgten vier formale Verhandlungsrunden in Den Haag mit rund 55 Delegationen, darunter alle EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Union selbst. Am 22. Oktober 2025 billigte das Ministerkomitee des Europarats den Entwurf; am 16. Dezember 2025 unterzeichneten 34 Staaten und die EU das Übereinkommen in Den Haag. Bis zum 19. Juni 2026 stieg die Unterzeichnerzahl auf 40. Das Inkrafttreten wird nach derzeitigem Stand für 2027 erwartet, wenn mindestens 25 Unterzeichner ratifiziert haben und deren Beiträge zum Register-Haushalt 2025 mindestens 50 Prozent ausmachen — konkret mindestens 3.692.150 Euro.
Welche Rolle spielt der Bundesrat?
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz keine Einwendungen zu erheben. Damit ist der Weg für die Bundestagsberatung frei. Das Vertragsgesetz selbst tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft; der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für Deutschland wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Das Übereinkommen hat eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren ab Inkrafttreten. Es kann auf Beschluss der Versammlung der Mitglieder um jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. Änderungen des Übereinkommens — etwa eine Ausweitung des zeitlichen Geltungsbereichs auf Schäden ab dem 20. Februar 2014 — bedürfen der erneuten Ratifikation durch alle Mitglieder. Jedes Mitglied kann das Übereinkommen nach Ablauf einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten kündigen; für Russland gilt eine verlängerte Frist von zehn Jahren.
Weiterlesen:
Anspruchsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, die durch die russische Aggression seit dem 24. Februar 2022 Sach- oder Personenschäden im Hoheitsgebiet der Ukraine erlitten haben, sowie der ukrainische Staat selbst einschließlich seiner regionalen und lokalen Behörden. Die Nationalität der Antragsteller spielt für die Anspruchsberechtigung keine Rolle. Mittelbar sind die deutschen Steuerzahler betroffen, da Deutschland als Hauptbeitragszahler anteilig die laufenden Kommissionskosten trägt, bis Russland diese übernimmt.
Der Gesetzentwurf wurde am 28. September 2026 in den Bundestag eingebracht. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, keine Einwendungen zu erheben. Als nächstes steht die Ausschussberatung an, bevor der Bundestag abschließend über das Vertragsgesetz abstimmt. Das Übereinkommen selbst tritt für Deutschland in Kraft, wenn es Ratifikationsurkunde hinterlegt und die internationalen Inkrafttretensschwellen (25 Unterzeichner, 50 Prozent des Register-Haushalts 2025) erfüllt sind; dieser Zeitpunkt wird laut Drucksache für das Jahr 2027 erwartet.
- Vertragsgesetz
- Ein Bundesgesetz, das nach Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz erforderlich ist, damit der Bundestag einem völkerrechtlichen Vertrag zustimmt, der Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft.
- Hauptbeitragszahler
- Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Europarats in einem Haushaltsjahr den höchsten Pflichtbeitrag zum Kommissionshaushalt leistet. Deutschland zählt laut Gesetzentwurf zu dieser Gruppe.
- Schadensregister (Ukraine)
- Beim Europarat angesiedelte erste Komponente des internationalen Schadensersatzmechanismus; nimmt seit April 2024 Schadensersatzansprüche für Ukraine-Kriegsschäden entgegen und dokumentiert Beweismaterial digital.
Was ist die Internationale Schadensersatzkommission für die Ukraine?
Sie ist ein unabhängiges Verwaltungsorgan im institutionellen Rahmen des Europarats, das Schadensersatzansprüche natürlicher und juristischer Personen sowie des ukrainischen Staates für Schäden durch die russische Aggression ab dem 24. Februar 2022 prüft und verbindlich über die Schadenshöhe entscheidet.
Wer finanziert die Kommission?
Bis Russland Mitglied wird, tragen die Mitgliedstaaten anteilig die laufenden Kosten; Deutschland gehört zu den Hauptbeitragszahlern. Sobald Russland beitritt, übernimmt es rückwirkend ab Inkrafttreten alle Kosten. Die anderen Mitglieder sind ausdrücklich nicht verpflichtet, den zugesprochenen Schadensersatz zu finanzieren.
Kann Russland der Kommission beitreten?
Ja, jederzeit. Ein Beitritt setzt jedoch voraus, dass Russland seine völkerrechtliche Verantwortung für die Kriegsschäden anerkennt, die Kommissionsentscheidungen akzeptiert und den Mitgliedern ihre Beiträge erstattet.































































