BGH prüft Auskunftsansprüche gegen Wirtschaftsauskunfteien
Der Bundesgerichtshof befasst sich in mehreren vereinigten Verfahren (I ZR 226/25 bis I ZR 230/25) mit der Frage, welche Auskunftspflichten Wirtschaftsauskunfteien gegenüber betroffenen Personen erfüllen müssen. Die mündliche Verhandlung ist für den 18. Juni 2026 angesetzt.
Wirtschaftsauskunfteien sammeln, speichern und verarbeiten Daten über die Kreditwürdigkeit und wirtschaftliche Zuverlässigkeit von natürlichen und juristischen Personen. Diese Informationen sind für Kreditgeber, Vermieter und andere Geschäftspartner von großer Bedeutung. Allerdings entstehen dabei regelmäßig Konflikte darüber, welche Auskünfte die Betroffenen selbst verlangen dürfen und unter welchen Bedingungen diese erteilt werden müssen.
Relevante Rechtsgrundlagen
Die Streitfragen berühren mehrere Rechtsgebiete: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewähren Betroffenen Auskunftsrechte über ihre personenbezogenen Daten. Zusätzlich regelt das Bürgschaftsgesetz (BürgG) und die Vorschriften zum Konsumentenschutz die Pflichten von Auskunfteien. Die Schufa-Selbstauskunft nach § 34 Abs. 5 BDSG ist eine besondere Regelung, die kostenlosen Zugang zu gespeicherten Daten ermöglicht.
Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Auskunfteien häufig Gegenstand der Auseinandersetzung, da sie Beschränkungen der Auskunftspflicht vorsehen können, deren Wirksamkeit fraglich ist.
Praktische Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist die Klarstellung der Auskunftspflichten erheblich relevant. Ein negativer Schufa-Eintrag kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben – von der Kreditverweigerung bis zur Ablehnung bei der Wohnungssuche. Umso wichtiger ist es, dass Betroffene die über sie gespeicherten Daten überprüfen können und falsche oder veraltete Einträge erkennen.
Das kommende BGH-Urteil wird klären, ob und in welchem Umfang Auskunfteien zur vollständigen Offenlegung ihrer Daten verpflichtet sind, welche Gebühren verlangt werden dürfen und welche Einschränkungen zulässig sind.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Je nach Urteilsbegründung könnte sich die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Präzisierung abzeichnen. Insbesondere die Balance zwischen den Informationsrechten der Bürgerinnen und Bürger einerseits und den berechtigten Geschäftsinteressen der Auskunfteien andererseits könnte im Gesetz deutlicher festgelegt werden müssen.























































